Aufgaben im Vollstreckungsverfahren
§ 753 ZPO weist dem Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung zu, soweit sie nicht den Gerichten übertragen ist. § 802a ZPO beschreibt wichtige Befugnisse bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen. Dazu gehören insbesondere die Vermögensauskunft und die Pfändung beweglicher Sachen. Gerichtsvollzieher entscheiden dagegen nicht erneut darüber, ob die bereits titulierte Forderung ursprünglich berechtigt war. Ihre Tätigkeit knüpft an den Titel und den Vollstreckungsauftrag an. Für andere Maßnahmen, etwa eine Forderungspfändung, ist regelmäßig das Vollstreckungsgericht zuständig. Die richtige Zuordnung verhindert unnötige Verzögerungen.
Einen vollständigen Auftrag erteilen
Der Gläubiger muss das gewünschte Vorgehen hinreichend klar bestimmen und die erforderlichen Vollstreckungsunterlagen bereitstellen. Dazu gehören regelmäßig Titel, Klausel, Zustellungsnachweise und eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung. Soweit verbindliche Formulare vorgeschrieben sind, müssen sie verwendet werden. Sinnvoll ist die Angabe bekannter Anschriften und verwertbarer Informationen zu Vermögenswerten. Unklare oder widersprüchliche Aufträge führen zu Rückfragen. Bereits geleistete Zahlungen dürfen nicht übergangen werden. Bei mehreren gewünschten Maßnahmen sollte außerdem erkennbar sein, ob diese gleichzeitig, alternativ oder in einer bestimmten Reihenfolge durchgeführt werden sollen.
Gütliche Erledigung und Ratenzahlung
Nach § 802b ZPO soll der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, wenn der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat und die Leistungsfähigkeit für den Zahlungsplan glaubhaft dargelegt wird. Eine bloße unverbindliche Zahlungsankündigung genügt nicht. Der Gläubiger ist zu informieren und besitzt gesetzliche Widerspruchsmöglichkeiten. Auch ein Zahlungsverzug kann den Vollstreckungsaufschub beenden. Schuldner sollten deshalb nur tragfähige Raten anbieten und Nachweise über die Einhaltung eines vereinbarten Plans aufbewahren.
Rechtsprechung zu Kosten des Einigungsversuchs
Im Beschluss vom 18. Juli 2019, I ZB 104/18, unterschied der BGH gebührenrechtlich zwischen einem isolierten Auftrag zur gütlichen Erledigung und einem entsprechenden Versuch innerhalb eines umfassenderen Vollstreckungsauftrags. Nicht jeder zusätzliche Auftragspunkt begründet eine eigene anwaltliche Angelegenheit. Die Entscheidung betrifft die anwaltliche Vergütung und darf nicht mit sämtlichen Gerichtsvollziehergebühren gleichgesetzt werden. Praktisch zeigt sie, dass Inhalt und Zusammenhang der Beauftragung auch für die Kosten wichtig sind. Eine transparente Auftragsgestaltung erleichtert die Prüfung, welche Kosten notwendig und erstattungsfähig sind.
Wohnungszutritt und Grenzen der Befugnisse
Die Durchsuchung einer Wohnung unterliegt besonderen Voraussetzungen, insbesondere § 758a ZPO. Ein Vollstreckungstitel erlaubt daher nicht jede Maßnahme ohne zusätzliche Prüfung. Zugleich können gesetzlich zulässige Vollstreckungshandlungen nicht beliebig durch die bloße Weigerung des Schuldners verhindert werden. Ob eine richterliche Anordnung erforderlich ist, hängt vom konkreten Vorgehen und der Verfahrenslage ab. Auch Pfändungsschutzvorschriften und Rechte Dritter müssen beachtet werden. Wer betroffen ist, sollte vorhandene Nachweise zu geschützten Gegenständen oder fremdem Eigentum möglichst konkret und frühzeitig vorlegen.
Auskunft und Vermögensverzeichnis
Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO soll dem Gläubiger Informationen über pfändbares Vermögen verschaffen. Der Schuldner muss die gesetzlich verlangten Angaben vollständig und richtig machen. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem Auskünfte bei Dritten nach § 802l ZPO eingeholt werden. Eine erfolglose Sachpfändung ist deshalb nicht das einzige Mittel, um Vermögenswerte zu ermitteln. Umgekehrt darf die Auskunftspflicht nicht mit einer unbegrenzten Offenlegung beliebiger persönlicher Informationen verwechselt werden. Umfang, Voraussetzungen und Verwendung der Daten richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Befugnissen.
Beanstandungen und sinnvolle Kommunikation
Gegen Maßnahmen oder Verfahrensweisen des Gerichtsvollziehers kommt insbesondere die Erinnerung nach § 766 ZPO in Betracht. Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erfordern regelmäßig einen anderen Rechtsbehelf. Sachliche Rückfragen können Unklarheiten beseitigen, ersetzen aber keine fristgebundenen Anträge oder gerichtlichen Schutzmaßnahmen. Gläubiger sollten neue Zahlungen unverzüglich mitteilen; Schuldner sollten Ladungen und Aufforderungen ernst nehmen und Unterlagen geordnet bereithalten. Bei Streit über eine Maßnahme sind Auftrag, Protokoll und genaue Umstände maßgeblich. Pauschale Vorwürfe helfen weniger als eine konkret belegte Beanstandung.