Familienrecht
Kindesherausgabe an Ergänzungspfleger: Eilbeschwerde bleibt trotz mündlicher Erörterung ausgeschlossen
Gegen eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe eines Kindes an einen Ergänzungspfleger ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Beschwerde eröffnet. Die gesetzliche Ausnahme für die Kindesherausgabe im Eilverfahren betrifft nur Herausgaben zwischen Elternteilen. Mit Beschluss vom 18. November 2025 verwarf der Senat deshalb das Rechtsmittel eines Vaters als unzulässig. Daran änderte weder die zuvor durchgeführte mündliche Erörterung noch die missverständliche Bezeichnung eines zusätzlichen Entscheidungsteils als Verbleibensanordnung etwas. Dem Verfahren waren erhebliche Sorgen um die Entwicklung und Erziehung eines schulpflichtigen Jungen vorausgegangen. Das Jugendamt hatte unter anderem Konflikte zwischen den Eltern, auffälliges Verhalten des Kindes und körperliche Gewalt bei der Erziehung geschildert. Im März 2025 entzog das Familiengericht beiden Eltern vorläufig mehrere Sorgebereiche, darunter die Aufenthaltsbestimmung, und bestellte einen Ergänzungspfleger. Auf dessen Antrag verpflichtete es die Eltern anschließend in einem gesonderten Eilverfahren zur Herausgabe des Kindes. Diese Anordnung wurde vollzogen; der Junge kam in eine Wohngruppe. Die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen war nicht der hier entschiedene Beschwerdegegenstand.
Redaktioneller Kernsatz
Kindesherausgabe an Ergänzungspfleger: Eilbeschwerde bleibt trotz mündlicher Erörterung ausgeschlossen
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Herausgabe und Sorgerecht als getrennte Verfahren
Gegen eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe eines Kindes an einen Ergänzungspfleger ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Beschwerde eröffnet. Die gesetzliche Ausnahme für die Kindesherausgabe im Eilverfahren betrifft nur Herausgaben zwischen Elternteilen. Mit Beschluss vom 18. November 2025 verwarf der Senat deshalb das Rechtsmittel eines Vaters als unzulässig. Daran änderte weder die zuvor durchgeführte mündliche Erörterung noch die missverständliche Bezeichnung eines zusätzlichen Entscheidungsteils als Verbleibensanordnung etwas.
Dem Verfahren waren erhebliche Sorgen um die Entwicklung und Erziehung eines schulpflichtigen Jungen vorausgegangen. Das Jugendamt hatte unter anderem Konflikte zwischen den Eltern, auffälliges Verhalten des Kindes und körperliche Gewalt bei der Erziehung geschildert. Im März 2025 entzog das Familiengericht beiden Eltern vorläufig mehrere Sorgebereiche, darunter die Aufenthaltsbestimmung, und bestellte einen Ergänzungspfleger. Auf dessen Antrag verpflichtete es die Eltern anschließend in einem gesonderten Eilverfahren zur Herausgabe des Kindes. Diese Anordnung wurde vollzogen; der Junge kam in eine Wohngruppe. Die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen war nicht der hier entschiedene Beschwerdegegenstand.
Erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung
Beide Eltern beantragten danach eine erneute gerichtliche Entscheidung auf Grundlage mündlicher Verhandlung. Der Vater wollte die gemeinsame elterliche Sorge wiederherstellen und verlangte im Herausgabeverfahren, den Jungen an die Eltern zurückzugeben. Nach dem Termin im Juni 2025 hielt das Familiengericht den vorläufigen Teilentzug der Sorge aufrecht. Auch die Herausgabeanordnung blieb bestehen. Zusätzlich ordnete es an, das Kind habe in der Obhut des Ergänzungspflegers zu verbleiben, und wies den Rückgabeantrag des Vaters zurück.
Gegen diese Entscheidungen wurden jeweils Rechtsmittel eingelegt. Die Beschwerden gegen den Sorgerechtsentzug wurden in einem anderen Verfahren entschieden und am selben Tag zurückgewiesen. Im hier behandelten Herausgabeverfahren nahm die Mutter ihre eigene Beschwerde zurück. Der Vater verfolgte seine Anträge weiter und verlangte zusätzlich eine Regelung eigener Umgangskontakte. Der Senat hatte den Jungen und später auch die weiteren Beteiligten persönlich angehört. Gleichwohl musste er zunächst prüfen, ob für diesen konkreten Verfahrensgegenstand überhaupt eine Beschwerdemöglichkeit bestand.
Enge gesetzliche Ausnahme für Herausgaben
Nach § 57 FamFG sind Entscheidungen über einstweilige Anordnungen grundsätzlich nicht anfechtbar. Für bestimmte familienrechtliche Gegenstände bestehen Ausnahmen, wenn zuvor mündlich erörtert wurde. Dazu gehört die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil. Der Wortlaut erfasst jedoch nicht jede Kindesherausgabe, sondern gerade den Wechsel zwischen den Eltern. Sowohl die angeordnete Übergabe an den Ergänzungspfleger als auch die vom Vater verlangte Rückgabe aus dessen Verantwortungsbereich lagen außerhalb dieser Fallgruppe.
