Strafrecht
ProVida-Auswertung: Getrennte Toleranzen für Weg und Zeit statt pauschaler fünf Prozent
Bei einer Geschwindigkeitsbestimmung mit ProVida 2000 modular hängt der richtige Toleranzabzug davon ab, welche Messgrößen das Gerät im konkreten Einsatz erfasst hat. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob am 12. Februar 2025 ein Bußgeldurteil auf, weil das Amtsgericht pauschal fünf Prozent von einer nachträglich berechneten Geschwindigkeit abgezogen hatte. Tatsächlich waren Weg und Zeit gemessen worden; hierfür waren nach der Entscheidung eigene Verkehrsfehlergrenzen anzusetzen. Erfolg hatte die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Eine neue Geldbuße setzte der Senat jedoch nicht selbst fest. Er verwies die Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Ludwigshafen zurück, weil außerdem weitere Feststellungen zum Abstand zwischen Polizeifahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug erforderlich waren.
Redaktioneller Kernsatz
ProVida-Auswertung: Getrennte Toleranzen für Weg und Zeit statt pauschaler fünf Prozent
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Dem Betroffenen wurde eine Fahrt auf der Autobahn 650 in Richtung Ludwigshafen am späten Abend des 8. November 2023 vorgeworfen. Im betroffenen Abschnitt galt eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Fahrer das entsprechende Verkehrszeichen gesehen. Das Gericht legte eine Geschwindigkeit vor Toleranzabzug von 136,89 km/h zugrunde und gelangte nach seinem Abzug zu 130 km/h. Damit nahm es eine Überschreitung um 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften an. Es verurteilte den Betroffenen im April 2024 wegen vorsätzlichen Handelns zu einer Geldbuße von 400 Euro. Dieser Schuldspruch und die daran anknüpfende Sanktion waren Gegenstand des später aufgehobenen Urteils.
Die Polizeibeamten hatten ein zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeichtes Gerät ProVida 2000 modular verwendet. Einer der Beamten war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen in dessen Bedienung geschult; das Messfahrzeug war mit Winterreifen ausgestattet. Der entscheidende Streit betraf nicht bereits diese Angaben, sondern die anschließende Auswertung. Die Geschwindigkeit war nicht automatisch als hier maßgebliches Ergebnis vom Gerät ausgegeben worden. Sie wurde vielmehr nachträglich anhand von zwei Bildern aus der Videoaufzeichnung manuell berechnet. Das Gerät hatte dabei den zurückgelegten Weg und die hierfür benötigte Zeit erfasst. Diese Unterscheidung hatte das Amtsgericht zwar dem Ablauf nach beschrieben, bei der Wahl des pauschalen Toleranzwerts aber nicht folgerichtig berücksichtigt.
Die Staatsanwaltschaft beanstandete genau diesen Punkt mit der Sachrüge. Nach ihrer Darstellung waren im Messprotokoll beziehungsweise im polizeilichen Vermerk getrennte Korrekturen für Weg und Zeit ausgewiesen. Dem folgte der Senat. Er unterschied ausdrücklich drei Messgrößen: Geschwindigkeit, Weg und Zeit. Für jede bestehen eigene, im Zulassungsverfahren geprüfte Verkehrsfehlergrenzen. Ein Abzug von fünf Prozent ist nach den vom Gericht herangezogenen Unterlagen bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerät oberhalb von 100 km/h grundsätzlich vorgesehen. Diese Regel ließ sich aber nicht unverändert auf eine andere Auswertungsart übertragen. Allein die gleiche Gerätebezeichnung machte die Messvorgänge und die dafür vorgesehenen Sicherheitskorrekturen nicht gleichartig.
