Strafrecht
Sicherungsverwahrung: Therapieverweigerung ersetzte kein neues externes Gefährlichkeitsgutachten
Das Oberlandesgericht Naumburg hob am 17. November 2017 einen Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf. Die Strafvollstreckungskammer hatte ihre Entscheidung auf eine unzureichend aufgeklärte Prognosegrundlage gestützt. Ein neues externes Sachverständigengutachten war nach Auffassung des Senats erforderlich, obwohl der Betroffene eine Therapie ablehnte. Der Erfolg seiner sofortigen Beschwerde führte jedoch nicht zur Entlassung oder Erledigung der Maßregel. Das Verfahren wurde an die bisher zuständige Kammer zurückverwiesen. Sie musste nach ergänzender Begutachtung und Anhörung erneut prüfen, ob die Voraussetzungen einer weiteren Unterbringung tatsächlich vorlagen.
Redaktioneller Kernsatz
Sicherungsverwahrung: Therapieverweigerung ersetzte kein neues externes Gefährlichkeitsgutachten
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Fortdauerentscheidung benötigte eine neue externe Gefährlichkeitsbegutachtung
Die Sicherungsverwahrung ging auf eine lange zurückliegende Anlasstat zurück
Der Betroffene war im September 2000 wegen einer Geiselnahme verurteilt worden, die er im Dezember 1999 in einer Justizvollzugsanstalt begangen hatte. Das Urteil verhängte sieben Jahre Freiheitsstrafe und ordnete zugleich Sicherungsverwahrung an. Diese wurde seit dem 7. September 2012 vollzogen. Zuvor hatte ein anderes Gericht nach sachverständiger Beratung eine frühere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und den Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im September 2017 beschloss die Strafvollstreckungskammer deren Fortdauer. Den Antrag, die Maßregel für erledigt zu erklären, wies sie zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich das hier behandelte Rechtsmittel.
Bei dem Altfall galten besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
Die Anlasstat lag vor dem 1. Juni 2013. Der Senat erläuterte deshalb die für Altfälle maßgeblichen Übergangsregelungen und den durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geprägten strengen Prüfungsmaßstab. Nach der von ihm dargestellten Ausgangsposition musste eine hohe Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen der Person oder ihres Verhaltens hergeleitet werden. Eine ebenfalls erörterte andere Auffassung knüpfte an neuere Vorschriften und besonders qualifizierte Gefahren bei einer psychischen Störung an. Der Senat sah für die anstehende Prüfung im Ergebnis dieselbe Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen Beurteilung. Er stellte nicht selbst abschließend fest, dass die erforderliche Gefahr beim Betroffenen fortbestand.
Ein Gutachten war nicht bei jeder Prüfung vor Ablauf von zehn Jahren automatisch vorgeschrieben
Das OLG unterschied gesetzliche Begutachtungspflichten von der im Einzelfall erforderlichen Sachaufklärung. Nach seiner damaligen Auslegung musste vor Erreichen der Zehnjahresgrenze zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen werden, wenn das Gericht eine Aussetzung erwog oder Anlass hatte, sie zu erwägen. Daraus folgte aber keine Erlaubnis, bei sonstigen Fortdauerentscheidungen stets allein auf Berichte der Einrichtung zurückzugreifen. Die Kammer musste zusätzlich prüfen, ob Veränderungen des Betroffenen oder der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum eine neue unabhängige Einschätzung verlangten. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer bestimmten Begutachtungspflicht und die allgemeine gerichtliche Aufklärungspflicht standen somit nebeneinander.
Der lange Zeitraum seit der letzten Begutachtung machte eine neue Prüfung erforderlich
Der Senat hatte bereits in einer früheren Entscheidung vom November 2016 darauf hingewiesen, dass die nächste Überprüfung ohne ein neues psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten nicht auskommen werde. Die gesundheitliche Entwicklung und das mögliche Rückfallrisiko seien dann seit ungefähr fünf Jahren nicht mehr entsprechend beurteilt worden. An dieser Einschätzung hielt er fest. Eine über lange Zeit ausschließlich einrichtungsinterne Bewertung birgt nach seiner Begründung das Risiko einer routinemäßigen Fortschreibung bisheriger Annahmen. Ein zeitnahes, ausreichend begründetes externes Gutachten sollte deshalb die Tatsachengrundlage verbreitern. Die abschließende Rechtsentscheidung über die fortbestehende Gefährlichkeit musste weiterhin das Gericht eigenverantwortlich treffen.
