Kein Einsatz in der 3. Liga: Warum der Schiedsrichter-Assistent nicht vor das Arbeitsgericht konnte

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Kein Einsatz in der 3. Liga: Warum der Schiedsrichter-Assistent nicht vor das Arbeitsgericht konnte

Nicht für die nächsthöhere Liga berücksichtigt und deshalb diskriminiert? Ein Regionalliga-Schiedsrichter wollte Entschädigung und Schadensersatz von der DFB Schiri GmbH. Das Bundesarbeitsgericht befasste sich zunächst mit einer vorgelagerten Frage: Hätte die angestrebte Tätigkeit als Assistent in der 3. Liga überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründet?

Der Einsatz konnte abgelehnt werden

Für die Saison 2024/2025 erhielt der Kläger keinen entsprechenden Rahmenvertrag. Er klagte beim Arbeitsgericht. Das BAG stellte die erstinstanzliche Verweisung an das Landgericht wieder her: Weder der vorgesehene Rahmenvertrag noch die einzelnen Einsätze begründeten hier Arbeitnehmerstatus.

Die Assistenten mussten Spielaufträge nicht übernehmen und konnten zugeteilte Einsätze ablehnen, ohne deswegen Sanktionen aus der Schiedsrichterordnung befürchten zu müssen. Vergütet wurde jeder Einsatz einzeln; eine monatliche Grundvergütung gab es nicht. Auch bei angenommenen Aufträgen fehlte nach der Bewertung des Gerichts die erforderliche persönliche Abhängigkeit. Eine arbeitnehmerähnliche Stellung scheiterte zudem an der fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit. Nach Mitteilung des Beschlusses nahm der Kläger seine Klage zurück.

Ein Regelwerk macht noch kein Arbeitsverhältnis

Der in § 611a BGB geregelte Arbeitnehmerbegriff erfordert eine Gesamtbetrachtung der Zusammenarbeit. Fachliche Regeln, organisatorische Abläufe und die Pflicht, einen angenommenen Auftrag ordentlich auszuführen, dürfen dabei nicht vorschnell mit der persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers gleichgesetzt werden.

Andererseits beweist die Vergütung pro Einsatz für sich allein noch keine Selbständigkeit. Für eine Prüfung muss die konkrete Verpflichtung zur Arbeit betrachtet werden: Kann ein Auftrag tatsächlich frei abgelehnt werden? Gibt es nach einer Absage Nachteile? Welche Vorgaben gelten während eines angenommenen Einsatzes? Entscheidend ist das Zusammenspiel dieser Umstände.

Auch wirtschaftliche Abhängigkeit kann für den Rechtsweg zählen

§ 5 ArbGG erfasst neben Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen auch arbeitnehmerähnliche Personen. Wer keinen klassischen Arbeitsvertrag hat, ist deshalb nicht automatisch von den Arbeitsgerichten ausgeschlossen. Die hierfür erforderliche wirtschaftliche Unselbständigkeit muss aber konkret geprüft werden.

Für Betroffene ist die Unterscheidung praktisch wichtig: Die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“ beantwortet weder sämtliche Statusfragen noch abschließend die Frage nach dem zuständigen Gericht. Eine belastbare Einordnung braucht Vertrag, tatsächlichen Ablauf und gegebenenfalls Angaben zur wirtschaftlichen Situation.

Was das BAG nicht entschieden hat

Der Beschluss ist kein inhaltlicher Freispruch von einem Diskriminierungsvorwurf. Er klärte den Rechtsweg; danach wurde die Klage zurückgenommen. Deshalb darf der Verfahrensausgang nicht als Sachentscheidung darüber dargestellt werden, ob die Nichtberücksichtigung rechtmäßig war.

Ebenso wenig lässt sich der Fall ohne Prüfung auf jede Schiedsrichtertätigkeit oder jede Spielklasse übertragen. Wer selbst einen Anspruch verfolgen möchte, sollte zunächst das konkrete angestrebte Vertragsverhältnis und den Zugang zu dieser Tätigkeit dokumentieren. Für die rechtliche Beratung gehören dazu auch die Bewerbungsunterlagen und die Gründe, auf die sich der Benachteiligungsvorwurf stützt.

Amtliche Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2025, Nr. 44/25, zum Beschluss vom 3. Dezember 2025, 9 AZB 18/25. Die Mitteilung berichtet auch über die anschließende Klagerücknahme.

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