Zivilrecht
Veganer Likör: Produktname ohne Ei zulässig, Werbung mit Eierlikör teilweise untersagt
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 16. September 2026 die Werbung für einen veganen Likör differenziert beurteilt. Die Bezeichnung Likör ohne Ei und das angegriffene Etikett mit einem Hahn mussten nach dem Urteil nicht unterlassen werden. Bestimmte Werbeaussagen, die den geschützten Kategoriebegriff Eierlikör ausdrücklich verwendeten, wurden dagegen untersagt. Dasselbe galt für eine verschlüsselte Anspielung in einem Newsletter. Der klagende Wirtschaftsverband hatte mit seiner Berufung damit teilweise Erfolg. Die Entscheidung betraf konkrete Aussagen und Gestaltungen, kein allgemeines Verbot veganer Alternativprodukte. Wegen grundsätzlicher Fragen zur Abgrenzung verbotener Anspielungen von zulässigen Assoziationen ließ der Senat die Revision in vollem Umfang zu.
Redaktioneller Kernsatz
Veganer Likör: Produktname ohne Ei zulässig, Werbung mit Eierlikör teilweise untersagt
Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Unterschiedliche Bewertung von Produktname und Vergleichswerbung
Veganer Likör neben einem herkömmlichen Eierlikör
Die Beklagte produzierte und vertrieb verschiedene Spirituosen über ihren eigenen Onlineshop, andere Internetanbieter und den Einzelhandel. Zum Sortiment gehörten sowohl ein regelkonformer Eierlikör als auch das vegane Produkt ohne Ei. Für dieses verwendete sie verschiedene Vergleichsaussagen, etwa eine Alternative zu Eierlikör zu sein oder wie Eierlikör zu schmecken. Auf ihrer Internetseite erschienen außerdem entsprechende Kunden- beziehungsweise Testeräußerungen. Nach einer Abmahnung im Juni 2024 gab sie zunächst eine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Weil danach weitere beanstandete Aussagen festgestellt wurden, verlangte der Verband eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro. Im August folgte eine weitere Unterlassungserklärung für bestimmte zusammengesetzte Bezeichnungen. Über deren Reichweite und Annahme stritten die Parteien anschließend.
Frühere Unterlassungserklärung blieb für einzelne Begriffe entscheidend
Das Landgericht hatte die Vertragsstrafe zugesprochen, die Unterlassungsanträge aber abgewiesen. Gegen diese Abweisung wandte sich der Verband. Bei den Formulierungen Eierlikör ohne Eier und veganer Eierlikör blieb sein Rechtsmittel erfolglos, weil die spätere Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nach der gerichtlichen Bewertung beseitigt hatte. Die Ablehnung eines Einigungsangebots zur Vertragsstrafe war nicht zugleich als Ablehnung der gesonderten Unterlassungserklärung zu verstehen. Dass die Beklagte andere Wortverwendungen weiterhin für erlaubt hielt, machte ihre Verpflichtung hinsichtlich dieser konkreten Begriffe nicht unseriös. Ein erneuter Verstoß gegen die Erklärung vom August war nicht vorgetragen. Das Ausbleiben eines weiteren gerichtlichen Verbots bedeutete daher gerade keine Freigabe dieser Bezeichnungen.
Geschützte Kategoriebezeichnung auch in Werbung
Anders entschied der Senat über weitere Aussagen mit dem vollständigen Begriff Eierlikör. Die europäische Spirituosenverordnung schützt diese Kategoriebezeichnung grundsätzlich für Getränke, die den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Das vegane Produkt erfüllte diese mangels Eigelb nicht. Die rechtliche Verwendung einer Bezeichnung beschränkt sich nach dem Urteil nicht auf den eigentlichen Produktnamen. Auch Verpackung, Etikett und absatzfördernde Werbung können erfasst sein. Deshalb half es der Beklagten nicht, dass Aussagen über eine Alternative oder einen ähnlichen Geschmack zugleich einen Unterschied zum herkömmlichen Getränk erkennen ließen. In der konkreten Werbung wurde dennoch der geschützte Begriff produktbezogen eingesetzt. Eine einschlägige Ausnahme nach der Verordnung lag für diese beanstandeten Verwendungen nicht vor.
