Familienrecht

Keine Einigungsgebühr für bloße Zustimmung zur Rückübertragung der elterlichen Sorge

Ein beigeordneter Rechtsanwalt erhielt keine zusätzliche Einigungsgebühr, obwohl sämtliche Beteiligten die Rückübertragung elterlicher Sorge befürwortet und nach der gerichtlichen Entscheidung auf Rechtsmittel verzichtet hatten. Das Oberlandesgericht Schleswig wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2025 zum Aktenzeichen 15 WF 101/25 zurück. Eine gebührenauslösende Vereinbarung war nach den Feststellungen nicht geschlossen worden. Das Gericht betonte zugleich, dass Einigungsgebühren in Kinderschutzverfahren grundsätzlich möglich sind. Entscheidend war hier das Fehlen einer konkreten Vereinbarung, die Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigte. Die bloße Übereinstimmung im Ergebnis genügte dafür nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Keine Einigungsgebühr für bloße Zustimmung zur Rückübertragung der elterlichen Sorge

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Entscheidung

Vorausgegangene Schutzmaßnahme

Im März 2023 war der Sohn der vertretenen Mutter vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Das Familiengericht entzog ihr anschließend im einstweiligen Verfahren vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, sozialrechtliche Anträge zu stellen. Diese Befugnisse wurden dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Nach einer Anhörung hielt das Gericht die vorläufige Entscheidung im Mai 2023 aufrecht und sah eine spätere Überprüfung vor. Der nun entschiedene Gebührenstreit betraf jedoch nicht die ursprüngliche Schutzmaßnahme. Er entstand erst in dem späteren Verfahren, in dem geprüft wurde, ob die Einschränkung der elterlichen Sorge wieder aufgehoben werden konnte.

Rückkehr des Kindes

Im August 2024 teilte der Ergänzungspfleger mit, dass das Kind bereits seit Ende Juli wieder bei der Mutter lebte. Eine Gefährdung, die weitere Eingriffe in ihre Sorge rechtfertigte, bestehe nicht mehr. Das Jugendamt bat deshalb um Entlassung aus der Pflegschaft. Das Familiengericht leitete ein Abänderungsverfahren ein und forderte einen ausführlichen Bericht zur Situation und zu den Gründen der Rückführung an. Der spätere Bericht bestätigte, dass mehrere pädagogische Fachkräfte beteiligt gewesen seien und die Voraussetzungen für die Rückkehr erfüllt waren. Auch die Ergänzungspflegerin hielt die Mutter für ausreichend stabil, um wieder die alleinige Verantwortung zu übernehmen.

Anhörung und Gebührenantrag

Die Mutter regte durch ihren Anwalt ebenfalls die Rückübertragung an und erhielt Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Im Termin vom 13. Februar 2025 hörte das Gericht sie, die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin an. Es stellte fest, dass alle die Rückübertragung befürworteten, und hob die Ergänzungspflegschaft durch Beschluss auf. Anschließend verzichteten die Beteiligten auf Rechtsmittel. Der Anwalt beantragte neben den übrigen Gebühren eine Einigungsgebühr von 278 Euro. Das Familiengericht setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung einschließlich der Auslagen auf 926,53 Euro fest, ließ diese Zusatzgebühr aber unberücksichtigt.

Argumentation des Anwalts

Der Anwalt sah in dem gemeinsamen Vorgehen eine gebührenauslösende Einigung. Zwar sei eine gerichtliche Entscheidung weiterhin erforderlich gewesen; aufgrund des Einvernehmens und des Rechtsmittelverzichts habe sie aber nicht mehr begründet werden müssen. Im Beschwerdeverfahren ergänzte er, die Rückführung sei an Bedingungen geknüpft gewesen. Er habe gegenüber der Mutter vor dem Termin deren Erfüllung betont. Ihre Bereitschaft, diese Voraussetzungen zu erfüllen, sei eine Selbstbindung gewesen. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde angesichts eines Beschwerdewerts von 330,82 Euro zwar für zulässig. Inhaltlich teilte es die Bewertung des Anwalts jedoch nicht.

