Zivilrecht

Spruchverfahren: Anwaltsgeschäftswert aus Aktienquoten und persönlichen Mindestwerten

Das Oberlandesgericht Stuttgart setzte den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Geschäftswert in einem Spruchverfahren auf 24.180 Euro fest. Der Beschluss vom 18. November 2025 betraf ausschließlich die Tätigkeit eines bestimmten Anwalts für vier Antragsteller in der zweiten Instanz. Er bestimmte weder die Höhe einer Abfindung für die ausgeschlossenen Aktionäre noch den endgültig zu zahlenden anwaltlichen Rechnungsbetrag. Ausgangspunkt war ein bereits zuvor festgesetzter gerichtlicher Geschäftswert von 200.000 Euro. Dieser wurde nicht unverändert auf das einzelne Mandat übertragen. Stattdessen verteilte das Gericht den Wert nach den maßgeblichen Aktienbeständen und berücksichtigte anschließend die gesetzlichen Mindestwerte für die vertretenen Antragsteller.

Redaktioneller Kernsatz

Spruchverfahren: Anwaltsgeschäftswert aus Aktienquoten und persönlichen Mindestwerten

Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gegenstand der Entscheidung

Ausgangsverfahren und Antrag

Das zugrunde liegende Spruchverfahren war anlässlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft eingeleitet worden. Der betreffende Anwalt hatte im Mai 2017 für mehrere Aktionäre einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach dem Abschluss der Beschwerdeinstanz durch einen Beschluss vom 29. September 2025 beantragte er am folgenden Tag eine eigenständige Festsetzung für die von ihm vertretenen beschwerdeführenden Antragsteller zu 1 bis 3 und 5. Der Senat hatte den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bereits auf 200.000 Euro bestimmt. Die Vertreter weiterer beschwerdeführender Antragsteller erhielten ebenfalls Gelegenheit, eigene Festsetzungsanträge einzureichen, machten davon innerhalb der zuletzt bis zum 14. November 2025 verlängerten Frist aber keinen Gebrauch.

Eigenständige Festsetzung

Für die gesonderte Bewertung war § 33 RVG einschlägig. Danach kann das Gericht des betreffenden Rechtszugs den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit selbständig festsetzen, wenn sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten. Genau diese Besonderheit bestand hier. Im Spruchverfahren berücksichtigt § 31 RVG bei einem Anwalt, der einen von mehreren Antragstellern vertritt, den Anteil seines Auftraggebers an den insgesamt maßgeblichen Anteilen. Der Antrag war auch nicht verfrüht: Die anwaltliche Vergütung war nach der Entscheidung fällig. Zuständig war das Oberlandesgericht als Gericht der Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Gerichts entschied der Berichterstatter als Einzelrichter, weil weder besondere Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung eine Übertragung an den Senat erforderten.

Welche Aktionäre zählen

Besonders wichtig war die Bezugsgröße der Berechnung. Das Gericht stellte nicht allein auf die Aktien derjenigen Aktionäre ab, die selbst Beschwerde eingelegt hatten. In den Nenner gehörten vielmehr die Anteile aller Antragsteller, die ihre Antragsberechtigung im Spruchverfahren nachgewiesen hatten. Die Beschränkung des konkreten Gebührenantrags auf die zweite Instanz änderte diese Bezugsgruppe somit nicht. Für die Zahl der einem einzelnen Antragsteller zuzuordnenden Aktien war der jeweilige Zeitpunkt seiner Antragstellung maßgeblich. Die Berechnung verlangte daher zwei getrennte Feststellungen: den persönlichen Aktienbestand des vertretenen Auftraggebers und den Gesamtbestand der berechtigten Antragsteller. Erst aus ihrem Verhältnis ergab sich der auf diesen Auftraggeber entfallende Bruchteil des gerichtlichen Geschäftswerts.