Die Ablehnung einer Therapie rechtfertigte keinen pauschalen Verzicht auf externe Prüfung
Die Kammer hatte ein neues Gutachten insbesondere wegen der fortbestehenden Therapieverweigerung für entbehrlich gehalten. Das überzeugte das OLG nicht. Eine persönliche Untersuchung kann die Aussagekraft eines Gutachtens erhöhen; fehlende Mitwirkung nimmt ihm aber nicht zwangsläufig jeden zusätzlichen Wert. Ein externer Sachverständiger kann frühere Gutachten, Unterlagen aus dem Strafverfahren und Berichte der Einrichtung auswerten. Dabei unterzieht er gerade auch die institutionellen Einschätzungen einer eigenen Prüfung. Seine größere Distanz kann zu abweichenden Ergebnissen führen. Selbst eine übereinstimmende Bewertung kann die gerichtliche Entscheidungsgrundlage erheblich verbessern, wenn sie auf einer eigenständigen fachlichen Auseinandersetzung mit den verfügbaren Informationen beruht.
Ein kurzer psychologischer Bericht ersetzte das geforderte Gutachten nicht
Vorhanden war ein Bericht vom 18. Juli 2017 über eine einzelne probatorische Sitzung am 30. Juni desselben Jahres. Er bezog keine weiteren Erkenntnisquellen ein und enthielt auch keine Bewertung der Gefährlichkeit. Damit konnte er die vom Senat geforderte aktuelle Prognosebegutachtung nicht ersetzen. Wie viel Gewicht einem ohne Mitwirkung des Betroffenen erstellten Gutachten zukommt, musste das Gericht anschließend selbst bewerten. Die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten eines solchen Gutachtens waren somit ein Thema seiner Würdigung. Sie erlaubten hier nicht, die externe Begutachtung schon im Voraus vollständig zu unterlassen.
Die weitere Aufklärung sollte vor der bisherigen Strafvollstreckungskammer erfolgen
Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens musste der Sachverständige auch mündlich angehört werden. Staatsanwaltschaft, Betroffener und Verteidigung sollten Gelegenheit erhalten, an dieser Anhörung mitzuwirken. Wegen dieser noch ausstehenden Verfahrensschritte verwies der Senat die Sache ausnahmsweise an das Ausgangsgericht zurück. Dem zusätzlichen Wunsch, eine andere Strafvollstreckungskammer mit dem Fall zu befassen, entsprach er nicht. Die hierfür angeführten strafprozessualen Vorschriften ließen sich nach seiner Auffassung nicht entsprechend anwenden. Auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste im weiteren Verfahren entschieden werden. Der Beschluss ordnete damit eine erneute sachkundige Prüfung an, ohne deren Ergebnis festzulegen.
Unzureichende Betreuung bildete hier keinen eigenständigen Grund für eine Aussetzung
Ergänzend behandelte das OLG die Möglichkeit einer Aussetzung wegen nicht ausreichender Betreuung im Vollzug. Dieser Weg setzte im entschiedenen Zusammenhang zunächst eine entsprechende gerichtliche Fristsetzung voraus. Dafür sah der Senat angesichts der bisherigen Verweigerungshaltung des Betroffenen keinen Anlass. Auch aus diesem Gesichtspunkt folgte deshalb keine unmittelbare Aussetzung. Die erfolgreiche Beschwerde beschränkte sich auf die mangelhafte Prognoseaufklärung. Der Beschluss zeigt somit, dass eine verweigerte Therapie den Bedarf an unabhängiger Sachaufklärung nicht beseitigt, zugleich aber nicht ohne Weiteres eine Entlassung wegen fehlender Betreuung begründet.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Bei lang dauernder Freiheitsentziehung darf eine negative Prognose nicht allein deshalb fortgeschrieben werden, weil die untergebrachte Person eine Therapie verweigert. Eine externe Begutachtung kann auch ohne persönliche Exploration zusätzliche Erkenntnisse und die notwendige kritische Distanz liefern. Entscheidend ist, welche Informationen der Sachverständige aus Akten, früheren Gutachten und dem Vollzugsverlauf gewinnen kann. Der Beschluss trennt zugleich Aufklärung und Ergebnis: Die unzureichende Grundlage rechtfertigte eine Aufhebung und erneute Prüfung, aber keine sofortige Entlassung. In vergleichbaren Verfahren sind deshalb der aktuelle Erkenntnisstand, die Qualität vorhandener Berichte und die nach dem jeweiligen Rechtsstand bestehenden Begutachtungspflichten getrennt zu prüfen.