Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht

Sozialtarifvertrag und Leiharbeit: Revision in der Parallelsache 6 AZR 36/26 zurückgewiesen

Das BAG wies die Revision in 6 AZR 36/26 zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Gründe; die amtliche Veröffentlichung verweist auf die führende Sache 6 AZR 34/26 zum Sozialtarifvertrag.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 – 1 Sa 70/25 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Redaktioneller Kernsatz

Das BAG wies die Revision in 6 AZR 36/26 zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Gründe; die amtliche Veröffentlichung verweist auf die führende Sache 6 AZR 34/26 zum Sozialtarifvertrag.

Redaktionelle Zusammenfassung · 868 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. Juli 2026 im Verfahren 6 AZR 36/26 die Revision eines Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Sechste Senat kennzeichnet die Entscheidung ausdrücklich als Parallelsache zur führenden Entscheidung 6 AZR 34/26. Als Themen nennt die amtliche Veröffentlichung die Verschmelzung, den gesetzlichen Parteiwechsel und einen Sozialtarifvertrag. Der veröffentlichte Tenor enthält keine Zurückverweisung und keinen Zahlungszuspruch zugunsten des Klägers. Das angegriffene Berufungsurteil blieb damit im Ergebnis bestehen.

Eine Besonderheit der Quelle ist für jede inhaltliche Einordnung wesentlich: Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das veröffentlichte Urteil enthält daher keine eigene ausführliche Darstellung der Beschäftigungsgeschichte, der streitigen Forderung oder der rechtlichen Argumente. Der Senat verweist auf § 72 Absatz 5 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 555 Absatz 1 und § 313a Absatz 1 Zivilprozessordnung. Das amtliche PDF ist damit vollständig in der veröffentlichten Form; seine Kürze beruht auf dem dokumentierten Verzicht. Sie darf nicht durch vermeintliche Tatsachen aus anderen Verfahren aufgefüllt werden.

Der dokumentierte Instanzenzug begann beim Arbeitsgericht Suhl, das am 14. Februar 2025 unter dem Aktenzeichen 3 Ca 858/24 entschied. Das anschließende Berufungsverfahren wurde beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter 1 Sa 70/25 geführt. Im Revisionsverfahren war der Kläger Rechtsmittelführer; die Beklagte trat ihm entgegen. Weitere individuelle Daten, insbesondere konkrete Beschäftigungszeiträume oder die Höhe einer verlangten zusätzlichen Abfindung, nennt die veröffentlichte Parallelentscheidung nicht. Für deren Nachprüfung wären die jeweiligen Vorentscheidungen und Verfahrensunterlagen heranzuziehen. Die folgenden inhaltlichen Erläuterungen beziehen sich deshalb ausdrücklich auf die vom BAG benannte führende Sache und nicht auf zusätzliche festgestellte Einzelheiten dieses Klägers.

In der führenden Entscheidung 6 AZR 34/26 ging es um die Berechnung einer Abfindung nach einem Sozialtarifvertrag anlässlich einer Standortschließung. Die dortige Klägerin hatte zunächst als Leiharbeitnehmerin in der Werkslogistik gearbeitet. Entleiher war jedoch ein externer Logistikdienstleister, der seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags erbrachte. Später wurde sie unmittelbar beim Logistiker beschäftigt; nach der Rückübernahme der Logistik ging ihr Arbeitsverhältnis auf die spätere Arbeitgeberin über. Streitig war, ob auch die frühere Leiharbeitsphase beim externen Dienstleister die nach Betriebszugehörigkeit bemessene Abfindung erhöhen musste. Diese konkrete Beschäftigungskette ist ein Sachverhalt der Leitentscheidung.

Das BAG verneinte den zusätzlichen Anspruch in der führenden Sache aufgrund der konkreten Tarifauslegung. Ausgangspunkt war die rechtliche Betriebszugehörigkeit zur Arbeitgeberin. Die tarifliche Anrechnung früherer Leiharbeitseinsätze erweiterte diesen Maßstab nur für Einsätze, bei denen die Arbeitgeberin selbst Entleiherin gewesen war. Eine Tätigkeit auf demselben Betriebsgelände reichte dafür nicht aus. Hatte ein eigenständiger Werkvertragsunternehmer die Arbeitskraft entliehen, bestand während dieser Phase eine andere rechtliche Zuordnung. Der Senat unterschied damit die tatsächliche Kontinuität der Arbeit am Standort von der vertraglichen Beziehung, an welche die tarifliche Abfindungsregelung anknüpfte.

Auch der Gesamtzusammenhang und der Zweck des Sozialtarifvertrags führten in der Leitentscheidung nicht zu einer umfassenderen Anrechnung. Die Tarifparteien hatten verschiedene Personengruppen und Anspruchsvoraussetzungen gesondert geregelt. Daraus ließ sich keine Gleichsetzung sämtlicher früherer Tätigkeiten am Standort ableiten. Zwar sollte die Abfindung soziale Nachteile der Schließung ausgleichen. Dieser Zweck erlaubte es dem Gericht aber nicht, den tariflich bestimmten Kreis anrechenbarer Zeiten beliebig zu erweitern. Eine Einbeziehung auch der Leiharbeit bei früheren Werkvertragsunternehmen hätte einer entsprechend klaren Regelung bedurft. Für andere Tarifverträge bleibt deshalb deren eigener Wortlaut entscheidend.

