Sozialrecht
BAföG nach Exmatrikulation: Jobcenter muss angerechnete Leistungen teilweise erstatten
Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Erstattung von 702 Euro an den Träger der Ausbildungsförderung verurteilt. Ein ehemaliger Student hatte nach seiner Exmatrikulation weiterhin BAföG erhalten. Das Jobcenter hatte diese Zahlungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet und deshalb weniger ausgezahlt. Die später festgestellte fehlende BAföG-Berechtigung führte nicht dazu, dass allein der Betroffene sämtliche Leistungen zurückzahlen musste. Im Umfang der sachlich entsprechenden und vom Jobcenter ersparten Leistung war ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen. Von den verlangten 902 Euro blieben allerdings 200 Euro außerhalb dieses Erstattungsanspruchs.
Ergebnis des Verfahrens
Die vorinstanzlichen Entscheidungen werden abgeändert. Das Jobcenter muss dem Kläger 702 Euro zahlen; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten ohne diejenigen des Beigeladenen tragen der Kläger zu zwei Neunteln und der Beklagte zu sieben Neunteln. Der Streitwert beträgt 902 Euro.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Erstattung von 702 Euro an den Träger der Ausbildungsförderung verurteilt. Ein ehemaliger Student hatte nach seiner Exmatrikulation weiterhin BAföG erhalten. Das Jobcenter hatte diese Zahlungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet und deshalb weniger ausgezahlt. Die später festgestellte fehlende BAföG-Berechtigung führte nicht dazu, dass allein der Betroffene sämtliche Leistungen zurückzahlen musste. Im Umfang der sachlich entsprechenden und vom Jobcenter ersparten Leistung war ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen. Von den verlangten 902 Euro blieben allerdings 200 Euro außerhalb dieses Erstattungsanspruchs.
Redaktionelle Zusammenfassung · 871 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat ein Jobcenter zur Erstattung von 702 Euro an den Träger der Ausbildungsförderung verurteilt. Ein ehemaliger Student hatte nach seiner Exmatrikulation weiterhin BAföG erhalten. Das Jobcenter hatte diese Zahlungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet und deshalb weniger ausgezahlt. Die später festgestellte fehlende BAföG-Berechtigung führte nicht dazu, dass allein der Betroffene sämtliche Leistungen zurückzahlen musste. Im Umfang der sachlich entsprechenden und vom Jobcenter ersparten Leistung war ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen. Von den verlangten 902 Euro blieben allerdings 200 Euro außerhalb dieses Erstattungsanspruchs.
Der beigeladene Leistungsempfänger studierte Informations- und Kommunikationstechnik. Das zuständige Amt hatte ihm für April 2017 bis März 2018 monatlich 451 Euro Ausbildungsförderung bewilligt, jeweils zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen. Im Januar 2018 wurde er exmatrikuliert. Davon erfuhr der Träger erst im Mai 2019. Für Februar und März 2018 hatte der Betroffene zugleich Arbeitslosengeld II in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter erhalten. Das Jobcenter zahlte ihm monatlich 41,20 Euro. Bei der Berechnung berücksichtigte es unter anderem die BAföG-Zahlung nach Abzug von 100 Euro mit jeweils 351 Euro als Einkommen.
Nach Kenntnis der Exmatrikulation setzte der Ausbildungsträger die Förderung für die beiden Monate auf null und forderte 902 Euro vom Leistungsempfänger zurück. Dieser wies anschließend auf die zugleich bezogenen Jobcenterleistungen hin. Daraufhin verlangte das Land Berlin, vertreten durch das zuständige Amt, die Erstattung vom Jobcenter. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie verneinten insbesondere eine ausreichende Vergleichbarkeit beider Leistungsarten und verwiesen auf den tatsächlichen Zufluss der Ausbildungsförderung. Das Bundessozialgericht änderte diese Entscheidungen überwiegend zugunsten des klagenden Trägers ab und sprach ihm den begrenzten Ausgleichsbetrag zu.
Anspruchsgrundlage war § 105 Absatz 1 SGB X. Die Vorschrift erfasst Leistungen eines unzuständigen Trägers, für die ein anderer Träger nach materiellem Recht verantwortlich war. Die Exmatrikulation beendete hier nicht nur eine einzelne Fördervoraussetzung, sondern auch die Zuordnung zum System der Ausbildungsförderung. Ab dem Folgemonat war der Kläger deshalb sachlich unzuständig. Das Urteil behandelt somit keinen beliebigen Fehler innerhalb einer ansonsten fortbestehenden BAföG-Zuständigkeit. Entscheidend war der Wechsel zwischen den Leistungssystemen, während tatsächlich weiterhin Zahlungen des zuvor zuständigen Trägers flossen und beim anderen Träger den ungedeckten Bedarf verminderten.
Die benachbarten Erstattungsvorschriften passten nicht. Eine gesetzlich vorgesehene vorläufige Leistung im Sinne des § 102 SGB X lag auf Seiten des Ausbildungsträgers nicht vor. Auch § 103 SGB X war nicht einschlägig. Dafür hätte der ursprüngliche Leistungsanspruch durch das Hinzutreten einer anderen Sozialleistung nachträglich entfallen müssen. Hier endete der BAföG-Anspruch aber wegen der Exmatrikulation, nicht wegen der zusätzlichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II. Auf den Zeitpunkt eines späteren Rückforderungsbescheids kam es für diese Abgrenzung nicht entscheidend an. Maßgeblich war die materielle Rechtslage bei der Leistungserbringung.
