Reiseversicherung mit Pandemielücke: Weshalb der BGH den Ausschluss bestehen ließ
Archivdatum: 11. März 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Ein Jahrespaket verspricht Schutz bei Reiserücktritt, Reiseabbruch, Notfällen, Gepäckschäden und Krankheit. Im allgemeinen Teil steht dann ein weitreichender Ausschluss für Schäden durch Pandemien. Ein Verbraucherverband wollte diese Klausel verbieten lassen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit Urteil vom 5. November 2025, IV ZR 109/24, zurück. Die Entscheidung gibt Versicherern aber keinen Freibrief, jede Erkrankung während einer internationalen Infektionswelle abzulehnen. Maßgeblich bleibt der genau ausgelegte Vertrag.
Ein Verband griff die gemeinsame Ausschlussklausel an
Das Verfahren betraf die Bedingungen einer Jahres-Reiseversicherung, die mehrere Versicherungsarten in einem Produkt bündelte. Im allgemeinen Teil schloss der Versicherer Schäden durch Pandemien aus. Das Glossar beschrieb eine Pandemie als Ausbreitung einer Infektionskrankheit über Länder und Kontinente hinweg. Eine besondere Ausnahme galt für die Reisekrankenversicherung im Ausland.
Das Landgericht Berlin gab dem Verbraucherverband zunächst recht. Das Kammergericht hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Vor dem BGH ging es deshalb um die abstrakte Zulässigkeit der verwendeten Bedingungen. Ein bestimmter Reisender, ein konkreter positiver Test oder eine einzelne Stornorechnung waren nicht Gegenstand der Entscheidung.
Diese Verfahrensart begrenzt die Aussage des Urteils. Die Klausel darf in der geprüften Gestaltung verwendet werden. Ob sie bei einem bestimmten Schaden tatsächlich greift, ist eine weitere Frage, für die Erkrankung, Reisezeitpunkt und Versicherungsbaustein untersucht werden müssen.
Eine Pandemie ist hier mehr als irgendeine verbreitete Infektion
Versicherungsbedingungen werden aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstanden. Der BGH orientierte sich deshalb an Wortlaut, erkennbarem Zweck und Zusammenhang des gesamten Klauselwerks. Einen unbekannten epidemiologischen Fachbegriff muss der Kunde nicht beherrschen.
Nach dieser Auslegung erfasst die Klausel ein rasches, weitreichendes Ausbruchsgeschehen mit vielen zeitgleichen Infektionen und einer akuten Notlage. Der Zusammenhang mit anderen Großschadensereignissen verdeutlicht, dass besonders schwer kalkulierbare Gefahren ausgeklammert werden sollen. Eine harmlose, lediglich in mehreren Ländern vorkommende Infektionskrankheit reicht nicht schon deshalb aus.
Der Senat betont zudem den Bezug zur akuten Notlage für die Bevölkerung in Deutschland oder zu entsprechenden Reisewarnungen für andere Länder. Eine örtlich begrenzte Infektion wird durch den Begriff nicht automatisch zur Pandemie. Ebenso wenig hängt die Klausel allein davon ab, ob die Weltgesundheitsorganisation eine bestimmte Erklärung abgegeben hat: Auf deren Definition oder Entscheidung verweisen diese Bedingungen gerade nicht.
Die Auslandsreisekrankenversicherung hatte eine wichtige Ausnahme
Für die im Paket enthaltene Reisekrankenversicherung bestand im Ausland trotz Pandemie Versicherungsschutz, wenn bei Einreise für das Zielgebiet keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorlag. Umgekehrt enthielt der Vertrag einen Ausschluss für Gebiete, für die bereits bei Einreise eine solche Warnung bestand.
Diese Ausnahme ist praktisch bedeutsam. Der Reiserücktritt vor Abfahrt und die Behandlungskosten nach einer Erkrankung am Urlaubsort betreffen unterschiedliche Bausteine. Eine Ablehnung bei dem einen Baustein beantwortet nicht automatisch die Leistungsfrage beim anderen. Auch eine erst während der Reise ausgesprochene Warnung darf nicht ohne Prüfung mit einer Warnung zum Zeitpunkt der Einreise gleichgesetzt werden.
Das ist die Regelung des entschiedenen Vertrags. Andere Reiseversicherungen können zusätzliche Pandemieleistungen, andere Ausschlüsse oder anders formulierte zeitliche Voraussetzungen enthalten. Entscheidend sind die beim eigenen Abschluss vereinbarten Bedingungen, gegebenenfalls einschließlich späterer Änderungen.
Warum die Klausel die Inhaltskontrolle bestand
Nach § 307 BGB dürfen vorformulierte Bedingungen Kunden nicht unangemessen benachteiligen und müssen klar genug sein. Ein Leistungsausschluss muss erkennbar machen, welcher Schutz übrig bleibt. Der BGH hielt diese Anforderungen hier für erfüllt.
Dass sich Beginn und Ende einer Pandemie im Einzelfall schwer feststellen lassen können, macht die Klausel nicht schon unverständlich. Die Entwicklung einer Infektionslage ist dynamisch. Das Transparenzgebot verlangt nach Auffassung des Gerichts keine Formulierung, die sämtliche tatsächlichen Grenzfälle im Voraus auflöst.
Auch der Vertragszweck wurde nicht ausgehöhlt. Der Ausschluss betrifft nach der vorgenommenen Auslegung seltene Ausnahmesituationen; für die übrigen Risiken bleibt ein erheblicher Schutz bestehen. Hinzu kommt die besondere Absicherung der Auslandsreisekrankenversicherung bei fehlender Reisewarnung im maßgeblichen Zeitpunkt. Deshalb blieb die Verbandsklage endgültig erfolglos.
Eine Ablehnung sollte den konkreten Zusammenhang erklären
Aktualisierung vom 31.10.2026: Leistungen einer Reiseversicherung und Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sind getrennte Prüfungen. Welche Rechte beim Abbruch einer Pauschalreise in Betracht kommen, erläutert der Beitrag zur abgesagten Kreuzfahrt der Mein Schiff 3. Der hier geprüfte Pandemieausschluss entscheidet nicht über jene Veranstalteransprüche.
Wer sich mit einer Leistungsablehnung konfrontiert sieht, sollte die vollständigen Bedingungen, Buchungsunterlagen, ärztlichen Nachweise und die zeitliche Entwicklung sichern. Bei einem Auslandsschaden gehört dazu insbesondere die Lage bei Einreise. Der Versicherer sollte benennen, welchen Ausschluss er für welchen geltend gemachten Schaden anwendet.
Dabei zählt auch der Zusammenhang zwischen Pandemie und Schaden. Das bloße Zusammentreffen einer Reise mit einer Infektionswelle ersetzt nicht die Prüfung der Ausschlussvoraussetzungen. Unser Beitrag zur Auslegung unklarer Vertragsbedingungen erklärt, weshalb einzelne Wörter zusammen mit dem übrigen Vertrag gelesen werden müssen. Das BGH-Urteil zeigt genau diese Bedeutung: Die Klausel hielt, weil das Gericht ihren Anwendungsbereich konkret und begrenzt bestimmt hat.
Quellen und rechtliche Grundlage
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.