Medizinrecht, Verwaltungsrecht
Chiropraktik erlaubt sektorale Heilpraktikererlaubnis – Studienabschluss ersetzt Prüfung nicht automatisch
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden kann. Dieses Tätigkeitsgebiet ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend umrissen und von anderen Bereichen der Heilkunde abgrenzbar. Der klagende Studienabsolvent erhielt gleichwohl keinen unmittelbaren Anspruch auf die beantragte Erlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung. Die Behörde muss seinen Antrag erneut prüfen und dabei die individuelle Gefahrenabwehr berücksichtigen. Das Urteil verbindet damit die grundsätzliche Anerkennung eines abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs mit der fortbestehenden Prüfung persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Erlaubnis zur tatsächlichen Berufsausübung wurde durch das Urteil noch nicht erteilt.
Ergebnis des Verfahrens
Die Vorentscheidungen werden geändert. Der Beklagte muss unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids erneut über die auf Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis entscheiden. Die weitergehenden Rechtsmittel bleiben erfolglos; die Kosten werden hälftig geteilt.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden kann. Dieses Tätigkeitsgebiet ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend umrissen und von anderen Bereichen der Heilkunde abgrenzbar. Der klagende Studienabsolvent erhielt gleichwohl keinen unmittelbaren Anspruch auf die beantragte Erlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung. Die Behörde muss seinen Antrag erneut prüfen und dabei die individuelle Gefahrenabwehr berücksichtigen. Das Urteil verbindet damit die grundsätzliche Anerkennung eines abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs mit der fortbestehenden Prüfung persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Erlaubnis zur tatsächlichen Berufsausübung wurde durch das Urteil noch nicht erteilt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt werden kann. Dieses Tätigkeitsgebiet ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend umrissen und von anderen Bereichen der Heilkunde abgrenzbar. Der klagende Studienabsolvent erhielt gleichwohl keinen unmittelbaren Anspruch auf die beantragte Erlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung. Die Behörde muss seinen Antrag erneut prüfen und dabei die individuelle Gefahrenabwehr berücksichtigen. Das Urteil verbindet damit die grundsätzliche Anerkennung eines abgrenzbaren Tätigkeitsbereichs mit der fortbestehenden Prüfung persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Erlaubnis zur tatsächlichen Berufsausübung wurde durch das Urteil noch nicht erteilt.
Der Kläger war ausgebildeter Physiotherapeut und durfte diese Berufsbezeichnung seit 2010 führen. Er hatte außerdem einen Masterabschluss in Sportphysiotherapie erworben und zwischen April 2011 und Juni 2016 ein Bachelor- und Masterstudium der Chiropraktik an der Dresden International University absolviert. Im Oktober 2016 beantragte er eine auf Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag im Januar 2017 ab. Eine später erteilte sektorale Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie beantwortete die Frage nach seiner Berechtigung zur chiropraktischen Tätigkeit nicht.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage zunächst statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies sie dagegen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Er hielt die Tätigkeit akademisch ausgebildeter Chiropraktoren nicht für einen ausreichend eigenständigen Bereich der Heilkunde. Gegen eine klare Abgrenzung sprächen unter anderem Überschneidungen mit Osteopathie und manueller Medizin, der ganzheitliche Behandlungsanspruch sowie die deutsche Versorgungsstruktur. Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte diesen Ausgangspunkt. Der Antrag bezog sich auf Chiropraktik insgesamt. Das Ausbildungsniveau des Antragstellers begrenzte nicht den beantragten Sektor, sondern war bei der späteren Beurteilung seiner individuellen Befähigung zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage bleiben das Heilpraktikergesetz und seine Erste Durchführungsverordnung. Wer Heilkunde ohne ärztliche Approbation ausüben will, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis. Das Gesetz verbietet jedoch keine inhaltlich beschränkte Erlaubnis. Seine Regelungen müssen im Licht der Berufsfreiheit auf inzwischen entstandene berufliche Tätigkeitsfelder angewendet werden. Will eine Person ausschließlich auf einem hinreichend bestimmten Teilgebiet arbeiten, ist eine unbeschränkte Erlaubnis mit umfassender Kenntnisüberprüfung nicht stets erforderlich. Eine Beschränkung setzt aber voraus, dass der erlaubte Tätigkeitsumfang feststeht und die betreffende Person die Grenzen ihrer Befugnisse und Fähigkeiten kennt und beachtet.
Für die Abgrenzbarkeit ist entscheidend, ob zuverlässig bestimmt werden kann, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen zu dem betreffenden Gebiet gehören und für welche Krankheiten oder Beschwerden sie eingesetzt werden. Ein ausdrücklich gesetzlich geregeltes Berufsbild ist dafür nicht zwingend. Auch ein anderweitig fest umrissenes Tätigkeitsbild kann genügen. Überschneidungen mit anderen Heilberufen schließen eine sektorale Erlaubnis ebenfalls nicht automatisch aus. Sie werden erst problematisch, wenn sich deshalb der Umfang der erlaubten Tätigkeit nicht mehr bestimmen lässt. Ein exklusiver Besitz bestimmter Behandlungstechniken ist somit keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Sektors.
