GmbH in der Krise: Darf der Geschäftsführer mit dem Insolvenzantrag noch drei Wochen warten?

Ein Investor stellt Geld in Aussicht, die Bank prüft eine Kreditlinie und größere Kunden haben noch nicht gezahlt. Für eine GmbH in finanzieller Krise kann jeder dieser Punkte bedeutsam sein. Keiner davon gewährt dem Geschäftsführer automatisch drei weitere Wochen, bevor er einen Insolvenzantrag stellen muss.

§ 15a InsO verlangt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung sind die gesetzlichen Höchstgrenzen. Die Pflicht kann deutlich früher einen Antrag erfordern.

Der Ausgangspunkt ist die tatsächliche finanzielle Lage

Die Frist beginnt nicht erst mit einer Krisensitzung oder dem Termin beim Steuerberater. Maßgeblich ist der Eintritt des jeweiligen Insolvenzgrundes. Deshalb muss die Geschäftsführung nachvollziehen können, seit wann welche fälligen Zahlungen nicht mehr erfüllt werden konnten und wie sich die Lage entwickelt hat.

Nach § 17 InsO geht es bei Zahlungsunfähigkeit um die Fähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Kontostand allein beantwortet diese Frage nicht. Fälligkeiten, verfügbare Mittel, wirksame Stundungen und tatsächlich nutzbare Finanzierung müssen zusammen betrachtet werden.

Überschuldung ist gesondert nach § 19 InsO zu prüfen. Die Vorschrift berücksichtigt neben der Vermögensdeckung, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Ein negatives bilanzielles Eigenkapital ersetzt diese Prüfung nicht; umgekehrt beweist ein gefülltes Bankkonto keine fehlende Überschuldung.

Eine Rettungsidee ist noch keine tragfähige Sanierung

Wer innerhalb des rechtlich verfügbaren Zeitraums eine nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife erreichen will, benötigt eine belastbare Grundlage. Bei einer angekündigten Finanzierung sind etwa Betrag, Auszahlungstermin, Bedingungen und Verbindlichkeit entscheidend. Eine unverbindliche Gesprächsbereitschaft lässt sich nicht wie bereits verfügbares Geld behandeln.

Fiktives Beispiel: Ein Gesellschafter will helfen, kann aber weder die Höhe noch den Termin seiner Zahlung zusagen. Gleichzeitig fehlen Mittel für bereits fällige Verbindlichkeiten. Die bloße Hoffnung auf seine Unterstützung rechtfertigt es nicht, die Antragspflicht ungeprüft bis zum Ende der dritten Woche zu verschieben.

Dokumentiert werden sollten die geprüften Maßnahmen, ihre tatsächlichen Fortschritte und die Gründe, aus denen die Geschäftsführung eine rechtzeitige Lösung für erreichbar hält. Fallen tragende Voraussetzungen weg, muss die Entscheidung sofort neu bewertet werden. Das Warten auf den nächsten ohnehin geplanten Besprechungstermin genügt dann nicht.

Drei und sechs Wochen werden nicht zusammengerechnet

Die unterschiedlichen Höchstfristen gehören zu unterschiedlichen Insolvenzgründen. Eine GmbH, bei der auch Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann sich nicht allein deshalb auf sechs Wochen zurückziehen, weil zugleich Überschuldung besteht. Für jeden Grund sind Eintritt, Entwicklung und die daraus folgende Antragspflicht zu prüfen.

Ebenso wenig startet durch einen Wechsel des Beraters oder eine neue Finanzierungsrunde automatisch eine neue gesetzliche Frist. Entscheidend ist, ob die Insolvenzreife tatsächlich beseitigt wurde. Die interne Bezeichnung einer Maßnahme als „Sanierung“ ändert daran nichts.

Auch laufende Zahlungen müssen geprüft werden

Neben der Antragspflicht enthält § 15b InsO eigene Regeln für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Die Vorschrift untersagt solche Zahlungen grundsätzlich, lässt aber Zahlungen zu, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen. Innerhalb des maßgeblichen Antragszeitraums kommt es insbesondere auf sorgfältig betriebene Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Antrags an. Aus „Wir brauchen diese Zahlung für den Betrieb“ folgt deshalb keine allgemeine Freigabe sämtlicher Ausgaben.

Ist der maßgebliche Zeitpunkt für einen rechtzeitigen Antrag bereits verstrichen und wurde kein Antrag gestellt, sind weitere Zahlungen nach § 15b Absatz 3 InsO in der Regel nicht mehr mit der erforderlichen Sorgfalt vereinbar. Ein überschrittener Antragszeitraum ist deshalb zugleich ein Warnsignal für persönliche Erstattungsrisiken. Antragspflicht und Zahlungsprüfung müssen gemeinsam bearbeitet werden.

Was für die kurzfristige Prüfung benötigt wird

  • Aktuelle Bankstände und tatsächlich verfügbare Kreditlinien.
  • Eine vollständige Liste fälliger Verpflichtungen und belastbare Stundungsvereinbarungen.
  • Offene Forderungen mit realistischer Einschätzung von Eingang und Zeitpunkt.
  • Finanzplanung, Unterlagen zur Vermögenslage und dokumentierte Finanzierungszusagen.
  • Eine zeitliche Übersicht der Krisenanzeichen und bisherigen Entscheidungen.

Besteht ein konkreter Insolvenzverdacht, sollte die Prüfung unverzüglich erfolgen. Die Kanzlei Steinwachs kann die rechtlichen Pflichten mit Ihnen anhand der verfügbaren Unterlagen einordnen. Die gesetzlichen Grundlagen erläutert ergänzend unser Glossareintrag zur Insolvenzantragspflicht.

Weiterführend: Antragspflichten bei einer führungslosen GmbH.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.