Eigene Werbung und fremde Aussagen waren zu trennen
Das Verbot betraf unter anderem eigene Aussagen auf der Unternehmensseite und das eigene Angebot auf einer Handelsplattform. Nicht jede Produktbeschreibung anderer Händler konnte der Beklagten dagegen zugerechnet werden. Für mehrere unabhängige Internetangebote fehlte ein Beleg ihrer Verantwortung. Eine auf der eigenen Seite wiedergegebene Aussage, viele Tester hätten das Produkt für Eierlikör gehalten, war ihr hingegen zuzurechnen. Sie stellte diese als Beweis für die Qualität ihrer Alternative heraus und machte sie sich damit werblich zu eigen. Der Senat gab seine zunächst in einem Hinweisbeschluss geäußerte engere Bewertung der Begriffsverwendung auf. Der Hinweis war somit eine vorläufige Einschätzung und entsprach nicht dem späteren Endergebnis.
Newsletter stellte den geschützten Begriff durch ein Rätsel her
In einem Newsletter hatte die Beklagte erklärt, auf dem Rücketikett habe ein rechtlich problematisches Wort geschwärzt werden müssen. Sie umschrieb dessen ersten Bestandteil durch einen Hinweis auf das Ei und nannte als Endbestandteil Likör. Das OLG sah darin eine eindeutige Bezugnahme auf die geschützte Kategorie, obwohl das vollständige Wort nicht ausgeschrieben war. Der Newsletter war mit einem Rabattangebot verbunden und diente der Verkaufsförderung. Die Erklärung, das Wort dürfe lediglich aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein, konnte zusätzlich den Eindruck vermitteln, sachlich passe es durchaus auf das Produkt. Für eine bloße Information über den Rechtsstreit wäre nach Auffassung des Senats ein allgemeiner Hinweis ohne diese gezielte Anspielung ausreichend gewesen.
Produktoptik begründete kein Verbot der Bezeichnung ohne Ei
Beim Produktnamen Likör ohne Ei verneinte das Gericht dagegen einen ausreichend unmittelbaren gedanklichen Bezug allein durch die Worte. Die Nähe zu Eierlikör entstand nach seiner Wahrnehmung erst zusammen mit gelblicher Farbe, cremiger Konsistenz und durchsichtiger Flasche. Diese Produkteigenschaften wurden vom geprüften Bezeichnungs- und Anspielungsschutz nicht selbst erfasst. Der Hinweis auf eine gerade nicht enthaltene Zutat genügte deshalb nicht für das verlangte Verbot. Auch der Hahn auf dem Etikett stellte nach der Bewertung des Senats keinen eigenständigen Kategorienhinweis dar, sondern erschien als Verzierung oder Herstellerlogo. Eine Ähnlichkeit mit einem anderen Produkt desselben Herstellers war ebenfalls nicht entscheidend. Geschützt wurde die Spirituosenkategorie, nicht die Wiedererkennbarkeit des übrigen Herstellersortiments.
Reichweite des Ergebnisses und offene Grundsatzfrage
Die Untersagung erfasste die konkret bezeichneten Werbeaussagen bei Getränken, welche die Kategorieanforderungen nicht erfüllten; die im Tenor ausgenommene besondere Verwendung echten Eierlikörs blieb davon unberührt. Der Produktname ohne Ei wurde dagegen nicht generell untersagt. Die erstinstanzliche Vertragsstrafenentscheidung war von der Berufung des Verbandes gegen die Abweisung seiner Unterlassungsanträge zu unterscheiden. Die Kosten erster Instanz wurden hälftig verteilt; die Berufungskosten entfielen zu 60 Prozent auf den Kläger und zu 40 Prozent auf die Beklagte. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar. Mit der Revisionszulassung machte der Senat zugleich deutlich, dass die abstrakte Grenze zwischen unzulässiger Bezugnahme und freier Assoziation höchstrichterlicher Klärung bedurfte.
Amtlicher Verfahrenshinweis
Die amtliche Veröffentlichung führt die Revision beim Bundesgerichtshof unter I ZR 451/26 als anhängig. Ein späteres Ergebnis ist damit nicht belegt. Die grundsätzliche Abgrenzungsfrage wird hier nach dem Stand und der Begründung des Oberlandesgerichts dargestellt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Alternativprodukten sollten Produktname, Etikett und begleitende Werbung getrennt geprüft werden. Ein zulässiger eigener Name erlaubt nicht automatisch Geschmacksvergleiche mit einer geschützten Spirituosenkategorie. Ebenso können Rätsel oder bewusst verkürzte Umschreibungen eine eindeutige Bezugnahme herstellen. Für fremde Händlertexte und übernommene Testeräußerungen kommt es auf die konkrete Verantwortlichkeit und das Zueigenmachen an. Prozessual ist außerdem die Reichweite bereits abgegebener Unterlassungserklärungen sorgfältig festzuhalten. Das Urteil lässt die Revision zu; seine differenzierende Abgrenzung sollte daher nicht als bereits abschließend höchstrichterlich gesicherte Ausnahme behandelt werden.