Nachweise und gesetzliche Vermutung

Für einen der vier vertretenen Antragsteller lag eine Bankbestätigung über 275 Aktien vor. Die Bestätigungen für die drei anderen belegten zwar, dass Aktien in jeweils auf ihren Namen und ihre Rechnung geführten Depots verwahrt worden waren. Eine konkrete Stückzahl enthielten sie aber nicht. Das Gericht durfte diese fehlenden Zahlen nicht frei ergänzen. Es wandte vielmehr die gesetzliche Vermutung an, wonach bei unbekannter Anzahl nur ein Anteil anzusetzen ist. Diese Berechnungsannahme ist von einer tatsächlichen Feststellung zu unterscheiden, dass die drei Aktionäre wirklich jeweils nur eine Aktie besaßen. Für die gebührenrechtliche Verteilung genügte die Depotbestätigung ohne Stückzahl deshalb nicht, um einen höheren Aktienbestand zugrunde zu legen.

Berechnung der Einzelwerte

Aus den insgesamt vorgelegten Unterlagen ergaben sich 5.988 maßgebliche Aktien. Diesen Bestand setzte das Oberlandesgericht mit hundert Prozent an. Für den Antragsteller mit 275 Aktien verwendete es einen Anteil von 4,59 Prozent. Multipliziert mit dem gerichtlichen Geschäftswert von 200.000 Euro ergab das in der Entscheidung einen persönlichen Wert von 9.180 Euro. Für jeden der drei Antragsteller mit lediglich vermutetem Einzelanteil setzte das Gericht 0,02 Prozent an. Daraus resultierten zunächst jeweils nur 40 Euro. Diese rechnerischen Werte blieben jedoch nicht maßgeblich, weil der gesetzliche Mindestwert für jeden Antragsteller 5.000 Euro betrug. Die drei kleinen Werte wurden daher jeweils durch diesen Mindestbetrag ersetzt.

Zusammenrechnung im Mandat

Weil derselbe Rechtsanwalt alle vier Antragsteller vertrat, wurden die für sie ermittelten Werte zusammengerechnet. Die Summe bestand aus 9.180 Euro für den nachgewiesenen größeren Aktienbestand und dreimal 5.000 Euro für die übrigen Auftraggeber. Daraus ergab sich der im Tenor festgesetzte Geschäftswert von 24.180 Euro. Der Mindestwert wurde somit zunächst für jeden einzelnen vertretenen Antragsteller geprüft und erst anschließend erfolgte die Addition. Weder setzte das Gericht pauschal nur einmal 5.000 Euro für das gemeinsame Mandat an, noch übernahm es den gesamten gerichtlichen Wert von 200.000 Euro. Die Berechnung bildete vielmehr die Verbindung aus individueller Beteiligungsquote, persönlichem Mindestwert und gemeinsamer anwaltlicher Vertretung ab.

Verfahrensfolgen

Das Festsetzungsverfahren selbst war gebührenfrei; eine Kostenerstattung fand nicht statt. Der Beschluss durfte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er war nach der Begründung unanfechtbar, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in diesem Verfahren nicht eröffnet war. Die Festsetzung bezog sich ausdrücklich auf den benannten Anwalt, die vier bezeichneten Antragsteller und das Verfahren zweiter Instanz. Über die Gebühren anderer Vertreter oder die Geschäftswerte weiterer Mandate entschied das Gericht damit nicht. Für den festgesetzten Wert waren die im Verfahren verfügbaren Beteiligungsnachweise entscheidend, nicht eine nachträglich vermutete oder aus der allgemeinen Aktionärsstellung abgeleitete größere Zahl von Aktien.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung zeigt den Unterschied zwischen dem gerichtlichen Gesamtwert eines Spruchverfahrens und dem Wert eines konkreten Anwaltsmandats. Für dessen Berechnung kommt es auf die dokumentierten Aktienbestände der Auftraggeber und die richtige Bezugsgruppe an. Die gesetzliche Mindestbewertung kann kleine rechnerische Anteile auffangen, ersetzt aber keinen Nachweis eines tatsächlich höheren Bestands. Praktisch sollten Bankbestätigungen daher nicht nur die Aktionärsstellung, sondern auch die benötigte Stückzahl nachvollziehbar belegen. Bei gemeinsamer Vertretung mehrerer Antragsteller ist außerdem die Reihenfolge der Berechnung wesentlich: persönliche Quote bestimmen, Mindestwert prüfen und anschließend die Einzelwerte addieren. Der daraus folgende Gegenstandswert ist noch kein Gebührenzahlbetrag.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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