Zivilrecht

Bauschiedsspruch aufgehoben: Neue Ablehnungsgründe erforderten einen weiteren Hinweis

Das Thüringer Oberlandesgericht hob am 13. Februar 2025 einen Schiedsspruch aus einem Bauvertragsstreit auf und verwies die Sache an dasselbe Schiedsgericht zurück. Die beantragte Vollstreckbarerklärung wurde abgelehnt. Entscheidend war eine Verletzung rechtlichen Gehörs: Das Schiedsgericht hatte bestimmte Forderungen aus Gründen zurückgewiesen, mit denen die betroffene Partei nach den vorausgegangenen Hinweisen und der Beweisaufnahme nicht rechnen musste. Der Beschluss spricht der Auftraggeberin die umstrittenen Baukosten nicht selbst zu. Er verpflichtet vielmehr zu einer erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der erforderlichen Beteiligungsrechte. Die abschließende Beurteilung der wechselseitigen Zahlungsansprüche bleibt damit dem Schiedsgericht überlassen.

Redaktioneller Kernsatz

Bauschiedsspruch aufgehoben: Neue Ablehnungsgründe erforderten einen weiteren Hinweis

Redaktionelle Zusammenfassung · 899 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Schiedsspruch wegen einer Überraschungsentscheidung aufgehoben

Wechselseitige Forderungen nach Kündigung eines Bauvertrags

Der Streit betraf Arbeiten an einer Gemeinschaftsgrundschule. Nach Beendigung des Bauvertrags verlangte die Auftraggeberin unter anderem Kosten für Fertigstellung und Mängelbeseitigung. Nach Abzug aus ihrer Sicht berechtigter Gegenansprüche machte sie im Schiedsverfahren zuletzt 146.808,77 Euro geltend. Die Auftragnehmerin forderte ihrerseits restlichen Werklohn und erhob Widerklage. Im September 2023 wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab und verurteilte die Auftraggeberin zur Zahlung von 32.720,12 Euro auf die Widerklage. Gegen die Nichtberücksichtigung bestimmter Rechnungspositionen im Gesamtumfang von 102.527,70 Euro wandte sich die Auftraggeberin anschließend mit ihrem Aufhebungsantrag. Die Auftragnehmerin wollte demgegenüber die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs erreichen.

Keine vorherige Berichtigung oder Gehörsrüge erforderlich

Der Aufhebungsantrag ging innerhalb der dreimonatigen Frist beim zuständigen Oberlandesgericht ein. Der Schiedsspruch war am 26. September 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach zugestellt worden; der Aufhebungsantrag folgte am 21. Dezember 2023. Seine Zulässigkeit setzte nach Auffassung des Senats kein vorheriges Verfahren zur Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs voraus. Hier ging es nicht um eine solche Korrektur, sondern um die Beseitigung des Schiedsspruchs wegen eines Aufhebungsgrundes. Ebenso wenig musste zuvor eine Gehörsrüge entsprechend § 321a ZPO beim Schiedsgericht erhoben werden. Die Parteien hatten zwar die Schiedsordnung für Baustreitigkeiten mit ergänzender Anwendung der Zivilprozessordnung vereinbart. Darin lag aber keine besondere Vereinbarung eines Rügeverfahrens mit Ausschlussfrist. Eine allgemeine Bezugnahme auf die ZPO durfte nicht in einen zusätzlichen Verlust gesetzlicher Aufhebungsgründe umgedeutet werden.

Die bisherigen Hinweise ließen eine Beweisentscheidung erwarten

Im Dezember 2022 hatte das Schiedsgericht zwischen Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungskosten unterschieden. Kosten zur Beseitigung vorhandener Mängel konnten nach seinem Hinweis grundsätzlich unabhängig von einem wichtigen Kündigungsgrund erstattungsfähig sein. Mehrkosten für die Fertigstellung durch Dritte sollten dagegen einen solchen Kündigungsgrund voraussetzen. Zu mehreren Rechnungspositionen hielt es eine Beweisaufnahme für erforderlich. Daraufhin erging ein Beweisbeschluss; Zeugen wurden teilweise vernommen. Anschließend äußerte das Schiedsgericht Zweifel, ob einzelne Arbeiten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung zuzuordnen waren, und stellte eine unmittelbare Entscheidung in Aussicht. Einen konkreten Hinweis auf fehlenden Vortrag zu sogenannten Sowiesokosten oder auf eine unzureichende Mehrkostenabrechnung gab es jedoch nicht.

Die endgültige Begründung wich vom angekündigten Prüfungsweg ab

Im Schiedsspruch bejahte das Schiedsgericht schließlich einen wichtigen Kündigungsgrund. Dennoch erkannte es wesentliche Positionen nicht an, weil die Auftraggeberin keine Sowiesokosten dargelegt habe. Weitere Kosten wurden überwiegend als Restleistungen eingeordnet; teilweise fehle außerdem eine Zuordnung von Mängeln zu Rechnungspositionen. Bei einer anderen Rechnung nahm das Schiedsgericht an, die Arbeiten beträfen bereits abgerechnete Mängel und ihre Erforderlichkeit sei nicht unter Beweis gestellt worden. Diese Begründungen waren nach Auffassung des Oberlandesgerichts überraschend. Die vorherigen Hinweise und die tatsächlich durchgeführte Beweisaufnahme hatten gerade erwarten lassen, dass entscheidungserhebliche Tatsachen aufzuklären waren. Eine fehlende Schlüssigkeit der Mehrkostenforderung war für die schließlich bejahte Kündigungskonstellation zuvor nicht benannt worden.

