Verdächtige Abhebungen mit Vorsorgevollmacht: Wann kann das Gericht eingreifen?

Ungewöhnliche Kontoabhebungen können Angehörige misstrauisch machen, wenn der Kontoinhaber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst überblickt und die bevollmächtigte Person keine nachvollziehbare Erklärung gibt. Das kann Anlass zur Prüfung geben; aus einer unbekannten Zahlung folgt aber noch nicht automatisch, dass Geld unberechtigt verwendet wurde.

Kontrollbetreuung braucht konkrete Anhaltspunkte

§ 1820 BGB Absatz 3 setzt voraus, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben kann. Zusätzlich müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen besorgt werden. Die Bestellung muss erforderlich sein.

Für die Aufklärung sind deshalb rechtmäßig verfügbare Kontobelege, Verwendungszwecke, Rechnungen und frühere Absprachen wichtig. Entscheidend ist beispielsweise, ob eine Zahlung einer gewollten Unterstützung diente oder vom vereinbarten Auftrag abwich. Vermutungen sollten als solche erkennbar bleiben.

Eine Suspendierung ist ein weiterer Eingriff

Nach § 1820 Absatz 4 BGB kann das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Ausübung der Vollmacht untersagen und die Herausgabe der Urkunde an den Betreuer anordnen. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung bedeutet nicht automatisch, dass die Vollmacht bereits außer Kraft gesetzt wäre.

Der BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 – XII ZB 75/24, verlangt für die dort behandelte Gefährdungslage eine Prognose: Zu prüfen ist, ob trotz angeordneter Kontrolle weiterhin ein Handeln gegen die Wünsche des Vollmachtgebers und eine erhebliche Gefährdung drohen. Die bloße rückblickende Kritik genügt hierfür nicht.

Warum der BGH eine weitere Prüfung verlangte

Der entschiedene Fall betraf eine an Alzheimer-Demenz erkrankte Frau, die ihrem Nachbarn eine Generalvollmacht erteilt hatte. Die Vorinstanzen sahen Gefahren für ihr Vermögen und hatten neben einer Betreuung auch die Ausübung der Vollmacht untersagt. Der BGH hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück.

Die Tragweite liegt in der abgestuften Prüfung: Bei behebbaren Mängeln kann zunächst eine Kontrolle mit geeigneten Weisungen in Betracht kommen. Für die zusätzliche Suspendierung muss geprüft werden, weshalb die Gefährdung trotz dieser Kontrolle fortbestehen würde. Eine solche Prognose kann sich auf konkrete bisherige Vorgänge stützen, darf sich darin aber nicht erschöpfen. Die Entscheidung ist deshalb weder ein Freibrief für den Bevollmächtigten noch eine Erlaubnis zum automatischen Vollmachtsentzug.

Widerruf und Schutzmaßnahmen müssen passend gewählt werden

Für einen Widerruf wesentlicher Vollmachtsteile durch den Betreuer stellt § 1820 Absatz 5 BGB zusätzliche Anforderungen auf. Insbesondere sind erhebliche künftige Verletzungen und die Eignung milderer Maßnahmen zu prüfen; der Widerruf bedarf gerichtlicher Genehmigung.

Wer gerichtliches Eingreifen anregt, sollte konkrete Vorgänge, vorhandene Belege und eine aktuelle Gefahr benennen. Dabei geht es um den Schutz und die Wünsche des Vollmachtgebers. Der Zugriff auf fremde Konten oder Unterlagen lässt sich nicht allein mit dem eigenen Aufklärungsinteresse rechtfertigen. Bei drohenden weiteren Vermögensabflüssen ist eine zeitnahe, auf die vorhandenen Tatsachen gestützte rechtliche Prüfung sinnvoll.

Gibt es mehrere Bevollmächtigte, ist außerdem zu prüfen, ob eine weitere geeignete Person allein handeln kann. Dazu erläutert unser Beitrag zur Vorsorgevollmacht für mehrere Personen die Anforderungen des BGH. Für die Prüfung konkreter Kontoabhebungen sollten Vollmacht, Absprachen und rechtmäßig verfügbare Belege gemeinsam vorliegen.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.