Die führende Entscheidung behandelte außerdem Einwände aus höherrangigem Recht und aus der späteren Veränderung der Beschäftigungsstrukturen. Der dort festgestellte Betriebsübergang beim Insourcing machte die frühere Leiharbeit bei einem anderen Entleiher nicht nachträglich zu einem eigenen Leiharbeitseinsatz der späteren Arbeitgeberin. Die herangezogene unionsrechtliche Rechtsprechung betraf eine andere Konstellation. Daraus ergab sich kein Anspruch auf die zusätzlich verlangte Abfindung. Diese Ausführungen erläutern den materiellen Hintergrund der veröffentlichten Parallelsachen. Sie erlauben jedoch ohne deren Tatbestände keine Aussage, dass jeder einzelne Kläger exakt dieselben Beschäftigungsdaten oder dieselbe Forderungshöhe hatte.

Ein weiterer Schwerpunkt der Leitentscheidung war die Verschmelzung der ursprünglich beklagten Arbeitgebergesellschaft während des Prozesses. Mit der Eintragung der Verschmelzung gingen Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin über. Dies bewirkte auch im Prozess einen gesetzlichen Parteiwechsel. Eine unzutreffend fortgeführte alte Firmenbezeichnung konnte berichtigt werden, weil die Rechtsnachfolge eindeutig war. Die anwaltliche Vertretung bestand fort; eine automatische Unterbrechung des Verfahrens trat unter den dort festgestellten Voraussetzungen nicht ein. Auch der Firmentarifvertrag galt gegenüber der Rechtsnachfolgerin kollektivrechtlich weiter. Die materielle Tarifauslegung blieb deshalb unabhängig von der organisatorischen Veränderung erforderlich.

Für das vorliegende Verfahren 6 AZR 36/26 ist das gesicherte Ergebnis enger zu formulieren: Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen und ihm wurden die Revisionskosten auferlegt. Der Hinweis auf die führende Sache ordnet die Entscheidung in denselben vom Senat bezeichneten Themenkomplex ein. Er ersetzt aber keine Veröffentlichung eines eigenen Tatbestands. Die redaktionelle Verknüpfung mit 6 AZR 34/26 soll deshalb das Verständnis der rechtlichen Fragen ermöglichen, ohne die dortige Klägerin, ihre Beträge oder ihre persönlichen Daten auf diesen Kläger zu übertragen. Beide Entscheidungen bleiben eigenständige Verfahren mit eigenen Aktenzeichen.

Für die praktische Auswertung müssen daher die jeweilige Beschäftigungskette, die tarifliche Anrechnungsklausel und mögliche Rechtsnachfolgen getrennt geprüft werden. Die bloße Arbeit am gleichen Standort beweist noch nicht die rechtlich maßgebliche Betriebszugehörigkeit. Umgekehrt folgt aus dieser Parallelsache kein allgemeiner Ausschluss der Anrechnung früherer Leiharbeit: Eine andere Tarifregelung kann einen anderen Umfang vorsehen. Wer die konkreten Gründe des hier bestätigten Berufungsurteils benötigt, muss zusätzlich dessen Inhalt auswerten. Das amtliche Revisionsurteil dokumentiert das Ergebnis und den Verzicht auf eigene Gründe; die führende Entscheidung liefert den ausdrücklich gekennzeichneten rechtlichen Zusammenhang.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus unserer Sicht ist bei einer solchen Parallelentscheidung besondere Sorgfalt in der Darstellung erforderlich. Das veröffentlichte Ergebnis ist eindeutig, die individuellen Tatsachen sind es aufgrund des zulässigen Verzichts auf Tatbestand und Gründe nicht. Für eine belastbare Beratung müssen deshalb die eigene Beschäftigungsgeschichte und die Vorentscheidung herangezogen werden. Die Leitentscheidung hilft bei der rechtlichen Einordnung, ersetzt diese Prüfung aber nicht.

Inhaltlich macht der verknüpfte Themenkomplex deutlich, wie wichtig eine ausdrückliche Regelung früherer Dienstleister- und Leiharbeitszeiten im Sozialtarifvertrag ist. Beschäftigte können jahrelang am selben Ort tätig sein, ohne dass sämtliche Zeiten unter dieselbe tarifliche Anrechnungsklausel fallen. Bei Verhandlungen sollten solche Konstellationen klar angesprochen werden. Im Prozess sind außerdem gesellschaftsrechtliche Veränderungen und die richtige Parteibezeichnung zu beachten. Der amtliche Verzicht auf ausführliche Gründe ist kein Hinweis auf ein unvollständiges PDF; er begrenzt vielmehr, welche individuellen Tatsachen sich aus dieser Veröffentlichung seriös ableiten lassen.

Weiterführende Entscheidungen

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-10. Amtlich als Parallelentscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe veröffentlicht. Ergänzende Erläuterungen beziehen sich ausdrücklich auf die führende Entscheidung 6 AZR 34/26: https://www.kanzlei-steinwachs.de/urteilsdatenbank/bag-6-azr-34-26-sozialtarifvertrag-leiharbeit-logistik-abfindung-verschmelzung/

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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