Der Begriff der Sowiesokosten blieb selbst unklar

Der Senat erläuterte zwei mögliche Bedeutungen der beanstandeten Kosten. Möglicherweise hatte das Schiedsgericht eine Gegenüberstellung zur Abrechnung kündigungsbedingter Fertigstellungsmehrkosten verlangt. Auf eine solche Darlegungslücke hätte es angesichts seines bisherigen Vorgehens ausdrücklich hinweisen müssen. Sollte es hingegen um Kosten gegangen sein, die auch bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zusätzlich angefallen wären, galten andere Regeln. Solche Vorteile sind nach den erläuterten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung grundsätzlich vom Unternehmer darzulegen und zu beweisen. Dann hätte das Schiedsgericht der Auftraggeberin eine Darlegung abverlangt, die ihr nach allgemeinen Grundsätzen nicht oblag. Auch unter dieser Auslegung war vor einer darauf gestützten Zurückweisung ein Hinweis erforderlich. Die begriffliche Unklarheit beseitigte die Gehörsverletzung also nicht.

Die verletzte Hinweispflicht konnte das Ergebnis beeinflussen

Nicht jede verfahrensrechtliche Unstimmigkeit führt zur Aufhebung eines Schiedsspruchs. Hier sah das Oberlandesgericht jedoch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Verbots von Überraschungsentscheidungen. Die Auftraggeberin hatte erläutert, dass ihre Forderung ohne die beanstandete Zurückweisung höher ausgefallen wäre und sie nach einem Hinweis insbesondere die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast angesprochen hätte. Auch weitere im Schiedsspruch genannte Ablehnungsgründe ließen diesen Zusammenhang nicht entfallen. Auf frühere, nur ansatzweise Hinweise zur Zuordnung von Rechnungspositionen hatte die Partei bereits ergänzend vorgetragen. Warum dies nach der Beweisaufnahme weiterhin unzureichend sein sollte, war ohne erneute Erläuterung nicht erkennbar. Allgemeine Zweifel an Zeugenaussagen ersetzten den erforderlichen konkreten Hinweis nicht.

Erneute Entscheidung durch das bisherige Schiedsgericht

Die Gehörsverletzung gehörte für den Senat zu den Verstößen gegen unverzichtbare Verfahrensgrundsätze, die staatliche Gerichte auch bei Schiedssprüchen überprüfen müssen. Deshalb wurde der Schiedsspruch aufgehoben und seine Vollstreckbarerklärung versagt. Den Fehler hielt das Oberlandesgericht für behebbar; auf Antrag verwies es die Sache an das bestehende Schiedsgericht zurück. Anlass, eine erneute Befassung gerade dieses Spruchkörpers auszuschließen, sah es nicht. Das OLG legte die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zunächst der erfolglos auf Vollstreckbarerklärung antragenden Auftragnehmerin auf. Der Streitwert wurde auf 179.528,89 Euro festgesetzt. Er ergibt sich aus der abgewiesenen Schiedsklage und der gegen die Auftraggeberin ausgesprochenen Zahlung, nicht aus dem ursprünglichen Gesamtstreitwert des gesamten Schiedsverfahrens.

BGH 2025: Aufhebung bleibt, gesonderter Antrag und Kosten korrigiert

Der Bundesgerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 unter I ZB 20/25 teilweise abweichend. Ein gesonderter Aufhebungsantrag war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil das zuvor eingeleitete Vollstreckbarerklärungsverfahren dieselben Aufhebungsgründe erfasste. Gleichwohl blieben die Aufhebung des Schiedsspruchs, die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und die Rückgabe an dasselbe Schiedsgericht bestehen. Die allgemeine Verweisung der SOBau 2004 auf die ZPO vereinbarte keine besondere Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Eine ausdrücklich vereinbarte Rügemöglichkeit wäre gesondert zu beurteilen. Der BGH hob die gerichtlichen Kosten gegeneinander auf. Auch er entschied nicht selbst über die wechselseitigen Bauforderungen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Führung eines Schiedsverfahrens sind frühere Hinweise und die anschließende Reaktion der Parteien sorgfältig zu dokumentieren. Ein Schiedsgericht darf seine rechtliche Bewertung ändern, muss aber Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn es von einem zuvor angekündigten Prüfungsweg entscheidungserheblich abweicht. Gerade im Baurecht sollten Mehrkostenabrechnung, Mängelbeseitigung und Vorteilsausgleich begrifflich getrennt werden. Bei der gerichtlichen Kontrolle ist außerdem darzulegen, wie sich der fehlende Hinweis auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Die gerichtliche Aufhebung ersetzt keine Sachentscheidung über den Bauvertrag; hier eröffnete sie die erneute Prüfung durch dasselbe Schiedsgericht. Ein zusätzlicher Aufhebungsantrag ist nach dem BGH-Beschluss nicht erforderlich, wenn dieselbe Prüfung bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren erfolgt. Vereinbarte besondere Rügeverfahren wären zusätzlich gesondert zu beachten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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