Zivilrecht
Geschäftsführerklage scheiterte an Prozessvertretung der GmbH: Aufsichtsrat hatte die Prozessführung nicht genehmigt
Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 16. Mai 2022 die Berufung eines früheren Geschäftsführers gegen die Abweisung seiner Klage zurückgewiesen. Er wollte festgestellt wissen, dass die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses unwirksam sei, und verlangte umfangreiche Vergütungsnachzahlungen. Die Klage scheiterte jedoch bereits an der Zulässigkeit. Die beklagte GmbH war im Prozess nicht durch das hierfür zuständige Organ vertreten. Zuständig war nach Gesetz und Satzung ihr fakultativer Aufsichtsrat, während die bisherigen Prozessbevollmächtigten nur von der Geschäftsführung mandatiert worden waren. Das Urteil bestätigte damit nicht die sachliche Berechtigung der Kündigung. Es entschied ebenso wenig abschließend, ob dem Kläger die verlangten Gehälter und Versicherungsbeiträge zustanden. Der Kläger musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Eine Revision ließ der Senat nicht zu, weil die Entscheidung die konkrete Auslegung der Gesellschaftssatzung betraf und keinen weitergehenden Zulassungsgrund aufwies.
Redaktioneller Kernsatz
Geschäftsführerklage scheiterte an Prozessvertretung der GmbH: Aufsichtsrat hatte die Prozessführung nicht genehmigt
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Keine Sachentscheidung über Kündigung oder Vergütungsansprüche
Klage war bewusst gegen die durch Geschäftsführer vertretene Gesellschaft erhoben worden
Die Gesellschaft hatte das Geschäftsführeranstellungsverhältnis am 10. August 2020 fristlos gekündigt. Der Kläger erhob seine Klage zunächst beim Arbeitsgericht. Dieses erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Streit an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt.
In der Klageschrift waren die Geschäftsführer als Vertreter der GmbH benannt; an sie wurde die Klage zugestellt. Die Anwälte traten ausschließlich aufgrund ihrer Mandatierung durch diese Geschäftsführung auf. Der Aufsichtsrat erteilte kein eigenes Prozessmandat, genehmigte das Auftreten der Geschäftsführung ausdrücklich nicht und trat auch nicht selbst in den Rechtsstreit ein.
Der Kläger änderte später die Vertretungsangabe dahin, dass die Gesellschaft durch Geschäftsführung und Aufsichtsrat vertreten werde. Er hielt aber weiterhin an seiner Rechtsauffassung fest, die Geschäftsführer seien zur Prozessvertretung befugt. Neben der Feststellung zur Kündigung verlangte er Restvergütung und weitere Zahlungen für zahlreiche Monate sowie Beiträge an Versicherungen.
Satzung und gesetzliche Verweisung wiesen die Vertretung dem Aufsichtsrat zu
Für die GmbH war durch ihre Satzung ein freiwillig eingerichteter Aufsichtsrat vorgesehen. Nach einer allgemeinen Satzungsregel galten für seine Tätigkeit, Rechte und Pflichten sowie seine Beschlussfassung die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmte.
Auch § 52 Absatz 1 GmbHG verweist bei einem solchen Aufsichtsrat unter dem Vorbehalt anderer gesellschaftsvertraglicher Regelungen auf § 112 AktG. Diese Vorschrift weist dem Aufsichtsrat die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegenüber Vorstandsmitgliedern zu. Der Senat wandte diesen Vertretungsgrundsatz auf den vorliegenden Geschäftsführerstreit an.
Eine weitere Satzungsklausel sah vor, dass der Aufsichtsrat über Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer und über die Vertretung in entsprechenden Prozessangelegenheiten entscheidet. Daraus ergab sich nach der Auslegung des Gerichts keine eigenständige Prozessvertretungsbefugnis der Geschäftsführung. Die Klausel ergänzte vielmehr die bereits gesetzlich und satzungsmäßig begründete Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Eine davon abweichende Zuständigkeitsregel war gerade nicht getroffen worden.
Rechtsprechung zur GmbH ohne Aufsichtsrat war nicht übertragbar
Der Kläger berief sich auf die Regelung des § 46 Nummer 8 GmbHG und eine höchstrichterliche Entscheidung zur Vertretung gegenüber ausgeschiedenen Geschäftsführern. Danach können in einer GmbH die übrigen oder neu bestellten Geschäftsführer vertretungsbefugt bleiben, solange die Gesellschafter keinen besonderen Vertreter bestimmen und die Satzung nichts anderes vorsieht.