Gebühr auch in Kinderschutzsachen möglich

Nach den einschlägigen Vergütungsregeln kann anwaltliche Mitwirkung an einer Vereinbarung eine Einigungsgebühr auslösen, wenn dadurch Streit oder Ungewissheit beseitigt werden. In Kindschaftssachen ist dies auch bei Gegenständen möglich, über die die Beteiligten nicht frei vertraglich verfügen können. Dass Verfahren zum Schutz des Kindeswohls von Amts wegen geführt werden, schließt die Gebühr daher nicht grundsätzlich aus. Sie kommt etwa in Betracht, wenn konkrete Absprachen zur Gefahrenabwehr eine gerichtliche Maßnahme entbehrlich machen oder das Gericht anschließend einer solchen Vereinbarung folgt. Dieselben Grundsätze gelten nach dem Senat für die spätere Abänderung einer Schutzmaßnahme.

Keine neue Vereinbarung im Termin

Im konkreten Verfahren fehlte es bereits an einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Der Anhörungsvermerk enthielt lediglich die gerichtliche Feststellung, dass alle die Rückübertragung befürworteten. Verpflichtungen oder Absichtserklärungen der Mutter zur Abwehr einer Gefährdung waren nicht protokolliert worden. Auch hatte das Jugendamt in seinem früheren Bericht keine noch zu erfüllenden Bedingungen zur späteren Annahme angeboten. Es hatte vielmehr rückblickend erklärt, welche Voraussetzungen bereits erfüllt worden waren und weshalb das Kind schon zurückkehren konnte. Die im Beschwerdeverfahren behauptete gemeinsame neue Bindung ließ sich daraus nicht ableiten.

Übereinstimmung bestand von Anfang an

Ebenso wenig wurde durch die Zustimmung im Termin ein zuvor bestehender Streit der Beteiligten beseitigt. Die Rückübertragung war vielmehr von Beginn dieses Abänderungsverfahrens an gemeinsam unterstützt worden. Eine mögliche Unsicherheit des Familiengerichts über die tatsächlichen Voraussetzungen wurde durch die persönliche Anhörung aufgeklärt, nicht durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung. Auch dass die anschließende Entscheidung der gemeinsamen Auffassung entsprach, ersetzte diesen fehlenden Einigungsschritt nicht. Die besonderen Regeln für Kindschaftssachen bilden keinen eigenständigen Gebührentatbestand, der allein an eine übereinstimmend gewünschte gerichtliche Entscheidung anknüpft. Die erforderliche Beseitigung von Streit oder Ungewissheit blieb zusätzlich notwendig.

Rechtsmittelverzicht und Begründung

Der spätere Rechtsmittelverzicht führte ebenfalls nicht rückwirkend zu einer gebührenauslösenden Vereinbarung. Auch das fehlende Begründungserfordernis hatte nach Auffassung des Senats einen anderen gesetzlichen Grund: Der Beschluss war in Anwesenheit aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben worden, und sämtliche Beteiligten hatten auf Rechtsmittel verzichtet. Die Vorschrift, die auf übereinstimmende Beteiligtenwünsche abstellt, war in dieser Kindschaftssache gerade nicht anwendbar. Es blieb deshalb bei der ohne Einigungsgebühr festgesetzten Vergütung. Die Rückübertragung der Sorge selbst wurde durch den Beschwerdebeschluss nicht erneut geprüft oder verändert; Gegenstand war ausschließlich der zusätzliche Vergütungsanspruch des Anwalts.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Abrechnung in Kinderschutzverfahren sollte dokumentiert werden, welche konkrete Vereinbarung unter anwaltlicher Mitwirkung zustande gekommen ist und welchen Streit oder welche Unsicherheit sie beseitigt hat. Ein gemeinsames Befürworten des ohnehin angestrebten Ergebnisses genügt nach diesem Fall nicht. Besonders wichtig ist die zeitliche Einordnung: Bereits erfüllte Voraussetzungen einer Rückführung werden nicht dadurch zu neuen Verpflichtungen, dass sie im Gerichtstermin nochmals erörtert werden. Rechtsmittelverzicht und geringerer Begründungsaufwand können eine wirkliche Einigung begleiten, ersetzen sie aber nicht. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Einigungsgebühr in solchen Verfahren bleibt erhalten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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