Das Gericht entnahm den WHO-Richtlinien zur Ausbildung und Sicherheit in der Chiropraktik eine ausreichende Beschreibung von Behandlungsfeldern und Methoden. Danach stehen manuelle Einwirkungen auf Gelenke, insbesondere die Wirbelsäule, zur Behandlung von Funktionsstörungen und damit zusammenhängenden Auswirkungen auf das Nervensystem im Mittelpunkt. Die Richtlinien beschreiben insbesondere Justierung, Manipulation und weitere manuelle Verfahren. Medikamentengaben und chirurgische Eingriffe gehören danach nicht zum chiropraktischen Tätigkeitsbereich. Diese Beschreibungen dienten dem Gericht zur rechtlichen Bestimmung des Berufsbilds. Gegenstand der Entscheidung war keine allgemeine wissenschaftliche Bewertung der Wirksamkeit jeder beschriebenen Behandlungsmethode.
Die im Verfahren vorliegenden Studieninhalte der Hochschule bestätigten nach Auffassung des Senats diese Abgrenzung. Hinzu kamen übereinstimmende Tätigkeitsbeschreibungen von Berufsverbänden und Ausbildungseinrichtungen. Dass chiropraktische Behandlungen nach ihrem eigenen Ansatz auch Auswirkungen auf andere Körperbereiche oder den allgemeinen Gesundheitszustand haben sollen, machte das Behandlungsfeld nicht grenzenlos. Der konkrete Ansatzpunkt blieb die Funktionsstörung eines Gelenks. Ebenso wenig musste die Chiropraktik gegenüber der ärztlichen Berufsausübung ein ausschließlich ihr vorbehaltenes Gebiet bilden. Ärztliche Approbation und Heilpraktikererlaubnis sind unterschiedliche Grundlagen der Heilkundeausübung; ihre Tätigkeitsbereiche können sich überschneiden.
Auch entsprechende Techniken in der Osteopathie oder Physiotherapie ließen den Umfang chiropraktischer Tätigkeiten nicht unbestimmbar werden. Entscheidend blieb, dass die zum beantragten Sektor gehörenden Maßnahmen nachvollziehbar beschrieben werden konnten. Schließlich konnte die bestehende Versorgungsstruktur die sektorale Erlaubnis nicht ausschließen. Ob Chiropraktik in Deutschland überwiegend durch weitergebildete Ärzte oder Heilpraktiker und mit unterschiedlichen Ausbildungsniveaus ausgeübt wird, beantwortet nicht die Frage nach der sachlichen Abgrenzbarkeit des Gebiets. Der Verwaltungsgerichtshof hatte diese beiden Ebenen zu stark miteinander verknüpft. Seine vollständige Ablehnung des Antrags beruhte deshalb auf einem bundesrechtswidrigen Maßstab.
Der Kläger konnte dennoch nicht verlangen, ohne weitere Überprüfung eine Erlaubnis zu erhalten. Die gesetzliche Kenntnisüberprüfung dient der Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren. Sie ist keine allgemeine Abschlussprüfung für einen bestimmten Ausbildungsgang. Ihr Umfang muss sich an der beabsichtigten Tätigkeit und den bereits nachgewiesenen Fähigkeiten orientieren. Kenntnisse, die für das beantragte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt werden oder durch die Ausbildung bereits ausreichend belegt sind, dürfen nicht unterschiedslos erneut verlangt werden. Die Behörde muss deshalb zunächst Zeugnisse und weitere Ausbildungsnachweise auswerten und auf dieser Grundlage entscheiden, welche zusätzlichen Ermittlungen erforderlich sind.
Im konkreten Fall gewährleistete der Studienabschluss von 2016 nicht mehr mit hinreichender Sicherheit die erforderlichen Kenntnisse im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Das Gericht stellte insbesondere auf den inzwischen erheblichen Zeitablauf ab. Der Kläger hatte mangels entsprechender Erlaubnis auch keine zulässige chiropraktische Berufserfahrung sammeln können; eine ärztliche Verordnung hätte die Erlaubnispflicht nicht ersetzt. Die Behörde muss daher nach Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten erneut entscheiden. Der weitergehende Anspruch auf sofortige Erteilung ohne Kenntnisüberprüfung blieb erfolglos. Kläger und Beklagter tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausbildung, Antrag und Vorinstanzen: Rn. 1–7; Antragsumfang und gesetzliche Grundlagen: Rn. 8–12; Maßstab der Abgrenzbarkeit: Rn. 13–16; WHO-Richtlinien, Studieninhalte und Tätigkeitsbeschreibungen: Rn. 17–24; Überschneidungen und Versorgungsstruktur: Rn. 25–28; Individuelle Kenntnisüberprüfung und Neubescheidung: Rn. 29–33
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil 3 C 9.24 trennt zwei Fragen, die im Erlaubnisverfahren sorgfältig auseinanderzuhalten sind: Ist der beantragte Tätigkeitsbereich rechtlich abgrenzbar, und kann die konkrete Person ihn ohne die gesetzlich relevanten Gesundheitsgefahren ausüben? Für Chiropraktik bejaht das Bundesverwaltungsgericht die erste Frage. Daraus folgt jedoch keine automatische persönliche Erlaubnis und ebenso wenig eine pauschale Befreiung von weiterer Überprüfung. Aus Kanzleisicht sollten Antragsteller deshalb neben Abschlusszeugnissen auch Inhalte, zeitliche Aktualität und gegebenenfalls weitere Nachweise ihrer Kenntnisse nachvollziehbar aufbereiten. Die Behörde muss diese Unterlagen auswerten und den Umfang ihrer Ermittlungen auf den beantragten Sektor abstimmen. Der Fall zeigt zugleich die Bedeutung des Bescheidungsbegehrens: Auch wenn eine sofortige Erteilung nicht zugesprochen werden kann, darf der Antrag nicht mehr allein mit einer vermeintlich fehlenden Abgrenzbarkeit der Chiropraktik abgelehnt werden.