Rechtsglossar · Zwangsvollstreckung

Verfügungsanspruch

Der Verfügungsanspruch ist das materielle Recht, dessen vorläufige Sicherung oder Regelung mit einer einstweiligen Verfügung verlangt wird.

Das Recht hinter dem Eilantrag

Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss zunächst ein schutzfähiges Recht gegen den Antragsgegner darlegen. Dieses Recht wird Verfügungsanspruch genannt. Es kann etwa auf Unterlassung einer Rechtsverletzung, Herausgabe einer Sache oder eine bestimmte vorläufige Leistung gerichtet sein. Der Begriff bezeichnet keinen eigenständigen Anspruch, der allein durch die Dringlichkeit entsteht. Vielmehr muss sich das begehrte Verhalten aus einer tragfähigen Anspruchsgrundlage ergeben. Dafür kommen beispielsweise vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Eigentum, Besitz oder Persönlichkeitsrechten in Betracht.

Anspruchsgrundlage und richtige Parteien

Die Prüfung beginnt mit der Frage, wer von wem welches Verhalten verlangen kann. Ein Vertrag bindet grundsätzlich seine Parteien; ein gesetzlicher Abwehranspruch kann anderen Voraussetzungen folgen. Der Antragsteller muss die Tatsachen vortragen, aus denen seine Berechtigung und die Verantwortlichkeit des Antragsgegners hervorgehen. Bei Unternehmen sind Firma, Rechtsform und Vertretung richtig zu erfassen. Ein Anspruch gegen eine Gesellschaft lässt sich nicht ohne zusätzliche Grundlage gegen deren Geschäftsführer durchsetzen. Ebenso wenig genügt wirtschaftliches Interesse allein, um ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen.

Einwendungen gehören zur Anspruchsprüfung

Ein zunächst entstandener Anspruch kann später erfüllt, erlassen oder anderweitig entfallen sein. Auch Einreden und vertragliche Beschränkungen können seiner Durchsetzung entgegenstehen. Der Eilantrag sollte deshalb den vollständigen erheblichen Sachverhalt enthalten und bekannte Gegenargumente berücksichtigen. Bei Unterlassungsansprüchen können beispielsweise die konkrete Verletzungshandlung und eine erforderliche Wiederholungsgefahr entscheidend sein. Welche Voraussetzungen gelten, richtet sich nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Ein pauschaler Hinweis auf eine als unfair empfundene Situation ersetzt weder diese Prüfung noch den nachvollziehbaren Vortrag der einzelnen anspruchsbegründenden Tatsachen.

Glaubhaftmachung im vorläufigen Verfahren

Über §§ 936 und 920 Absatz 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs grundsätzlich glaubhaft zu machen. Nach § 294 ZPO stehen dafür auch eidesstattliche Versicherungen zur Verfügung. Verträge, Fotos, Nachrichten oder vorhandene gerichtliche Entscheidungen können weitere geeignete Mittel sein. Die erleichterte Tatsachenfeststellung bedeutet nicht, dass das materielle Recht beliebig vereinfacht werden dürfte. Eine schlüssige rechtliche Grundlage bleibt erforderlich. Widersprüche zwischen Antrag und Anlagen schwächen die Überzeugungskraft und sollten bereits vor Einreichung sorgfältig geklärt werden.

Beispiel aus der gerichtlichen Praxis

Das Kammergericht prüfte im Beschluss vom 9. Mai 2019, Aktenzeichen 8 W 28/19, eine Räumungsverfügung gegen Nutzer gewerblich vermieteter Räume. Den Verfügungsanspruch leitete es unter anderem aus § 546 Absatz 2 und § 985 BGB her. Dabei waren die Beendigung des Hauptmietverhältnisses, die Überlassung an Dritte und die Eigentümerstellung erheblich. Erst gesondert befasste sich das Gericht mit dem Verfügungsgrund. Die Entscheidung veranschaulicht damit die getrennte Prüfung von bestehendem Herausgabeanspruch und besonderer Berechtigung zu vorläufigem Rechtsschutz.

Abgrenzung zur besonderen Eilbedürftigkeit

Selbst ein überzeugend belegter Anspruch führt nicht automatisch zum Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zusätzlich ist grundsätzlich ein Verfügungsgrund erforderlich. Er betrifft die Nachteile, die durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens drohen. Umgekehrt kann große Eile einen fehlenden Anspruch nicht ersetzen. Diese Trennung ist auch für die Verteidigung wichtig: Der Antragsgegner kann sowohl das materielle Recht als auch die behauptete Dringlichkeit angreifen. Ob eine gesetzliche Vermutung eingreift, ist jeweils gesondert zu prüfen und darf nicht pauschal unterstellt werden.

Antrag und spätere Hauptsache abstimmen

Der formulierte Antrag muss den tatsächlich bestehenden Anspruch treffen. Wer nur ein begrenztes Unterlassungsrecht hat, kann regelmäßig kein uneingeschränktes Verbot verlangen. Bei einer vorläufigen Leistung sind zusätzlich die besonderen Grenzen einer Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten. Die Entscheidung im Eilverfahren ersetzt grundsätzlich keine abschließende Klärung im Hauptsacheprozess. Deshalb sollten Antragsteller von Anfang an überlegen, welche Tatsachen sie später vollständig beweisen können. Eine vorläufig günstige Einschätzung beseitigt weder das weitere Prozessrisiko noch mögliche Schadensersatzfolgen einer ungerechtfertigten Verfügung.

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