6.232 Euro für die Pflege der Mutter: Warum 100.000 Euro Einkommen kein pauschaler Freibetrag sind

Archivdatum: 24. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Wer jährlich nicht mehr als 100.000 Euro maßgebliches Gesamteinkommen erzielt, wird beim sozialhilferechtlichen Rückgriff wegen Elternunterhalts besonders geschützt. Daraus folgt aber kein entsprechender Freibetrag für Menschen oberhalb dieser Grenze. Das zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 – XII ZB 563/24. Ein Sohn mit rund 118.000 Euro Jahreseinkommen musste 6.232 Euro für die Pflege seiner Mutter erstatten.

Der Streit betraf Pflegeleistungen aus dem Jahr 2020

Die Sozialhilfeträgerin hatte der 1937 geborenen Mutter von Januar bis Dezember 2020 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 6.972 Euro gewährt. Vom Sohn verlangte sie aus übergegangenem Unterhaltsrecht 6.232 Euro zurück.

Der Sohn war verheiratet. Er verdiente 2020 aus nichtselbstständiger Arbeit rund 118.000 Euro, monatlich netto etwa 5.800 Euro. Seine Ehefrau erzielte Einkommen in ähnlicher Größenordnung. Eine unterhaltsberechtigte volljährige Tochter lebte mit ihnen im lastenfreien Einfamilienhaus. Außerdem gab es zwei Geschwister des Sohnes.

Das Amtsgericht wies den Antrag zunächst ab. Das Oberlandesgericht verpflichtete ihn zur Zahlung; seine Rechtsbeschwerde blieb beim BGH ohne Erfolg. Die genannten Einkommens- und Unterhaltswerte stammen aus diesem historischen Berechnungszeitraum und sind keine allgemeine Tabelle für heutige Fälle.

Die Einkommensgrenze entscheidet zunächst über den staatlichen Rückgriff

§ 94 Absatz 1a SGB XII begrenzt den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen mehr als 100.000 Euro beträgt. Die gesetzliche Grenze bezieht sich auf das jeweilige Einkommen, nicht einfach auf ein zusammengerechnetes Familieneinkommen.

Der BGH unterscheidet diesen sozialrechtlichen Schutz von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Wird die Grenze überschritten, ist der Rückgriff nicht auf den Einkommensanteil oberhalb von 100.000 Euro beschränkt. Vielmehr muss ermittelt werden, welcher Unterhaltsanspruch nach den allgemeinen Regeln tatsächlich besteht.

Umgekehrt hat der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf einen staatlichen Rückgriff unterhalb der Grenze nicht jede denkbare zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber Eltern abgeschafft.

Der Selbstbehalt richtet sich nach den konkreten Lebensverhältnissen

Nach § 1603 Absatz 1 BGB muss niemand Elternunterhalt leisten, wenn dadurch unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen der eigene angemessene Unterhalt gefährdet würde. Der Selbstbehalt darf aber nicht einfach aus der 100.000-Euro-Grenze in einen hohen monatlichen Nettobetrag umgerechnet werden.

Stattdessen sind das bereinigte Einkommen, vorrangige Unterhaltspflichten, berücksichtigungsfähige Belastungen und angemessene Altersvorsorge zu prüfen. Von dem verbleibenden Einkommen wird dem Verpflichteten ein angemessener Eigenbedarf belassen. Bei Verheirateten müssen außerdem Familienunterhalt und mögliche Haushaltsersparnisse berücksichtigt werden.

Das Einkommen der Ehefrau macht sie dabei nicht selbst zur unterhaltspflichtigen Tochter ihrer Schwiegermutter. Es kann aber Bedeutung für die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Ehe und damit für die Leistungsfähigkeit ihres Mannes haben.

Geschwister verschwinden nicht wegen der 100.000-Euro-Grenze aus der Rechnung

Mehrere gleich nahe Verwandte haften nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB grundsätzlich anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Deshalb ist auch zu prüfen, ob Geschwister zivilrechtlich leistungsfähig wären, selbst wenn der Sozialhilfeträger wegen ihrer geringeren Einkommen nicht gegen sie vorgehen darf.

Ein solcher geschützter Anteil darf nicht ohne Weiteres dem besser verdienenden Geschwisterteil zugeschlagen werden. Im entschiedenen Fall hatte die Behörde bei ihrer Forderung bereits einen entsprechenden Anteil des Bruders abgezogen. Daraus ergab sich keine weitere Verringerung unter die verlangten 6.232 Euro.

Eine sorgfältige Berechnung braucht mehr als den Steuerbescheid

Wer eine Forderung erhält, sollte zunächst Leistungszeitraum und geltend gemachte Aufwendungen prüfen. Anschließend müssen Einkommensunterlagen, vorrangige Unterhaltslasten, Altersvorsorge und die Verhältnisse weiterer potenziell Verpflichteter zusammengetragen werden. Dass der eigene Verdienst nur begrenzt über 100.000 Euro liegt, beantwortet die Zahlungsfrage noch nicht.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Besonders leicht werden verschiedene Unterhaltsverhältnisse vermischt. Die eigene Verpflichtung gegenüber einem Kind geht der gegenüber Eltern vor; unser Beitrag zum Kindesunterhalt bei schwankendem Einkommen erläutert einen dazugehörigen Berechnungsaspekt. Im Pflegefall bestätigte der BGH die Forderung, obwohl einzelne Rechenschritte des Oberlandesgerichts korrigiert werden mussten: Diese Änderungen führten nicht zu einem für den Sohn günstigeren Ergebnis unterhalb des verlangten Betrags.

Primärquelle: BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – XII ZB 563/24; § 94 Absatz 1a SGB XII, §§ 1603 und 1606 BGB.

Stand: 31. Oktober 2026.