Der Senat setzte sich mit einer älteren abweichenden obergerichtlichen Auffassung auseinander, die eine entsprechende Anwendung wegen der vergleichbaren Belastung der Eltern befürwortete. Er schloss sich jedoch der inzwischen weit überwiegenden Gegenansicht an. Für eine Analogie fehlte nach seiner Bewertung eine planwidrige Regelungslücke; zudem hatte der Gesetzgeber trotz des bekannten Meinungsstreits die Ausnahme nicht erweitert. Eine mündliche Verhandlung allein eröffnete daher kein Rechtsmittel. Es musste zusätzlich über einen gesetzlich erfassten Gegenstand entschieden worden sein.
Rechtsschutz richtet sich zunächst gegen den Sorgeentzug
Der Senat begründete die begrenzte Anfechtbarkeit auch mit dem Zusammenhang zwischen Sorge und Herausgabe. Die Befugnis des Ergänzungspflegers, das Kind herauszuverlangen, folgt aus dem ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht. Eltern, die sich gegen die Herausnahme wenden, müssen deshalb zunächst die zugrunde liegende Sorgerechtsregelung angreifen. Hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, entfällt die Grundlage einer noch nicht vollzogenen Herausgabeanordnung; diese wäre von Amts wegen aufzuheben. Ist das Kind bereits übergeben worden, kann ein wieder bestehender Herausgabeanspruch vor dem Familiengericht geltend gemacht werden.
Das zusätzliche Gebot, der Junge solle beim Ergänzungspfleger verbleiben, eröffnete hier ebenfalls keine Beschwerde. Zwar hatte das Familiengericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich § 1632 Absatz 4 BGB genannt. Eine Verbleibensanordnung nach dieser Vorschrift setzt aber Familienpflege voraus, also ein familienähnliches Verhältnis zwischen Kind und Pflegeperson. Die Unterbringung in der hier betroffenen Heimeinrichtung erfüllte das nicht. Auch die andere gesetzlich erfasste Fallgruppe einer länger zusammenlebenden Bezugsperson passte weder auf den Amtsergänzungspfleger noch auf die Mitarbeitenden der Einrichtung.
Falsche Normnennung, Umgang und Kosten
Eine sachlich unzutreffende Rechtsgrundlage in den Gründen schafft nach dem Beschluss keine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit. Entscheidend bleibt, welcher Regelungsgegenstand tatsächlich vorliegt. Der Vater konnte deshalb nicht allein aus der Bezeichnung als Verbleibensanordnung ableiten, dass das Oberlandesgericht die Unterbringung inhaltlich erneut prüfen müsse. Das Rechtsmittel blieb insgesamt unstatthaft. Diese Entscheidung ersetzte keine abschließende Hauptsacheentscheidung über die dauerhafte Lebenssituation des Kindes.
Auch über den zusätzlich verlangten Umgang des Vaters entschied der Senat in diesem Verfahren nicht. Die von ihm ebenfalls angegriffene andere Eilanordnung betraf Kontakte der Mutter und eröffnete ebenfalls kein Rechtsmittel. Dem Vater blieb es unbenommen, beim Familiengericht einen eigenen Umgangsantrag zu stellen. Die Gerichtskosten der erfolglosen Beschwerde wurden ihm auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Für die Mutter entstanden wegen ihrer zurückgenommenen Beschwerde keine zusätzlichen Gerichtskosten. Der Verfahrenswert betrug 2.500 Euro. Dabei wandte der Senat die zum 1. Juni 2025 erhöhten gesetzlichen Regelwerte an, weil die Beschwerde erst danach eingelegt worden war. Für die einstweilige Anordnung setzte er die Hälfte des Hauptsachewerts an. Eine Begrenzung durch den niedrigeren erstinstanzlichen Wert nach altem Recht lehnte er aufgrund der besonderen Übergangsregelung für Rechtsmittel ab. Herausgabe, Rückgabeantrag und vermeintliche Verbleibensanordnung wurden dabei nicht addiert, weil sie dieselbe Aufenthaltsfrage betrafen. Gegen den Beschluss ist eine Rechtsbeschwerde im Eilverfahren nicht statthaft.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung zeigt, wie entscheidend die Trennung von Sorgeentzug, Herausgabe, Umgang und Vollstreckung für den Rechtsschutz ist. Die hohe tatsächliche Bedeutung einer Kindesherausnahme eröffnet nicht automatisch jedes denkbare Rechtsmittel gegen jeden Folgebeschluss. Wer die Rückkehr des Kindes erreichen will, muss insbesondere prüfen, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht derzeit zusteht und welches Verfahren diese Zuordnung betrifft. Eine vom Ausgangsgericht falsch verwendete Normbezeichnung schafft nach dem Senat keinen zusätzlichen Beschwerdeweg. Zugleich darf aus der Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht abgeleitet werden, dass alle weiteren sorgerechtlichen oder umgangsrechtlichen Anträge ausgeschlossen wären; der Beschluss benennt hierfür getrennte Verfahrenswege.