Ein Meter höheres Grundstück: Warum Rose und Lorbeer nach dem BGH-Urteil stehen bleiben durften

Archivdatum: 28. Dezember 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Eine Rose von 1,60 Metern und ein Lorbeerbaum von 3,05 Metern sollten gekürzt werden. Zu hoch waren sie nach der Rechnung des Landgerichts, weil das Grundstück einen Meter höher lag als das benachbarte. Der Bundesgerichtshof korrigierte diese Berechnung mit Urteil vom 27. Juni 2025 – V ZR 180/24. Rose und Lorbeer mussten danach im streitigen Umfang nicht gekürzt werden. Bei zwei weiteren Gehölzen blieb dagegen eine Rückschnittspflicht bestehen. Der Fall zeigt, wie viel ein falscher Ausgangspunkt beim Messen verändert.

Die Aufschüttung stammte aus dem Jahr 1994

Die Nachbarn stritten in Baden-Württemberg über mehrere Pflanzen an ihrer gemeinsamen Grenze. Die beklagten Eigentümer hatten ihr Grundstück im hinteren Bereich beim Hausbau 1994 um einen Meter aufgeschüttet. Dort wuchsen unter anderem portugiesischer Lorbeer, Flieder, Kreppmyrte und ein Rosenstrauch.

Die Kläger wollten die Höhe vom niedrigeren Niveau ihres eigenen Grundstücks aus bestimmen. Das Landgericht folgte diesem Ansatz. Dadurch wurde jeder Pflanze rechnerisch der Geländeunterschied zugeschlagen. Der BGH entschied selbst und stellte für die hier maßgeblichen Pflanzen auf den Austritt aus dem Boden des bepflanzten Grundstücks ab.

Die Pflanze wird grundsätzlich ab ihrem Bodenaustritt gemessen

Der BGH hatte kurz zuvor im Streit über eine hohe Bambushecke in Hessen erklärt, dass auf einem höher gelegenen Grundstück grundsätzlich der Bodenaustritt den Messpunkt bildet. Im Juni 2025 übertrug er diesen Gedanken ausdrücklich auf Bäume, Sträucher und andere Gehölze.

Das Landesnachbarrecht gleicht die Interessen beider Grundstückseigentümer durch Abstands- und Höhenregeln aus. Auch der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks darf dieses im gesetzlichen Rahmen bepflanzen. Die vorgegebene Pflanzenhöhe wird deshalb nicht ohne Weiteres um jeden bereits vorhandenen Geländeunterschied verkürzt.

Im Fall war § 16 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg maßgeblich. Die zulässige Höhe hängt dort unter anderem von Gehölzgruppe und Grenzabstand ab. Der BGH hat keine bundesweit geltende Höhe von 1,80 oder vier Metern geschaffen.

Frisch aufgeschüttete Erde kann die Rechnung ändern

Eine wichtige Ausnahme verhindert die Umgehung des Nachbarrechts: Wird das Gelände im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung künstlich erhöht, kann das ursprüngliche Geländeniveau entscheidend sein. Wer erst einen Erdwall aufschüttet und darauf pflanzt, kann also nicht sicher davon ausgehen, die erlaubte Gesamthöhe dadurch beliebig zu vergrößern.

Im entschiedenen Verfahren war ein solcher zeitlicher Zusammenhang nicht festgestellt. Die Aufschüttung war rund 30 Jahre zuvor bei der Bebauung entstanden. Es gab auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümer die Pflanzenhöhenvorgaben auf diese Weise umgehen wollten.

Für vier Pflanzen ergaben sich unterschiedliche Folgen

Der Lorbeer maß vom Bodenaustritt 3,05 Meter und blieb damit unter der im Verfahren maßgeblichen Grenze von vier Metern. Die Rose hielt mit 1,60 Metern ihre Grenze von 1,80 Metern ein. Insoweit wurde die Klage abgewiesen.

Anders lag es beim 2,05 Meter hohen Flieder und der 1,90 Meter hohen Kreppmyrte. Diese waren auf 1,80 Meter zu kürzen, jeweils gemessen ab Bodenaustritt. Der Erfolg der Eigentümer beim Messpunkt beseitigte somit nicht jede Rückschnittspflicht. Maßgeblich blieben die konkreten Pflanzen, Abstände und gesetzlichen Höhen.

Das Urteil berücksichtigt außerdem den im Landesrecht vorgesehenen Zeitraum für die verlangte Kürzung außerhalb der Monate März bis September. Welche Arbeiten im konkreten Garten zu welchem Zeitpunkt zulässig sind, muss zusätzlich anhand einschlägiger Schutzvorschriften und möglicher örtlicher Vorgaben geprüft werden.

Alte Fotos können wichtiger sein als die aktuelle Meterzahl

Wer über eine Aufschüttung streitet, sollte nicht nur die heutige Höhe dokumentieren. Bauunterlagen, ältere Fotos oder andere Nachweise können zeigen, wann das Gelände verändert und wann gepflanzt wurde. Dazu kommen Pflanzenart, Abstand und die Stelle des Bodenaustritts. Diese Angaben sollten für jedes betroffene Gehölz getrennt festgehalten werden.

Vor einem Rückschnittverlangen muss außerdem der rechtliche Grenzverlauf gesichert sein. Für den Antrag sollte sich nachvollziehen lassen, welche Pflanze betroffen ist, wo gemessen wurde und welcher landesrechtliche Grenzwert angewendet wird. So wird aus dem Streit über Sichtschutz und Schatten eine konkret überprüfbare Forderung.

Primärquelle: BGH, Urteil vom 27.06.2025 – V ZR 180/24, insbesondere Rn. 5–15; darin angewandter § 16 NRG BW.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.