Wie viele Halbgeschwister habe ich? Warum eine Frau diese Auskunft vom Arzt nicht bekam
Die Identität ihres biologischen Vaters kannte die Klägerin bereits. Offen blieb für sie eine andere belastende Frage: Wie viele Halbgeschwister gibt es? Von einem Arzt verlangte sie Zahlen zur Verwendung der Samenspenden, zu geplanten Zeugungen und zu daraus entstandenen Geburten. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies ihre Berufung zurück.
Eine Zahl hätte die erhoffte Gewissheit nicht geliefert
Die Frau wollte weitere Geschwister finden und irgendwann sicher wissen, dass ihre Suche abgeschlossen war. Das Gericht hielt die verlangten Angaben für ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der Arzt musste nicht von jeder Geburt erfahren haben; teilweise waren alte Unterlagen nicht mehr vorhanden.
Eine bloße Anzahl hätte außerdem keinen Kontakt zu unbekannten Personen ermöglicht. Andere Halbgeschwister könnten von ihrer Zeugungsgeschichte nichts wissen oder sich bewusst nicht in einschlägigen Datenbanken registrieren.
Das Recht, die eigene Abstammung zu kennen, bleibt bestehen
Das OLG erkannte den grundsätzlichen Auskunftsanspruch zur eigenen Abstammung ausdrücklich an. Die Entscheidung betrifft die darüber hinaus verlangten Zahlen in diesem Einzelfall. Sie besagt nicht, dass durch Samenspende gezeugte Menschen ihre Herkunft nicht erfahren dürften.
Nach Ansicht des Gerichts fehlte für genau diese weitere Auskunft ein rechtlich geschütztes Bedürfnis. Den Wunsch nach einem Ende der belastenden Suche hielt der Senat dabei ausdrücklich für nachvollziehbar.
Das Samenspenderregister erfasst nicht jede frühere Behandlung
Für die Suche nach Informationen ist zunächst wichtig, wann und unter welchen Umständen die künstliche Befruchtung erfolgte. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erläutert: Sein Register enthält Informationen zu entsprechenden Befruchtungen ab dem 1. Juli 2018. Frühere Fälle sind dort nicht nachträglich vollständig erfasst; private Samenspenden fallen ebenfalls nicht darunter.
Bei früher gezeugten Spenderkindern kommen deshalb insbesondere die damaligen Samenbanken und Kinderwunschzentren als Anlaufstellen in Betracht. Die Zuständigkeit einer Stelle und der Umfang eines möglichen Auskunftsanspruchs sind jeweils getrennt zu prüfen.
Die gesuchte Information möglichst genau benennen
Vor einer rechtlichen Anfrage sollte klar sein, ob es um die Identität des Spenders, vorhandene Behandlungsunterlagen oder weitere Angaben zu anderen Personen geht. Diese Fragen betreffen unterschiedliche Informationen und teilweise auch die Rechte Dritter.
Hilfreich sind die bekannten Behandlungsdaten, frühere Antworten und eine Übersicht dessen, was bereits feststeht. So lässt sich konkret prüfen, welche Information noch fehlt, bei wem sie vorhanden sein könnte und welchem nachvollziehbaren Zweck der Antrag dient.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. April 2026, 17 U 60/24; Pressemitteilung vom selben Tag. Nach Gerichtsangabe nicht anfechtbar.