Sieben Meter Bambus an der Grenze: Warum die Höhe allein den Nachbarstreit nicht entscheidet

Archivdatum: 10. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Sechs bis sieben Meter hoch war der Bambus inzwischen gewachsen. Er stand auf einer Aufschüttung entlang der Grundstücksgrenze und wirkte auf den Nachbarn wie eine grüne Wand. Dieser verlangte einen Rückschnitt auf drei Meter. Im Urteil vom 28. März 2025 – V ZR 185/23 erklärte der Bundesgerichtshof, warum die Pflanzenhöhe den Streit nicht allein löst. Eine hohe Pflanzung kann weiterhin eine Hecke sein. Entscheidend waren außerdem der tatsächliche Abstand und die besonderen Umstände vor Ort.

Der Bambus wuchs auf einer jahrzehntealten Aufschüttung

Die Grundstücke lagen in Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten bestand seit den 1960er-Jahren eine Aufschüttung, gestützt durch eine 28 Meter lange Mauer aus Betonprofilen. Im Jahr 2018 pflanzte die Eigentümerin darauf Bambus und baute eine Rhizomsperre ein. Diese soll die Ausbreitung unterirdischer Pflanzenteile begrenzen.

Der Nachbar klagte 2021. Das Landgericht gab dem Rückschnittsbegehren statt, das Oberlandesgericht wies es ab. Der BGH hob diese Entscheidung im angegriffenen Umfang auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte damit weder eine pauschale Drei-Meter-Grenze noch einen uneingeschränkten Anspruch, den Bambus beliebig weiterwachsen zu lassen.

Eine Hecke hört nicht bei einer bestimmten Höhe auf

Für die Einordnung als Hecke kommt es auf das äußere Erscheinungsbild an. Vermittelt die Pflanzung als geschlossene Einheit einen dichten Eindruck mit Höhen- und Seitenbegrenzung, kann sie eine Hecke im Sinne des Landesnachbarrechts sein. Der Begriff selbst enthält nach dem BGH keine allgemeine maximale Meterzahl.

Das war wichtig, weil das hessische Recht für lebende Hecken eigene Grenzabstände vorsieht. Nach dem im Urteil angewandten § 39 Hessisches Nachbarrechtsgesetz hängt der erforderliche Abstand von der Heckenhöhe ab. Für Hecken über zwei Meter war hier ein Abstand von 0,75 Metern maßgeblich. Daraus folgt keine bundesweit einheitliche Heckenregel: Andere Länder regeln Abstände und Höhen anders.

Die behauptete Rhizomsperre ersetzte die Aufklärung nicht

Das Oberlandesgericht hatte den Abstand von 0,75 Metern als hinreichend geklärt behandelt. Der Kläger hatte aber behauptet, der Bambus wachse teilweise nur 0,5 Meter von der Grenze entfernt. Außerdem hatte er vorgetragen, dass sich Ausläufer bereits auf seinem eigenen Grundstück zeigten.

Damit durfte sein Vorbringen nicht als unzureichendes Bestreiten einer unterirdischen Sperre abgetan werden. Die tatsächlichen Verhältnisse mussten aufgeklärt werden, gegebenenfalls durch eine Besichtigung. Wurde der maßgebliche Abstand unterschritten, konnte sich ein Rückschnittsanspruch ergeben. Der BGH verwies dabei auf § 1004 BGB in Verbindung mit dem hessischen Nachbarrecht und auf dessen besondere Rückschnittsregel.

Auch der Messpunkt und extreme Belastungen können zählen

Bei einer Hecke auf höher gelegenem Gelände wird die zulässige Wuchshöhe grundsätzlich dort gemessen, wo die Pflanze aus dem Boden tritt. Wird das Gelände allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzung künstlich erhöht, kann das ursprüngliche Niveau maßgeblich bleiben. Hier bestand die Aufschüttung schon seit Jahrzehnten; sie war nicht erst für den Bambus angelegt worden.

Selbst bei eingehaltenem Abstand können außergewöhnlich schwere, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen eine zusätzliche Prüfung verlangen. Der Kläger hatte eine insgesamt etwa zehn Meter hohe Wandwirkung einschließlich der Grenzanlage geschildert. Ob dies die hohe Schwelle des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses erreichte, musste das Tatsachengericht beurteilen. Ein gewöhnlicher Verlust freier Aussicht genügt nicht automatisch.

Vor dem Rückschnittverlangen zuerst sauber messen

Hilfreich sind Fotos mit Maßstab, eine Skizze des Grenzverlaufs und getrennte Angaben zu Pflanzenhöhe, Geländeunterschied und Abstand. Wer unterirdische Ausläufer beobachtet, sollte deren Lage dokumentieren. Die Vermutung, eine Sperre werde schon funktionieren, ersetzt keine belastbare Feststellung.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Auch der Grenzverlauf muss feststehen. Bei unterschiedlich hohen Grundstücken ist zusätzlich zu klären, wo die Messung der Pflanzenhöhe nach einer Aufschüttung beginnt. Der dort behandelte Fall stammt aus Baden-Württemberg; seine konkreten Höhen- und Abstandsregeln dürfen nicht auf Hessen übertragen werden. Grenzverlauf, Pflanzenart und einschlägiges Landesrecht gehören deshalb in dieselbe Prüfung.

Primärquelle: BGH, Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 185/23, insbesondere Rn. 24–42; darin angewandte §§ 39, 41 und 43 NachbG HE sowie § 1004 BGB.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.