Entgegen der Vorinstanz waren BAföG und Arbeitslosengeld II für den Erstattungsanspruch sachlich ausreichend vergleichbar. Beide dienen zumindest auch der Sicherung des Lebensunterhalts. Dass Ausbildungsförderung daneben besondere Ausbildungskosten abdecken soll, beseitigt diese Überschneidung nicht. Das Erstattungsrecht verlangt keine vollständige Gleichheit sämtlicher Leistungszwecke. Es soll vielmehr die gesetzlich vorgesehene Lastenverteilung herstellen, wenn ein anderer Träger bereits einen entsprechenden Bedarf gedeckt hat. Für die hier maßgebliche Rechtslage sprach außerdem die grundsätzliche Berücksichtigung der BAföG-Leistungen als Einkommen im SGB II nach Abzug des vorgesehenen Freibetrags für einen solchen Zusammenhang.
Auch der hälftige Darlehensanteil schloss die Vergleichbarkeit nicht aus. Im unmittelbaren Leistungsrecht unterscheiden sich Darlehen und Zuschüsse zwar erheblich. Auf der Ebene des Ausgleichs zwischen Trägern darf dies aber nicht dazu führen, dass der Betroffene eine Darlehensschuld behält, obwohl der eigentlich zuständige Träger den Bedarf durch einen Zuschuss hätte decken müssen. Die Erstattung wirkt in diesem Umfang zugleich als Rückzahlung des Darlehens durch den anderen Träger. Der Leistungsberechtigte wird dadurch so gestellt, wie er bei von Anfang an zutreffender Zuordnung zum zuständigen Leistungssystem gestanden hätte.
Das Jobcenter konnte sich nicht darauf berufen, seine bereits bestandskräftige Bewilligung binde den Ausbildungsträger an den damals berechneten geringen Zahlbetrag. Es hatte nur über den zusätzlichen Bedarf nach Anrechnung der BAföG-Einnahmen entschieden. Eine Entscheidung darüber, was ohne diese Einnahmen als Arbeitslosengeld II geschuldet gewesen wäre, lag gerade nicht vor. Der Senat musste deshalb die allgemeine Frage nach der Bindungswirkung von Leistungsbescheiden in allen Erstattungsfällen nicht abschließend klären. Ebenso schützte die eigene Auszahlung das Jobcenter hier nicht vor Erstattung: Es hatte in Kenntnis der Ausbildungsförderung lediglich ergänzende Leistungen erbracht.
Die Höhe richtete sich nach dem materiellen Anspruch gegen das Jobcenter. Der festgestellte monatliche Gesamtbedarf betrug 607,87 Euro. Nach Abzug von 194 Euro Kindergeld und 21,67 Euro anteiligem Einkommen der Mutter verblieben ohne BAföG monatlich 392,20 Euro. Für zwei Monate ergaben sich damit 784,40 Euro. Davon waren die bereits ausgezahlten zweimal 41,20 Euro abzuziehen. Der verbleibende Betrag von 702 Euro war zwischen den Trägern auszugleichen. Der Ausbildungsträger konnte nicht seine gesamte Überzahlung weiterreichen, weil dem Jobcenter keine höheren Kosten entstehen sollten als bei einer eigenen zutreffenden Leistungsgewährung.
Die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X schützt den Betroffenen im entsprechenden Umfang. Soweit der Erstattungsanspruch besteht, gilt sein Anspruch gegen das Jobcenter als erfüllt, und der Ausbildungsträger darf dieselben 702 Euro nicht zusätzlich von ihm zurückfordern. Deshalb war der Leistungsempfänger notwendig am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Hinsichtlich der verbleibenden 200 Euro kann dagegen eine Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderung fortbestehen; ein weitergehender bestandskräftiger Bescheid ist gegebenenfalls zu überprüfen. Die Revision blieb insoweit erfolglos. Die Verfahrenskosten wurden im Verhältnis von zwei Neunteln zu sieben Neunteln zwischen Kläger und Beklagtem verteilt; Kosten des Beigeladenen wurden davon ausgenommen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Leistungsbezug, Exmatrikulation und Rückforderung: Rn. 1–11; Anspruch und notwendige Beiladung: Rn. 12–14; Unzuständigkeit und Abgrenzung der Erstattungstatbestände: Rn. 15–19; Vergleichbarkeit einschließlich Darlehensanteil: Rn. 20–30; Keine entgegenstehende Bindungswirkung: Rn. 31–35; Berechnung, Schutz des Empfängers und Kosten: Rn. 36–39
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil B 7 AS 11/24 R zeigt, dass eine nachträgliche BAföG-Rückforderung bei gleichzeitiger Einkommensanrechnung durch das Jobcenter nicht isoliert betrachtet werden darf. Aus Kanzleisicht sollten beide Leistungsberechnungen und der Zeitpunkt des Ausbildungsendes zusammengeführt werden. Ein Trägerausgleich kann die Rückforderung gegenüber dem Betroffenen im entsprechenden Umfang sperren, auch wenn die ursprüngliche Ausbildungsförderung teilweise als Darlehen gezahlt wurde. Daraus folgt jedoch kein automatischer Anspruch auf Ausgleich der gesamten BAföG-Überzahlung. Entscheidend ist der Betrag, den das Jobcenter ohne die angerechnete Förderung tatsächlich zusätzlich hätte leisten müssen. Hier blieben deshalb 200 Euro außerhalb des Erstattungsanspruchs. Für die richtige Anspruchsgrundlage ist außerdem der Grund des Förderungsendes wesentlich: Der Wegfall wegen Exmatrikulation unterscheidet sich vom rückwirkenden Entfallen einer Leistung gerade durch die Bewilligung einer anderen. Diese Abgrenzung bestimmt den passenden Erstattungstatbestand.