Für die hier verwendete Wegstreckenmessung nannte der Senat einen Abzug von vier Prozent des gemessenen Wegs, mindestens jedoch vier Metern. Bei der Zeitmessung war demgegenüber ein Zuschlag von 0,1 Prozent der gemessenen Zeit zuzüglich 0,02 Sekunden anzusetzen. Beide Korrekturen wirken bei der anschließenden Berechnung zugunsten des Betroffenen: Eine kürzere zugrunde gelegte Strecke und eine längere zugrunde gelegte Zeit ergeben eine geringere Geschwindigkeit. Der Senat sah die von der Polizei verwendeten getrennten Verkehrsfehlergrenzen deshalb als zutreffend an. Die Entscheidung liefert allerdings keine vollständigen Ausgangswerte für Weg und Zeit, aus denen sich im veröffentlichten Text eine neue konkrete vorwerfbare Geschwindigkeit berechnen ließe.
Auch die im Beschluss behandelte allgemeine Vorgabe zur polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung rechtfertigte den pauschalen Abzug nach Auffassung des Senats nicht. Die im Beschluss behandelte rheinland-pfälzische Richtlinie enthielt zwar für Werte über 100 km/h einen Toleranzwert von fünf Prozent. Nach der Auslegung des Gerichts bezog sich diese Angabe beim Einsatz einer Verkehrsvideoanlage aber auf eine Geschwindigkeitsmessung, nicht auf die gesonderte Messung von Weg und Zeit. Das Gericht sah daher keinen Widerspruch zwischen der Richtlinie und der Anwendung der speziellen Korrekturen. Es ordnete die Regelungen unterschiedlichen Messverfahren zu. Eine allgemeine Abschaffung des Fünf-Prozent-Abzugs bei sämtlichen Einsätzen desselben Geräts enthält der Beschluss gerade nicht.
Für die erneute Verhandlung stellte der Senat eine zusätzliche Voraussetzung heraus. Bei der angewandten Methode wird zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs ermittelt und anschließend auf das vorausfahrende Fahrzeug übertragen. Diese Übertragung setzt eine passende Abstandsbeziehung voraus. Bei einem Vergleich der beiden für die Berechnung verwendeten Bilder durfte sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug jedenfalls nicht verringert haben. Andernfalls wäre nicht gesichert, dass dessen Geschwindigkeit wenigstens der des nachfolgenden Messfahrzeugs entsprach. Zu diesem Punkt fehlten dem Senat ausreichende Feststellungen. Er stellte weder selbst eine Abstandsverringerung fest noch erklärte er das Video insgesamt für unbrauchbar, sondern verlangte die weitere Prüfung durch das Amtsgericht.
Der Fehler bei der Toleranz führte somit zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils. Eine eigene abschließende Entscheidung nach § 79 Absatz 6 OWiG war dem Senat auf der vorhandenen Grundlage verwehrt. Einen Grund, eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht mit der Sache zu befassen, sah er nicht. Über das Ergebnis und die Kosten sollte deshalb nach erneuter Verhandlung wieder das Amtsgericht Ludwigshafen entscheiden. Der Beschluss belegt weder eine bestimmte höhere Geschwindigkeit noch eine konkrete neue Geldbuße oder ein Fahrverbot. Sein praktischer Gehalt liegt in zwei getrennten Prüfschritten: Die Sicherheitskorrekturen müssen zur tatsächlich verwendeten Messart passen, und die Übertragung der errechneten Geschwindigkeit auf das verfolgte Fahrzeug muss durch die Abstandsverhältnisse getragen sein.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Für eine belastbare Prüfung genügt der Name des Messgeräts nicht. Benötigt werden die konkrete Auswertungsart, die gemessenen Ausgangsgrößen und die zur Berechnung verwendeten Videobilder. Besonders aufschlussreich ist hier, dass die Staatsanwaltschaft den Toleranzabzug erfolgreich beanstandete, der Senat aber zugleich weitere Feststellungen zugunsten einer zuverlässigen Zuordnung verlangte. Eine rechnerische Korrektur ersetzt diese Prüfung nicht. Bei der Bearbeitung des Falls sollten deshalb die getrennten Weg- und Zeitkorrekturen sowie die Entwicklung des Fahrzeugabstands nachvollziehbar dokumentiert werden. Aus dem aufgehobenen Urteil lässt sich ohne diese Angaben weder eine abschließende Belastung noch eine abschließende Entlastung des Fahrers ableiten.