STEINWACHS · HAMBURG

Kündigung wegen Mietrückständen in Hamburg

Eine Kündigung wegen offener Mieten verlangt eine genaue Aufarbeitung des Mietkontos. Unsere Kanzlei in Hamburg unterstützt bei der Abwehr einer Kündigung ebenso wie bei der Vorbereitung berechtigter Ansprüche eines Vermieters.

Reicht es, die offenen Beträge nachzuzahlen?

Das lässt sich erst nach Prüfung der Kündigungsgründe beantworten. Insbesondere darf die Wirkung einer Zahlung auf eine fristlose Kündigung nicht ungeprüft auf eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung übertragen werden.

Rechtliche Prüfung: Kündigung wegen Mietrückständen

Nicht jede Differenz in der Zahlungsübersicht ist rechtlich ein kündigungsrelevanter Rückstand. Zunächst müssen Fälligkeit, Zahlungseingänge, Verrechnungen und streitige Minderungen geklärt werden. Anschließend ist zwischen fristloser Kündigung nach § 543 BGB und ordentlicher Kündigung nach § 573 BGB zu unterscheiden. Eine spätere Zahlung kann diese beiden Kündigungen unterschiedlich berühren. Für Wohnraum enthält § 569 BGB zusätzliche Regelungen. Eine pauschale Zusage, mit Zahlung sei jede Kündigung erledigt, wäre deshalb unzuverlässig.

Das Mietkonto vor einer Reaktion bereinigen

  1. Ordnen Sie jede Überweisung dem betreffenden Mietmonat zu und bewahren Sie Zahlungsbelege auf.
  2. Kennzeichnen Sie, welche Differenzen auf Minderungen, Verrechnungen oder ausgebliebenen Zahlungen beruhen.
  3. Reichen Sie sämtliche Kündigungen ein: Eine ordentliche und eine fristlose Kündigung können nebeneinander erklärt worden sein.

So bearbeiten wir Ihr Anliegen

Wir gleichen das Vermieterkonto mit den Überweisungsbelegen ab und prüfen die im Schreiben tatsächlich erklärten Kündigungen. Bei bereits zugestellter Klage werden gerichtliche Fristen vorrangig erfasst. Je nach Ergebnis kommen Einwendungen, eine Zahlungs- oder Fortsetzungsvereinbarung sowie gerichtliche Vertretung in Betracht. Für Vermieter bereiten wir eine überprüfbare Forderungsdarstellung vor.

Diese Unterlagen helfen beim Einstieg

  • Kündigung und Zustellungsunterlagen
  • Mietvertrag und Mietkonto
  • Kontoauszüge, Minderungsanzeigen und Klageschrift

Ihr Anliegen im Kanzleiteam

Im Kanzleiteam bearbeiten Stephan Steinwachs und Dr. Oliver Ulrich mietrechtliche Mandate. Die konkrete Zuständigkeit wird bei der Mandatsannahme abgestimmt.

Team und Tätigkeitsgebiete

Rechtliche Grundlagen

§ 543 BGB · § 569 BGB · § 573 BGB

Beratung in Hamburg

Ihre Kontaktstelle für dieses Anliegen ist STEINWACHS Hamburg. Besprechung und fachliche Zuständigkeit werden bei der Mandatsannahme abgestimmt. Mietrecht in Hamburg: Hier finden Sie die weiteren Schwerpunkte und den örtlichen Beratungskontext.

Weitere Anliegen in Hamburg

Kaution wegen Wohnungsschäden einbehalten

Nach einer Wohnungsrückgabe stehen sich häufig eine Kautionsforderung und behauptete Schäden gegenüber. STEINWACHS berät in Hamburg zur Abgrenzung von gewöhnlicher Abnutzung, ersatzfähigen Beschädigungen und vertraglich geschuldeten Arbeiten.

Indexmiete prüfen lassen

Eine Anpassung der Indexmiete kann die monatlichen Wohnkosten spürbar verändern. STEINWACHS prüft für Mieter und Vermieter in Hamburg, ob die Vertragsklausel und die konkrete Erhöhung zusammenpassen und welcher Zahlungsbetrag tatsächlich geschuldet ist.