Zivilrecht

Kastenfenster sanieren: Mitbeauftragte Rahmen und Pfosten begründen keinen Nachtrag

Das Kammergericht hat am 13. Februar 2026 die Berufung eines Malerunternehmens gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Unternehmen wollte feststellen lassen, dass die Bearbeitung bestimmter Holzteile historischer Kastenfenster zusätzlich zu vergüten sei. Außerdem beanspruchte es die vorläufige Abrechnung von 80 Prozent seines Nachtragsangebots. Nach Auslegung des Leistungsverzeichnisses waren diese Arbeiten jedoch bereits Bestandteil des ursprünglichen Auftrags und mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Der Senat hielt die gewählte Form vorläufiger Feststellungen grundsätzlich für zulässig, verneinte aber die Anspruchsgrundlage im konkreten Fall. Eine abschließende Gesamtabrechnung des Bauvertrags war nicht Gegenstand des Eilverfahrens.

Redaktioneller Kernsatz

Kastenfenster sanieren: Mitbeauftragte Rahmen und Pfosten begründen keinen Nachtrag

Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Malerunternehmen bleibt im Eilverfahren ohne zusätzliche Vergütung

Auftrag zur Beschichtung historischer Fenster in einem Schulgebäude

Der Auftraggeber hatte das Unternehmen im Juli 2025 mit Maler- und Lackiererarbeiten in einem Berliner Schulgebäude beauftragt. Die Auftragssumme betrug 243.481,50 Euro; vereinbart waren die VOB/B und VOB/C. Das Gebäude besaß zahlreiche historische Holzkastenfenster verschiedener Größen mit inneren und äußeren, jeweils einfach verglasten Flügeln. Das Leistungsverzeichnis unterschied zwischen einer Erneuerungsbeschichtung besonders witterungsbeanspruchter Außenseiten und einer Überholungsbeschichtung weiterer Flächen. Dazu gehörten die Innenseiten der äußeren Flügel, beide Seiten der inneren Flügel und der Kasten. Die unterschiedliche Bearbeitungsweise richtete sich damit nach Lage und Beanspruchung der jeweiligen Fensterflächen.

Streit entstand um außen liegende Rahmenflächen und Zwischenhölzer

Die betroffenen Fenster wiesen vielfach Querhölzer, sogenannte Kämpfer, sowie senkrechte Pfosten auf. Zudem ragte der Holzrahmen außen etwas über den Putz in die Fensteröffnung hinein. Der Auftraggeber verlangte, auch diese Bereiche entsprechend zu überarbeiten. Das Unternehmen war dazu grundsätzlich bereit, hielt sie aber für vom ursprünglichen Leistungsumfang nicht erfasst. Es verlangte deshalb je Fenster zusätzliche Beträge von 113,50 beziehungsweise 89 Euro und unterbreitete im November ein kalkuliertes Nachtragsangebot. Mit seinem Eilantrag begehrte es sowohl die Anerkennung der Nachtragsfähigkeit als auch die Befugnis, einen Anteil von 80 Prozent abzurechnen. Der Auftraggeber bestritt, dass überhaupt eine zusätzliche Leistung vorlag.

Positive Feststellungen sind im Bau-Eilverfahren nicht ausgeschlossen

Die Anträge scheiterten nach Auffassung des Senats nicht schon daran, dass das Unternehmen teilweise auch auf Zahlung hätte vorgehen können. Der im Hauptsacheverfahren bedeutsame Vorrang einer Leistungsklage dient vor allem einer möglichst abschließenden Klärung. Eine solche abschließende Abrechnung kann das besondere Eilverfahren nach § 650d BGB ohnehin nicht leisten. Es soll vorläufige Sicherheit über umstrittene Nachträge schaffen, Liquidität ermöglichen oder vorläufigen Preisforderungen entgegenwirken. Auch drohende Leistungseinstellungen oder Kündigungen können damit eingeordnet werden. Positive Feststellungsanträge können diese Funktion erfüllen. Das rechtliche Interesse des Unternehmens an den begehrten Feststellungen war deshalb trotz möglicher Teilbezifferung gegeben.

Die vereinbarte VOB/B schloss die Dringlichkeitsregel nicht aus

Der Senat ließ das Unternehmen auch von der gesetzlichen Vermutung des Verfügungsgrundes nach § 650d BGB profitieren. Dass der Vertrag die VOB/B einbezog und die Mehrvergütung ausdrücklich auf deren Nachtragsregeln gestützt wurde, änderte nach seiner Auffassung nichts. Bei einem nach Ende 2017 geschlossenen Bauvertrag seien diese Regelungen vertragliche Ausgestaltungen der gesetzlichen Bestimmungen über Änderungen und Mehrvergütung. Der Senat hielt deshalb auch einen Streit über Nachträge nach § 2 Absatz 5 oder 6 VOB/B für vom besonderen Eilverfahren erfasst. Er benannte dazu ausdrücklich eine abweichende obergerichtliche Auffassung. Die Entscheidung stellt diese Verfahrensfrage somit als eigene rechtliche Position des Kammergerichts dar.

