Verwaltungs- und Verfassungsrecht
Duldung trotz Reisepass: Erklärung zur freiwilligen Ausreise
BVerwG, Urteil vom 26. August 2026: Ein vorhandener Nationalpass schließt Mitwirkungspflichten für zusätzliche Rückkehrdokumente nicht aus. Voraussetzungen und Grenzen der Freiwilligkeitserklärung.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Amtlicher Leitsatz
1. Erfordert die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zusätzlich zu dem Besitz eines Nationalpasses die Ausstellung eines Heimreisedokuments in Form eines Laissez-passer durch das Zielland der Abschiebung und kommt diesem Heimreisedokument die Funktion eines Passersatzpapiers zu, so ist die Mitwirkung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers an der Ausstellung eines solchen Passersatzpapiers von der besonderen Passbeschaffungspflicht im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst.
2. Die Abgabe einer Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, freiwillig aus dem Bundesgebiet im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, ist dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer regelmäßig zumutbar. Sie steht auch dann im Einklang mit höherrangigem Recht, wenn die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen des Ausländers entspricht (wie BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219).
Redaktioneller Kernsatz
Auch bei vorhandenem Nationalpass kann die zumutbare Mitwirkung an einem zusätzlich erforderlichen Passersatzpapier verlangt werden. Die gesetzlich beschriebene Freiwilligkeitserklärung kann dazugehören; besondere Unzumutbarkeitsgründe und der Zusammenhang mit dem Abschiebungshindernis bleiben zu prüfen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 862 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. August 2026 entschieden, dass eine Duldung den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auch dann tragen kann, wenn die betroffene Person bereits einen Nationalpass besitzt. Im konkreten Fall fehlte ein zusätzlich benötigtes Heimreisedokument. Dessen Ausstellung durch Somalia setzte eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung voraus, die der Kläger nicht abgeben wollte. Der Senat ordnet die Mitwirkung an einem solchen Passersatzpapier der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b AufenthG zu. Die erforderliche Erklärung war unter den festgestellten Umständen zumutbar. Die Revision des Klägers blieb daher ohne Erfolg.
Der somalische Staatsangehörige war 2014 nach Deutschland eingereist. Sein damaliger Asylantrag und vier spätere Folgeanträge waren erfolglos geblieben. Er verfügte über einen somalischen Nationalpass, eine Identitätskarte und eine Geburtsurkunde. Für seine Abschiebung verlangten die somalischen Behörden jedoch zusätzlich ein Heimreisedokument. Dieses wurde nach den für das Verfahren maßgeblichen Feststellungen grundsätzlich nur ausgestellt, wenn eine Erklärung über die freiwillige Rückkehr vorlag. Weil der Kläger diese Erklärung verweigerte, konnte die Abschiebung nicht durchgeführt werden. Seit September 2024 versah die Behörde seine Duldungen mit dem streitigen Zusatz.
Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem Kläger zunächst recht. Es sah die Freiwilligkeitserklärung nicht von § 60b AufenthG erfasst. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung und wies die Klage ab. Er nahm eine Verletzung zumutbarer Mitwirkungspflichten an. Mit seiner Revision hielt der Kläger dem entgegen, die gesetzliche Passbeschaffungspflicht könne bei bereits vorhandenem Pass nicht auf jede zur Abschiebung erforderliche Handlung ausgedehnt werden. Zudem fehlte seiner Ansicht nach eine hinreichende Grundlage dafür, ihn zu einer Erklärung zu veranlassen, die seinem tatsächlichen Willen widerspreche. Er berief sich insbesondere auf seine Grundrechte.
Zunächst klärt der Senat den passenden gerichtlichen Rechtsschutz. Der Zusatz zur Duldung ist eine belastende Nebenbestimmung eigener Art, die selbstständig mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Er ist von der zugrunde liegenden Duldung trennbar. Eine erfolgreiche Aufhebung des Zusatzes ließe diese deshalb bestehen. Auch der Ablauf früherer Duldungsbescheinigungen beseitigte das Rechtsschutzinteresse nicht: Der Ausschluss der Anrechnung entsprechender Zeiten auf Vorduldungszeiten konnte fortwirken. Der Kläger durfte daher weiterhin eine Entscheidung über die angegriffenen Nebenbestimmungen verlangen. Seine Klage war zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Die besondere Passbeschaffungspflicht erfasst nach dem Urteil auch ein Heimreisedokument, das zusätzlich zum Nationalpass benötigt wird und die Funktion eines Passersatzpapiers erfüllt. Maßgeblich ist, welche Dokumente der Herkunftsstaat für die Rückkehr verlangt. Die allgemeine Pflicht, für Einreise und Aufenthalt einen Pass zu besitzen, beantwortet diese andere Frage nicht vollständig. § 60b Absatz 2 Satz 1 AufenthG regelt eine eigenständige Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes. Ein vorhandener Nationalpass schließt zusätzliche zumutbare Beschaffungshandlungen deshalb nicht von vornherein aus, wenn ohne ein weiteres Dokument die Abschiebung scheitert.
