0,5 Prozent fürs Kontoguthaben: Warum die Bank mit ihrer Negativzins-Klausel scheiterte
Archivdatum: 13. Oktober 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Geld auf dem Girokonto zu lassen, sollte Kunden einer Bank ab einem Guthaben von mehr als 10.000 Euro jährlich 0,5 Prozent kosten. Die entsprechende Klausel stand im Preis- und Leistungsverzeichnis. Der Bundesgerichtshof erklärte sie am 4. Februar 2025 für unwirksam. Das Urteil XI ZR 65/23 ist gerade deshalb interessant, weil der BGH ein Verwahrentgelt beim Girokonto nicht grundsätzlich verbot. Entscheidend war eine Formulierung, die Bestandskunden über ihre Vertragspflichten irreführen konnte.
Die kleine Fußnote machte einen großen Unterschied
Die beklagte Volksbank verwendete für ein Privatkontomodell eine Klausel mit einem Freibetrag von 10.000 Euro. Eine Fußnote ordnete das Entgelt einer „Neuanlage/Neuvereinbarung“ ab April 2020 zu. Ein Verbraucherschutzverein verlangte unter anderem, dass die Bank solche Bedingungen nicht mehr verwendet.
Das Berufungsgericht hielt die Regelung für zulässig. Der BGH gab dem Verband hinsichtlich der Unterlassung Recht. Weitere Anträge auf Auskunft und Rückzahlung an Kunden hatten im konkreten Verfahren hingegen keinen Erfolg. Schon daran zeigt sich: Ein Erfolg bei der Kontrolle einer Vertragsklausel ist von einem vollstreckbaren individuellen Rückzahlungsanspruch zu unterscheiden.
Ein Girokonto ist mehr als ein Zahlungsverkehrsdienst
Bei der Begründung trennte der BGH zwei Ebenen. Ein Girovertrag ermöglicht Überweisungen und andere Zahlungsvorgänge. Er kann daneben aber auch der Verwahrung von Guthaben dienen. Diese Aufbewahrung wertete der Senat als eigene Hauptleistung. Die Bank durfte deren Preis grundsätzlich gestalten und das Entgelt auf mehrere Bestandteile aufteilen.
Deshalb scheiterte die Klausel nicht schon daran, dass für das Konto zusätzlich eine laufende Kontoführungsgebühr anfiel. Ein frei vereinbarter Preis für eine Hauptleistung unterliegt grundsätzlich nicht derselben inhaltlichen Angemessenheitskontrolle wie eine Klausel, mit der Kosten eigener gesetzlicher Pflichten auf Kunden abgewälzt werden.
Diese Unterscheidung verhindert einen verbreiteten Kurzschluss: Aus dem Urteil folgt nicht, dass jedes als Negativzins bezeichnete Entgelt auf jedem Kontotyp aus demselben Grund unwirksam wäre. Bei Spar- und Tagesgeldkonten stellten die am selben Tag entschiedenen Verfahren weitere Fragen zum Zweck dieser Verträge. Hier stand konkret die Formulierung für ein Girokonto im Mittelpunkt.
Auch ein Preis muss verständlich erklärt sein
Die Freiheit bei der Preisgestaltung beseitigt das Transparenzgebot nicht. Nach § 307 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 BGB müssen auch solche Klauseln klar und verständlich sein. Kunden sollen erkennen können, wann eine Zahlungspflicht entsteht und welche rechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen.
Die Kombination aus Neuanlage und Neuvereinbarung konnte nach der Auslegung des BGH so verstanden werden, dass schon die Einzahlung eines größeren Betrags auf ein bestehendes Konto das Entgelt auslöst. Für den Kunden schien es damit möglich, allein durch das Überschreiten der Grenze kostenpflichtig zu werden, obwohl er nie einer entsprechenden Vertragsänderung zugestimmt hatte.
Gerade diese Klarstellung fehlte. Die Einführung eines neuen Verwahrentgelts in ein bestehendes Giroverhältnis bedarf einer wirksamen Änderungsvereinbarung. Die bloße Buchung eines Guthabens ist keine solche Einigung. Die Formulierung verdeckte damit einen rechtlich wesentlichen Unterschied zwischen neu abgeschlossenem Vertrag, vereinbarter Änderung und unverändert fortgeführtem Bestandskonto.
Warum Kunden ihre eigenen Unterlagen brauchen
Wer frühere Belastungen überprüfen möchte, sollte nicht nur den Begriff Verwahrentgelt auf dem Kontoauszug markieren. Nötig sind die damalige Preisregelung, die Kontovereinbarung und Schreiben oder elektronische Erklärungen zu späteren Änderungen. Außerdem zählt, ob das eigene Konto tatsächlich unter eine vergleichbare Klausel fiel.
Hilfreich ist eine Aufstellung mit Datum, Abrechnungszeitraum und Betrag jeder Belastung. Hat die Bank eine gesonderte Zustimmung verlangt, sollte die entsprechende Erklärung im Wortlaut vorliegen. Unser Beitrag zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert, weshalb einzelne Wörter und der Vertragszusammenhang einen Unterschied machen können.
Das Urteil ersetzt keine Prüfung der Verjährung
Wie genau es auf Vertragsbedingungen und Abrechnungsdaten ankommen kann, erläutert die gesonderte Entscheidung zur Verjährung von Rückforderungen überhöhter Kontogebühren. Sie betrifft Gebühren aus einer Zustimmungsfiktion; die jeweilige Anspruchsentstehung ist für das eigene Konto zu prüfen.
Aus einer unwirksamen Klausel können Rückzahlungsansprüche folgen. Ihre Höhe, mögliche Einwendungen und Verjährung sind jedoch für das konkrete Konto zu prüfen. Die Entscheidung vom Februar 2025 hat nicht automatisch jede frühere Belastung aufgehoben oder allen Bankkunden einen individuellen Zahlungstitel verschafft.
Ein sachgerechtes Rückforderungsschreiben benennt daher die verwendete Klausel, die beanstandeten Buchungen und den verlangten Gesamtbetrag. Verweist die Bank nur auf ihre damalige allgemeine Preisliste, beantwortet das noch nicht die Frage nach einer wirksamen Vertragsänderung. Genau dort lag in diesem Fall der entscheidende Mangel: Die Kunden sollten eine neue Zahlungspflicht erkennen können, ohne dabei über die notwendige eigene Zustimmung im Unklaren gelassen zu werden.
Quellen und rechtliche Grundlage
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.