Alle sollen gehen – doch diese Fehler machen Kündigungen unwirksam

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Alle sollen gehen – doch diese Fehler machen Kündigungen unwirksam

Ein Betrieb baut auf einen Schlag zahlreiche Stellen ab. Die Kündigungen sind verschickt, der wirtschaftliche Anlass steht fest. Trotzdem können die Arbeitsverhältnisse fortbestehen – weil der Arbeitgeber einen vorgeschriebenen Schritt ausgelassen oder zu früh vorgenommen hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. April 2026 in zwei Verfahren die Folgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen klargestellt. In einem Fall fehlte die erforderliche Anzeige vollständig. Im anderen war sie abgegeben worden, bevor die Beratung mit dem Betriebsrat abgeschlossen war. Beide Kündigungen waren unwirksam.

Warum die Reihenfolge mehr als Bürokratie ist

Bei größeren Entlassungswellen soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig reagieren können. Zugleich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber beraten, ob Kündigungen vermieden, reduziert oder ihre Folgen gemildert werden können.

Eine Anzeige, die dieses vorgeschaltete Verfahren nicht abwartet, ist deshalb nicht bloß ein Brief mit einem unglücklich gewählten Versanddatum. Die gesetzlich vorgesehene Vorbereitung muss vor dem entscheidenden Schritt stattfinden.

Das BAG berücksichtigte bei seiner Entscheidung vorausgegangene Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Es leitete die Unwirksamkeit für die beiden Fehlerkonstellationen aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Absatz 1 KSchG ab.

Wann eine Entlassungswelle anzeigepflichtig ist

§ 17 KSchG knüpft an die regelmäßige Beschäftigtenzahl des Betriebs und die Zahl der Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen an. Die Schwellen unterscheiden sich nach Betriebsgröße.

Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten greift die Vorschrift beispielsweise, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums entlassen werden sollen. Für größere Betriebe nennt das Gesetz andere Schwellen.

Auch bestimmte andere, vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen können mitzuzählen sein. Deshalb genügt es nicht immer, nur die an einem einzigen Tag ausgehändigten Kündigungsschreiben zu zählen.

Was Beschäftigte nicht vorschnell annehmen sollten

Ein Stellenabbau ist nicht allein wegen seiner Größe unwirksam. Es muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht erfüllt waren und was tatsächlich vor Ausspruch der Kündigung passiert ist.

Ebenso beurteilen die beiden Entscheidungen nicht jeden möglichen Zahlendreher oder jede andere Ungenauigkeit in einer Anzeige. Gegenstand waren das völlige Fehlen der erforderlichen Anzeige und deren Erstattung vor Abschluss des Konsultationsverfahrens.

Die Prüfung einer individuellen Kündigung umfasst daneben weitere Fragen, etwa Kündigungsgrund, Frist und gegebenenfalls Sozialauswahl. Ein ordnungsgemäßes Anzeigeverfahren ersetzt diese Prüfung nicht.

Warum man nicht auf das Verfahren der Kollegen warten sollte

Jeder Betroffene muss die eigene Kündigung rechtzeitig angreifen. Nach § 4 KSchG gilt dafür grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Sichern Sie das Kündigungsschreiben samt Zugangsdatum. Informationen des Betriebsrats über die geplante Entlassungswelle und die zeitlichen Abläufe können für die anwaltliche Prüfung wichtig sein. Dass ein Kollege bereits klagt, schützt die eigene Frist nicht.

Quelle und zeitlicher Bezug: BAG, Urteile vom 1. April 2026, 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22; Gerichtsmitteilung Nr. 17/26 vom selben Tag. Rückblick auf den damaligen Entscheidungsstand.

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