Der Senat hielt diesen Ausgangsfall jedoch für entscheidend verschieden. In der herangezogenen Konstellation hatte die GmbH keinen Aufsichtsrat als zuständiges Organ. Hier führte das Ausbleiben einer besonderen Vertreterbestellung deshalb nicht zur Zuständigkeit der Geschäftsführung, sondern ließ die allgemeine Zuständigkeit des Aufsichtsrats bestehen.
Dieser war nach der Satzung auch nicht gezwungen, für jeden Prozess erst einen weiteren Vertreter zu bestellen. Er konnte eine solche Entscheidung treffen; ohne sie blieb er selbst zuständig. Aus der Geschäftsordnung ergab sich ebenfalls keine abweichende Vertretung durch die Geschäftsführer. Die Befugnisse hinsichtlich Bestellung, Abberufung und Dienstverhältnis waren von der Prozessvertretung zu unterscheiden.
Bloße Änderung der Parteibezeichnung heilte den Vertretungsmangel nicht
Der Vertretungsmangel war von Amts wegen zu beachten. Nach Auffassung des Senats lag keine lediglich irrtümliche Falschbezeichnung des richtigen gesetzlichen Vertreters vor. Der Kläger hatte die Geschäftsführer bewusst als vertretungsberechtigt bezeichnet und verteidigte diese Auffassung weiterhin.
Eine nachträgliche Ergänzung des Rubrums genügte deshalb nicht. Für die Heilung hätte der Aufsichtsrat die bisherige Prozessführung genehmigen und als gesetzlicher Vertreter in das Verfahren eintreten müssen. Beides hatte er ausdrücklich abgelehnt.
Auch eine stillschweigende Genehmigung stellte das Gericht nicht fest. Sie wäre allenfalls bei einer aktiven sachlichen Befassung und steuernden Einflussnahme auf den Prozess in Betracht gekommen. Dass derselbe Anwalt den Aufsichtsrat möglicherweise beraten und einen Revisionsbericht erstellt hatte, genügte dafür nicht. Diese Umstände konnten als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus bereits ein eigenes Prozessmandat des Aufsichtsrats oder dessen Eintritt in die bisherige Prozessführung folgte.
Verweigerte Genehmigung war im konkreten Fall nicht rechtsmissbräuchlich
Der Kläger sah in der abgestimmten Haltung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat ein treuwidriges Zusammenwirken. Beide Organe hätten sich gemeinsam beraten lassen und beschlossen, nicht zur Sache vorzutragen, sondern allein den Vertretungsmangel geltend zu machen.
Auch diesen Vortrag ließ der Senat als wahr unterstellt nicht genügen. Eine gemeinsame Beratung bedeutete noch keine kollusive Schädigung des Klägers. Solange der Aufsichtsrat den Anwalt nicht selbst mit der Prozessvertretung beauftragt und die bisherige Prozessführung nicht übernommen hatte, musste er den ihm auf diesem Weg angetragenen Prozess nicht genehmigen.
Der Senat unterschied damit zwischen der Möglichkeit, den Mangel durch eine wirksame Übernahme zu beheben, und einer Pflicht des Aufsichtsrats, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Pflicht ließ sich aus den vorgetragenen Umständen nicht herleiten. Die Berufung blieb deshalb ohne Erfolg, ohne dass das Gericht die behaupteten Kündigungsgründe oder die Berechnung der geltend gemachten Vergütung prüfen musste.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vor einer Klage aus einem Geschäftsführeranstellungsverhältnis muss die Vertretungsordnung der Gesellschaft anhand der konkreten Satzung geprüft werden. Der Fall zeigt, dass die allgemeine Vertretung durch die Geschäftsführung bei einem fakultativen Aufsichtsrat nicht ohne Weiteres für den Prozess gegen einen früheren Geschäftsführer gilt. Ebenso wenig lässt sich eine bewusst gewählte falsche Vertretung stets durch Ergänzung des Rubrums beheben. Entscheidend waren hier fehlende Genehmigung und fehlender Eintritt des zuständigen Aufsichtsrats. Gemeinsame anwaltliche Beratung ersetzte diese Erklärungen nicht. Die prozessuale Abweisung ist von einer inhaltlichen Niederlage bei Kündigungsschutz oder Vergütung klar zu unterscheiden.