Inkassofirma gehört zum selben Konzern: Warum Schuldner die Gebühren trotzdem zahlen können
Archivdatum: 15. Oktober 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Eine Gesellschaft kauft offene Forderungen. Eine Schwesterfirma aus demselben Konzern zieht sie ein und verlangt zusätzlich Inkassokosten. Für Verbraucher liegt die Frage nahe, ob dabei nur künstlich eine weitere Rechnung entsteht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Februar 2025, VIII ZR 138/23, eine pauschale Ablehnung solcher Kosten verworfen. Er wies eine Musterfeststellungsklage ab. Der Konzernzusammenhang allein beseitigt einen Kostenerstattungsanspruch nicht; andere Voraussetzungen müssen trotzdem erfüllt sein.
Im Verfahren ging es um 15 bereits überfällige Forderungen
Die beklagte Gesellschaft erwarb Forderungen von Unternehmen innerhalb und außerhalb ihres Konzerns. Sie hatte keine eigene Mahn- und Vollstreckungsabteilung. Mit dem Einzug beauftragte sie eine rechtlich selbstständige Schwesterfirma. Beide gehörten über eine Holding zu demselben Unternehmensverbund.
Der Verbraucherverband stellte 15 Fälle aus Februar 2020 bis April 2021 zur Prüfung. In allen Fällen bestanden fällige, durchsetzbare und unbestrittene Hauptforderungen. Die Verbraucher waren bereits vor der Abtretung an die Beklagte in Zahlungsverzug geraten. Die Inkassofirma verlangte neben Hauptforderung und Zinsen eine Vergütung nach dem damaligen Rechtsanwaltsvergütungsrecht.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Kosten nicht als ersatzfähigen Verzugsschaden angesehen. Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied selbst abschließend gegen den Verband. Damit scheiterte die beantragte allgemeine Feststellung für das untersuchte Geschäftsmodell.
Eine Vergütungspflicht kann bereits ein Schaden sein
Zwischen den beiden Konzerngesellschaften war ein besonderes Abrechnungsmodell vereinbart. Die Inkassovergütung wurde der Auftraggeberin belastet, aber zunächst gestundet. Zahlte der Schuldner, durfte die Inkassofirma den entsprechenden Betrag behalten. Blieb der Einzug erfolglos, erhielt sie den Anspruch der Auftraggeberin auf Erstattung der Inkassokosten an Erfüllungs statt abgetreten.
Deshalb musste die Auftraggeberin im Regelfall nicht unmittelbar Geld an die Schwesterfirma überweisen. Das Oberlandesgericht leitete daraus ab, ihr entstehe kein wirklicher Schaden. Der BGH widersprach: Eine wirksam begründete Verpflichtung gegenüber einem Dritten belastet das Vermögen bereits. Wann und auf welchem Weg sie später erfüllt wird, ist eine andere Frage.
Die Abtretungsabrede beseitigte die Vergütungspflicht also nicht. Sie regelte ihre Erfüllung und verlagerte das Risiko einer erfolglosen Beitreibung. Dieses Entgegenkommen zwischen den Gesellschaften sollte nach der Entscheidung nicht die säumigen Schuldner von den Folgen ihres Zahlungsverzugs befreien.
Entscheidend bleibt, dass schon vorher Verzug bestand
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 und 249 BGB. Nach § 286 BGB kann Verzug insbesondere durch eine Mahnung nach Fälligkeit eintreten. Eine Mahnung ist in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen entbehrlich. Für Verbraucher gilt die bekannte 30-Tage-Regel nach Rechnungserhalt nur unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere dem erforderlichen Hinweis.
Ist der Schuldner bereits in Verzug, darf ein Gläubiger regelmäßig auch bei einer einfachen Forderung professionelle Hilfe einschalten. Er muss nicht unbegrenzt weitere eigene Zahlungsaufforderungen verschicken. Die dadurch verursachten erforderlichen und zweckmäßigen Kosten können grundsätzlich zu ersetzen sein.
Anders liegt es bei Tätigkeiten, die zunächst der eigenen Sphäre des Gläubigers zuzurechnen sind, etwa dem Schreiben einer Rechnung oder einer ersten Mahnung, die den Verzug überhaupt erst auslöst. Durch die Auslagerung solcher Aufgaben entstehen nicht automatisch erstattungsfähige Inkassokosten. Genau deshalb ist die zeitliche Reihenfolge wichtig.
Konzernnähe erlaubt weder Missbrauch noch beliebige Gebühren
Der BGH stellte die rechtliche Selbstständigkeit der beauftragten Gesellschaft in den Vordergrund. Eine Schwesterfirma kann echte Inkassoleistungen erbringen. Für einen Rechtsmissbrauch müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte vorliegen, etwa dass die Beauftragung sachfremden Interessen dient und im Kern eine überflüssige Kostenposition schaffen soll. Solche Umstände waren hier nicht festgestellt.
Auch die Höhe bleibt begrenzt. Die Wertung, dass ersatzfähige Inkassokosten nicht über die entsprechende Rechtsanwaltsvergütung hinausgehen sollen, ist nach dem BGH auch beim Konzerninkasso über die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen.
Besonders wichtig: Die im Urteil behandelte 1,3-fache Gebühr betraf Beauftragungen vor dem 1. Oktober 2021. Die später geänderten Regeln zur Gebührenhöhe waren darauf nicht anzuwenden. Aus dem Urteil folgt deshalb kein heutiger Standardgebührensatz für jedes Inkassoschreiben. Ebenso wenig billigt es pauschal jedes Erfolgshonorar oder jede zusätzliche Kostenposition.
So lässt sich eine Zahlungsaufforderung sinnvoll prüfen
Zunächst sollten Hauptforderung, bisherige Zahlungen, Fälligkeit, Mahnungen und Beauftragungszeitpunkt nachvollziehbar sein. Danach lässt sich prüfen, wer die Forderung besitzt, welche Tätigkeit tatsächlich abgerechnet wird und wie sich die Gebühren berechnen. Ein Einwand sollte den konkreten Fehler benennen; allein die gemeinsame Konzernmutter reicht nach diesem Urteil nicht.
Aktualisierung vom 31.10.2026: Ist zusätzlich eine Zahlungsstörung bei einer Auskunftei erfasst, stellt sich neben der Kostenfrage eine eigene Datenschutzfrage. Wann bezahlte SCHUFA-Forderungen gelöscht werden müssen, erläutert die Entscheidung zu deren Speicherfristen.
Unberechtigte Forderungen müssen dadurch nicht bezahlt werden. Umgekehrt kann das Ignorieren berechtigter Forderungen weitere Kosten auslösen. Kommt später Gerichtspost, gelten eigene Reaktionsmöglichkeiten und Fristen. Unser Beitrag zum Umgang mit einem gerichtlichen Mahnbescheid erklärt diese nächste Stufe. Eine außergerichtliche Beanstandung beim Inkassobüro ersetzt einen erforderlichen Widerspruch gegenüber dem Gericht nicht.
Quellen und rechtliche Grundlage
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.