Das Leistungsverzeichnis musste als zusammenhängende Beschreibung gelesen werden

Inhaltlich entscheidend war die Auslegung des beauftragten Leistungsumfangs. Für einen fachkundigen, verständigen und objektiven Leser ergab sich nach Ansicht des Gerichts, dass sämtliche freiliegenden lackierten beziehungsweise hölzernen Fensterbereiche bearbeitet werden sollten. Je nach Lage war die beschriebene Erneuerungs- oder Überholungsbeschichtung vorgesehen. Dass einzelne Teile nicht nochmals unmittelbar bei jedem Bearbeitungsschritt genannt wurden, schuf deshalb keine Lücke im Auftrag. Die Sanierung diente erkennbar der Erhaltung der historischen Fenster und erforderte beträchtlichen Aufwand. Einzelne untergeordnete Bereiche davon auszunehmen, wäre nach der Begründung technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Der Gesamtzusammenhang sprach somit gegen eine isolierte Wortlautauslegung einzelner Positionen.

Rahmen, Pfosten und Farbangaben bestätigten den vollständigen Auftrag

Die äußeren Rahmenflächen konnten nach Auffassung des Senats bereits als Teil des ausdrücklich erfassten Kastens verstanden werden. Die Beschreibung erwähnte außerdem, dass die Fenster Kämpfer und senkrechte Pfosten aufwiesen. Auch bei der Festlegung des Farbtons wurden neben Flügelrahmen, Festrahmen und Kasten die Pfosten ausdrücklich genannt. Die Erklärung des Unternehmens, diese Angabe beschreibe bei den Pfosten lediglich den vorhandenen Anstrich, hielt das Gericht für fernliegend. Wie bei den übrigen Bauteilen ging es um den künftig herzustellenden Farbton. Ausgenommen blieben nur die Fensterbretter, deren Bearbeitung unstreitig nicht beauftragt war. Gerade diese abgegrenzte Ausnahme bestätigte den ansonsten umfassenden Sanierungsumfang.

Ohne zusätzlichen Leistungsumfang fehlt auch die Grundlage für 80 Prozent

Weil Rahmenaußenseiten, Kämpfer und Pfosten bereits zum Auftrag gehörten, bestand nach der im Eilverfahren vorgenommenen Prüfung kein Anspruch auf weitere Vergütung. Das galt sowohl für die herangezogenen VOB/B-Regelungen als auch für den gesetzlichen Mehrvergütungsanspruch. Aus demselben Grund durfte das Unternehmen die entsprechenden Nachtragspositionen nicht anteilig in Rechnung stellen. Die gewünschte 80-Prozent-Regelung konnte keinen eigenständigen Zahlungsgrund schaffen, wenn schon keine zusätzliche Leistung vorlag. Der Senat bestätigte damit die Auslegung des Landgerichts und schloss sich dessen weiterer Begründung an. Der Streit wurde nicht durch eine Berechnung der angebotenen Preise, sondern auf der vorgelagerten Ebene des geschuldeten Leistungsumfangs entschieden.

Berufungskosten und begrenzte Wirkung des Eilurteils

Das Malerunternehmen trägt die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens. Ein gesonderter Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nach den Gründen nicht erforderlich, weil das Urteil im einstweiligen Rechtsschutz mit seiner Verkündung formell rechtskräftig wurde. Diese verfahrensrechtliche Endgültigkeit ist von einer abschließenden Hauptsacheabrechnung zu unterscheiden. Gegenstand waren die beiden vorläufig verlangten Feststellungen, die das Gericht ablehnte. Die Entscheidung besagt auch nicht, dass jedes unvollständig formulierte Leistungsverzeichnis beliebige Nebenarbeiten einschließt. Ausschlaggebend waren hier die konkrete Beschreibung sämtlicher Fensterflächen, die ausdrücklichen Hinweise auf Kämpfer und Pfosten sowie die erkennbar umfassende Erhaltungs- und Sanierungsaufgabe.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Vor einem Nachtragsangebot sollte der ursprüngliche Leistungsumfang anhand des gesamten Leistungsverzeichnisses geprüft werden. Hier half dem Unternehmen nicht, dass einzelne Holzteile bei den Bearbeitungsschritten nicht jeweils erneut genannt waren. Aufbau, Sanierungszweck und Farbangaben sprachen zusammen für ihre Mitbeauftragung. Erst wenn eine echte zusätzliche Leistung vorliegt, stellt sich die Frage einer vorläufigen Mehrvergütung. Die Entscheidung ist außerdem verfahrensrechtlich differenziert: Das Kammergericht ließ positive Feststellungsanträge und die besondere Dringlichkeitsregel grundsätzlich zu, verneinte aber den Anspruch selbst. Eine zulässige Eilverfahrensform ersetzt daher keine belastbare Abgrenzung zwischen Vertragsleistung und Nachtrag.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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