Als Geschäftsführer ausgeschieden: Warum Insolvenzverschleppung weiter haften lässt
Ein Geschäftsführer verlässt die GmbH, ein Nachfolger übernimmt und das Unternehmen schließt weitere Verträge. Wenn zuvor bereits ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, beendet der Wechsel nicht automatisch die persönliche Haftung des früheren Geschäftsführers. Entscheidend kann sein, ob die durch seine Pflichtverletzung entstandene Gefahr für neue Gläubiger fortwirkt.
Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. Juli 2024, II ZR 206/22, erläutert. Die Entscheidung betrifft damit eine praktische Frage bei jeder Übergabe eines kriselnden Unternehmens: Welche Verantwortung ist mit dem Ausscheiden tatsächlich beendet, und welche Folgen früherer Versäumnisse bleiben zurechenbar?
Der Fall: Ein Anlagevertrag wurde erst nach der Abberufung geschlossen
Eine Anlegerin hatte vier Verträge über Seefrachtcontainer mit Vertriebsgesellschaften abgeschlossen. Drei Verträge stammten aus der Amtszeit des später verstorbenen Geschäftsführers, der vierte aus der Zeit nach seiner Abberufung. Die Anlegerin nahm dessen Alleinerbin wegen ihrer Verluste in Anspruch.
Im Verfahren war unter anderem zu klären, ob eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung auch den vierten Vertrag erfassen konnte. Die Gesellschaften waren nach den für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen bereits vor den streitigen Vertragsschlüssen überschuldet. Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag war ausgeblieben.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Es bestanden verfahrensrechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Nachlassinsolvenzverfahren; zudem waren weitere Feststellungen zur Höhe der festzustellenden Forderungen notwendig. Die Entscheidung ist deshalb nicht als abschließende Zahlungszuerkennung in bestimmter Höhe zu lesen. Zur materiellen Haftung gab der BGH jedoch klare Maßstäbe vor.
Das Ende des Amts beseitigt keine bereits begangene Pflichtverletzung
Mit der Beendigung der Organstellung entfallen grundsätzlich die damit verbundenen Organpflichten für die Zukunft. Eine während der Amtszeit verletzte Insolvenzantragspflicht wird dadurch aber nicht rückwirkend erfüllt. Auch Schäden, die auf dem Versäumnis beruhen, verschwinden nicht durch einen Personenwechsel.
Der BGH stützt die Haftung gegenüber betroffenen Neugläubigern auf § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Dabei geht es um Gläubiger, die im Vertrauen auf die Solvenz noch Vertragsbeziehungen eingehen und dadurch einen geschützten Vertrauensschaden erleiden.
Der frühere Geschäftsführer haftet daher nicht allein wegen seiner früheren Amtsbezeichnung. Erforderlich bleiben insbesondere die eigene Antragspflichtverletzung, ein zurechenbarer Zusammenhang mit dem späteren Geschäft und ein ersatzfähiger Schaden.
Warum ein neuer Geschäftsführer den Zusammenhang nicht automatisch unterbricht
Ein möglicher Fehler des Nachfolgers verdrängt die frühere Ursache nicht ohne Weiteres. Wenn die Gesellschaft wegen des zunächst unterlassenen Antrags weiter am Markt auftritt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht, kann das Versäumnis des Vorgängers weiterhin mitursächlich sein.
Der BGH wies deshalb die Vorstellung zurück, eine Haftung für spätere Verträge sei grundsätzlich ausgeschlossen und allenfalls noch für einen kurzen Zeitraum nach dem Ausscheiden denkbar. Maßgeblich ist nicht allein der Abstand zwischen Abberufung und Vertragsschluss. Entscheidend ist die fortwirkende Gefahr, die durch das eigene Versäumnis entstanden ist.
Das Gericht benennt zugleich eine Grenze: Hatte sich die Gesellschaft zwischenzeitlich nachhaltig erholt und trat eine neue Insolvenzreife erst später ein, kann die ursprüngliche Gefahrenlage beendet sein. Eine solche Erholung muss sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben; ein Wechsel der Geschäftsführung allein beweist sie nicht.
Der Vertrauensschaden ist nicht einfach die offene Vertragssumme
Der Anspruch soll den Nachteil ausgleichen, der durch das Geschäft mit der insolvenzreifen Gesellschaft entstanden ist. Darunter können verlorene Vorleistungen oder nutzlose Aufwendungen fallen. Die Vergütung oder Rendite, die bei erfolgreicher Durchführung erwartet wurde, ist damit nicht automatisch in voller Höhe ersatzfähig. Erhaltene Gegenleistungen und Zahlungen müssen in die konkrete Schadensberechnung einbezogen werden.
Welche Zeitpunkte und Nachweise in einen Haftungsfall gehören
Eine belastbare Prüfung braucht eine Chronologie. Die bloße Gegenüberstellung „Amtsende“ und „Vertragsdatum“ reicht nicht.
| Frage | Wichtige Unterlagen |
|---|---|
| Wann lagen Krisenanzeichen und eine mögliche Insolvenzreife vor? | Finanzunterlagen, Liquiditätsübersichten, Statusprüfungen und damalige Beratung. |
| Was wurde während der Amtszeit unternommen? | Beschlüsse, Anträge, Korrespondenz und dokumentierte Sanierungsmaßnahmen. |
| Wie entwickelte sich die Gesellschaft nach dem Ausscheiden? | Fortlaufende Finanzdaten und Belege für eine behauptete nachhaltige Erholung. |
| Wodurch entstand dem neuen Vertragspartner ein Schaden? | Vertrag, Zahlungen, Vorleistungen und erhaltene Gegenleistungen. |
Was bei einer Übergabe in der Krise besonders wichtig ist
Eine Übergabe sollte den tatsächlichen Finanzstand, offene Prüfungen und bereits ergriffene Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren. Sie ersetzt eine fällige Antragstellung nicht. Nach der heute geltenden Fassung des § 15a InsO ist ohne schuldhaftes Zögern zu handeln; die dort genannten drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind Höchstfristen und keine pauschalen Wartezeiten.
Für einen konkreten Anspruch muss außerdem die seinerzeit geltende Rechtslage berücksichtigt werden. Die im BGH-Fall untersuchten Pflichtverletzungen lagen Jahre vor dem Urteil. Das Urteilsdatum darf deshalb nicht mit dem Zeitpunkt des damaligen Geschehens oder einer Gesetzesänderung verwechselt werden.
Die Kanzlei Steinwachs kann anhand der zeitlichen Entwicklung prüfen, ob frühere Versäumnisse einen geltend gemachten Schaden noch tragen. Zum Verfahrensbeginn finden Sie ergänzende Grundlagen im Glossareintrag zum Insolvenzantrag.
Entscheidungsgrundlage: BGH, Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22, Volltext, insbesondere Randnummern 79–92.
Weiterführend: Antragspflicht und Höchstfristen in der GmbH-Krise.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.