Zugleich begrenzt der Senat diese Auslegung ausdrücklich. § 60b AufenthG verpflichtet nicht unter dieser Rechtsfolge zu jedem denkbaren Verhalten, das irgendein tatsächliches Abschiebungshindernis beseitigen könnte. Der hier einschlägige Tatbestand knüpft an die besondere Passbeschaffungspflicht an. Diese Verbindung muss bestehen. Bei dem somalischen Heimreisedokument war sie gegeben, weil es als Passersatz für die Rückführung benötigt wurde. Das Gericht stützt sein Verständnis auf Wortlaut, gesetzliche Systematik, Regelungszweck und Entstehungsgeschichte. Daraus folgt eine dokumentenbezogene Mitwirkungspflicht, deren Reichweite weiterhin durch die individuelle Zumutbarkeit begrenzt wird.
Für die Freiwilligkeitserklärung enthält § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AufenthG eine besondere Regelung. Danach ist es regelmäßig zumutbar, gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates zu erklären, freiwillig im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung nach deutschem Recht auszureisen, wenn davon die Ausstellung des Reisedokuments abhängt. Genau diesen Inhalt hatte die im Verfahren festgestellte Erklärung. Der Senat behandelt damit keine beliebig weitergehende Aussage über politische Einstellungen, persönliche Überzeugungen oder andere Sachverhalte. Die rechtliche Beurteilung bezieht sich auf die Bereitschaft, einer bereits bestehenden und vollziehbaren Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen.
Nach Auffassung des Gerichts wird eine solche Erklärung nicht schon dadurch unzumutbar, dass die betroffene Person innerlich lieber in Deutschland bleiben möchte. Bezugspunkt der Freiwilligkeit ist die Erfüllung der gesetzlichen Ausreisepflicht und nicht ein unabhängig davon bestehender persönlicher Heimreisewunsch. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung fest: Die höchstpersönliche Erklärung kann nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden; an ihre verweigerte Abgabe können auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung ohne aufenthaltsrechtliche Folgen bleiben muss. Diese Ebenen sind rechtlich auseinanderzuhalten.
Die verfassungsrechtlichen Einwände hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Verpflichtung unter den beschriebenen Voraussetzungen keine Verletzung der Menschenwürde. Den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hielt es angesichts der gesetzlichen Grundlage und des staatlichen Interesses an der Durchsetzung der Ausreisepflicht für gerechtfertigt. Dabei berücksichtigte es gerade, dass kein innerer Heimreisewunsch verlangt und die Erklärung nicht zwangsweise oder mit strafrechtlichen Sanktionen durchgesetzt wird. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit war nach seiner Beurteilung nicht verletzt. Besondere Umstände, die hier eine Ausnahme von der regelmäßigen Zumutbarkeit begründet hätten, waren nicht erkennbar.
Schließlich stellte der Senat den erforderlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungshindernis fest. Die fortdauernde Weigerung des Klägers verhinderte die Beschaffung des benötigten Heimreisedokuments und damit die Abschiebung. Dieses tatsächliche Hindernis hatte er unter den festgestellten Umständen selbst zu vertreten. Der Zusatz zur Duldung blieb deshalb bestehen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil entscheidet über diese Nebenbestimmung und die damit zusammenhängende Mitwirkungspflicht. Es ersetzt weder die Prüfung der jeweiligen Rückkehrdokumente noch die Prüfung besonderer Unzumutbarkeitsgründe in anderen Fällen und enthält keine neue Sachentscheidung über die bereits abgeschlossenen Asylverfahren.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtliches Original-PDF: sämtliche 18 Dateiseiten einschließlich Leitsatzblatt und Leerseite sowie Randnummern 1–44 am 10.09.2026 geprüft. Die eigentliche Urteilsausfertigung ist innerhalb dieser Datei mit 16 Seiten nummeriert. Beide amtlichen Leitsätze und der abschließende Streitwertbeschluss sind enthalten.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Beratung ist zunächst die genaue Bezeichnung der Duldung ernst zu nehmen: Der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ lässt sich nach diesem Urteil nicht allein mit dem Hinweis auf einen vorhandenen Reisepass angreifen. Es muss geklärt werden, ob darüber hinaus ein anerkanntes Passersatzpapier benötigt wird und welche konkreten Handlungen zu dessen Beschaffung verlangt werden. Behördenaufforderung, Anforderungen des Herkunftsstaates und tatsächliches Abschiebungshindernis sollten dabei zusammen geprüft und dokumentiert werden.
Ebenso wenig erlaubt die Entscheidung eine pauschale Forderung nach beliebigen Erklärungen. Entscheidend sind der dokumentenbezogene Zweck, der genaue Wortlaut, die individuelle Zumutbarkeit und die Ursächlichkeit einer unterlassenen Mitwirkung. Unsere Einordnung: Besondere persönliche Umstände und inhaltlich weitergehende Erklärungspflichten müssen gesondert bewertet werden; eine bloße Berufung auf das Schlagwort „Freiwilligkeitserklärung“ genügt dafür nicht. Prozessual eröffnet die selbstständige Anfechtbarkeit des Zusatzes einen gezielten Angriff auf die belastende Nebenbestimmung. Ob dieser im konkreten Fall Erfolg verspricht und welche Fristen gelten, hängt von den erteilten Bescheiden und dem vollständigen Sachverhalt ab.