Das Grundstück für den Hausarzt: Warum das ärztliche Zuwendungsverbot das Vermächtnis nicht automatisch verhindert
Archivdatum: 11. Dezember 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Ein Patient wollte seinen Hausarzt für medizinische Betreuung und Unterstützung zu Hause mit einem Grundstück bedenken. Als der Patient gestorben und später über das Vermögen des Arztes ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verlangte dessen Insolvenzverwalter die Übertragung. Die Erbin berief sich auf das ärztliche Zuwendungsverbot. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 2. Juli 2025 – IV ZR 93/24: Ein möglicher Verstoß gegen die hier einschlägige Berufsordnung macht das Vermächtnis nicht automatisch unwirksam.
Ein notarieller Vertrag verband Betreuung und Nachlassplanung
Der Arzt behandelte den späteren Erblasser seit 2015. Im Januar 2016 schlossen beide gemeinsam mit der pflegenden Frau und deren Tochter eine notarielle Vereinbarung. Der Arzt verpflichtete sich unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, Hausbesuchen, telefonischer Erreichbarkeit und Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich. Dafür sollte ihm nach dem Tod des Patienten ein Grundstück gehören.
In einem späteren notariellen Testament bestimmte der Patient die ihn pflegende Frau zur Alleinerbin des übrigen Vermögens. Er starb im Januar 2018. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes das Insolvenzverfahren eröffnet. Dessen Insolvenzverwalter machte nun den Anspruch auf das Grundstück gegen die Erbin geltend.
Ein Vermächtnis verschafft einen Anspruch gegen die Erbin
Die Grundstückszuwendung wurde als Vermächtnis eingeordnet. Nach § 2174 BGB erhält der Bedachte dadurch grundsätzlich einen Anspruch auf die vermachte Leistung. Er wird nicht schon allein durch das Vermächtnis automatisch Eigentümer des Grundstücks.
Die Vorinstanzen hielten diesen Anspruch für unwirksam. Sie stützten sich auf § 32 Absatz 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die Vorschrift untersagt Ärzten bestimmte Vorteile, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die Unabhängigkeit ihrer ärztlichen Entscheidung werde beeinflusst. Nach Ansicht der Vorinstanzen führte dieser Verstoß über § 134 und § 2171 BGB zur Unwirksamkeit der Zuwendung.
Entscheidend ist, wen das Verbot schützen soll
Der BGH ließ offen, ob die Zuwendung tatsächlich gegen die Berufsordnung verstieß. Selbst ein unterstellter Verstoß trug die angenommene Unwirksamkeit nicht. § 134 BGB verlangt eine Prüfung von Sinn und Zweck des jeweiligen Verbots.
Das hier betroffene Berufsrecht richtet sich an den Arzt. Es soll seine Unabhängigkeit sowie das Ansehen und die Integrität des Berufsstands schützen. Es ist dagegen keine Regel, die Angehörigen eine bestimmte Erbschaft sichert oder unmittelbar die Testierfreiheit des Patienten begrenzt.
Nach dem BGH können berufsrechtliche Sanktionen die Einhaltung dieses Verbots ausreichend absichern. Daraus folgt eine praktisch wichtige Trennung: Die ärztliche Annahme einer Zuwendung kann berufsrechtlich problematisch sein, während der vermögensrechtliche Anspruch aus dem letzten Willen trotzdem bestehen kann.
Über den letzten Willen entscheidet nicht allein die Berufsordnung
Hinzu kommt die durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Testierfreiheit. Wer über seinen Nachlass verfügt, darf grundsätzlich eigene persönliche Vorstellungen verwirklichen. Wesentliche Beschränkungen dieser Freiheit benötigen eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die untersuchte kammerrechtliche Regelung bot eine solche Grundlage für den Eingriff in die Rechte des Patienten nicht.
Das Urteil betrifft genau diese Berufsordnung und die daraus hergeleitete Nichtigkeit. Andere gesetzliche Verbote oder rechtliche Mängel einer Verfügung werden dadurch nicht beseitigt. Die Entscheidung erlaubt auch nicht, Patienten unter Druck zu setzen oder eine bestehende Abhängigkeit auszunutzen.
Warum der Insolvenzverwalter trotzdem noch nicht endgültig gewonnen hatte
Der BGH verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht musste den Parteien Gelegenheit geben, zu einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ergänzend vorzutragen. Hier können die Umstände des Vertragsschlusses, ein vorwerfbares Verhalten und das Verhältnis zwischen Grundstückswert und versprochenen Leistungen relevant werden. Die bisherigen Feststellungen trugen einen solchen Vorwurf noch nicht.
Aktualisierung vom 31.10.2026: Wer eine Zuwendung an eine behandelnde oder unterstützende Person plant, sollte deshalb Leistungsversprechen, Beweggründe und tatsächliche Entscheidungsfreiheit sorgfältig dokumentieren. Angehörige wiederum benötigen konkrete Tatsachen; der Hinweis auf den Beruf des Begünstigten genügt nicht. Einen anderen Konflikt um Abhängigkeit und Vermögensschutz behandelt unser Beitrag zum Missbrauch einer Vorsorgevollmacht. Im Grundstücksfall blieb nach dem BGH-Urteil die Prüfung der konkreten Vertragsumstände entscheidend.
Primärquellen: BGH, Urteil vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24; amtliche Pressemitteilung Nr. 122/2025 mit Wiedergabe des maßgeblichen § 32 BO-Ä.
Stand: 31. Oktober 2026.