Jahrelang höhere Kontogebühren bezahlt: Warum Rückforderungen trotzdem an der Verjährung scheitern können
Archivdatum: 23. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Eine Sparkasse erhöhte ihre Kontogebühren und behandelte das Schweigen ihrer Kunden als Zustimmung. Dass solche umfassenden Zustimmungsklauseln unwirksam sein können, war bereits geklärt. Im Urteil vom 3. Juni 2025, XI ZR 45/24, beantwortete der Bundesgerichtshof die nächste praktische Frage: Wie weit reichen Rückforderungen zurück? Das Ergebnis enthält eine wichtige Grenze. Die Verjährung wartet grundsätzlich nicht darauf, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Klausel juristisch erkannt hat.
Die Sparkasse stellte ihre Preise 2016 um
Zum 1. Dezember 2016 änderte die Sparkasse bei Bestandskunden die Entgeltstruktur ihrer Girokonten. Zuvor hatte sie über die neuen Preise informiert. Ihre Bedingungen sahen vor, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht rechtzeitig widerspricht.
Nach dem grundlegenden BGH-Urteil vom April 2021 entfernte die Sparkasse diese Klausel. Frühere Entgelte wollte sie dennoch nicht erstatten, weil die Kunden sie über mindestens drei Jahre widerspruchslos gezahlt hätten. Ein Verbraucherschutzverband klärte verschiedene Fragen im Musterfeststellungsverfahren. Dabei ging es sowohl um die Rechtsgrundlage der Gebühren als auch um den Beginn der Verjährung.
Drei Jahre Schweigen heilen die unwirksame Klausel nicht
Der BGH bestätigte: Soweit Gebühren nur auf einer unwirksamen Zustimmungsfiktion beruhten, fehlte für ihre Erhebung die Rechtsgrundlage. Eine Zahlung über mehrere Jahre macht die Klausel nicht nachträglich wirksam. Eine aus bestimmten Energielieferverträgen bekannte Dreijahreslösung ließ sich nicht auf diese Bankentgelte übertragen.
Als Rückforderungsgrundlage kommt § 812 BGB in Betracht. Dafür müssen die beanstandeten Zahlungen aber tatsächlich ohne wirksame Entgeltvereinbarung erfolgt sein. Ursprünglich vereinbarte Gebühren oder später wirksam vereinbarte Änderungen sind nicht allein deshalb unzulässig, weil die Bank daneben eine unwirksame Klausel verwendete.
Auch zur schlüssigen Zustimmung machte der BGH eine differenzierte Aussage. Ob das Verhalten eines bestimmten Kunden unter besonderen Umständen als Zustimmung verstanden werden darf, ließ sich nicht für alle Fälle im Musterverfahren festlegen. Die weitere Kontonutzung ist daher zusammen mit der konkreten Kommunikation zu beurteilen.
Kenntnis der Buchungen kann für die Verjährung reichen
Rückzahlungsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schuldners vorliegt.
Nach dem Urteil konnten Kunden diese Kenntnis durch die Information über die Preisänderung und durch deren Ausweis in den Saldoabschlüssen erlangen. Sie mussten nicht zusätzlich wissen, dass die Zustimmungsklausel rechtlich unwirksam war. Der BGH nahm keine so unsichere Rechtslage an, dass eine Klage erst nach der Entscheidung von 2021 zumutbar geworden wäre.
Das ist der entscheidende Unterschied zwischen fehlender rechtlicher Grundlage und noch durchsetzbarer Rückforderung. Eine unwirksame Gebühr wird nicht durch Zeitablauf wirksam. Ein Rückzahlungsanspruch kann aber verjähren, sodass die Bank die Leistung unter Berufung auf Verjährung verweigern kann.
Nicht jede Abbuchung war schon der Startpunkt
Der BGH stellte außerdem auf die Kontokorrentstruktur und das Anerkenntnis des Saldoabschlusses ab. Im untersuchten Vertragsmodell entstand der Bereicherungsanspruch nicht bereits mit jeder einzelnen Abbuchung, sondern erst mit der Genehmigung des Abschlusses, in den die Gebühr eingestellt worden war.
Nach den maßgeblichen Sparkassenbedingungen galt ein Abschluss nach Ablauf einer sechswöchigen Einwendungsfrist als anerkannt, wenn keine Einwendungen erhoben wurden. Gerade bei Abschlüssen um den Jahreswechsel kann diese zeitliche Zuordnung für den Verjährungsbeginn erheblich sein. Eine pauschale Liste allein nach dem Buchungstag kann deshalb zu kurz greifen.
Welche Unterlagen eine belastbare Forderung ermöglichen
Von dieser Zustimmungsfiktion zu unterscheiden ist die unwirksame Verwahrentgeltklausel beim Girokonto. Auch dort reicht der Name der Gebühr nicht aus: Zuerst muss feststehen, welche konkrete Vertragsregelung der Belastung zugrunde lag.
Kunden benötigen die ursprüngliche Preisvereinbarung, spätere Änderungsangebote, etwaige Zustimmungserklärungen und die maßgeblichen Rechnungsabschlüsse. Daraus lässt sich für jeden Zeitraum die Differenz zwischen wirksam vereinbartem Entgelt und tatsächlicher Belastung ermitteln. Hinzu kommt die gesonderte Prüfung, ob die Verjährung gehemmt wurde, etwa durch ein einschlägiges gerichtliches Verfahren.
Ein einfaches Forderungsschreiben verhindert den Fristablauf nicht automatisch. Unser Beitrag zu Klage, Zustellung und Verjährungshemmung erläutert wichtige Zusammenhänge. Wer ältere Bankgebühren zurückverlangen möchte, sollte deshalb Anspruchshöhe und Fristen gemeinsam prüfen. Das Urteil hilft bei der Rechtsgrundlage, ersetzt aber nicht die genaue Rechnung für das eigene Konto.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 – XI ZR 45/24
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährung
- § 812 BGB – Rückforderung ohne Rechtsgrund
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.