Funktion der Revisionsinstanz
Während die Berufung auch die Tatsachengrundlage innerhalb gesetzlicher Grenzen überprüfen kann, richtet sich die Revision auf Rechtsfehler. Nach § 545 ZPO kann sie grundsätzlich darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Es genügt deshalb nicht, den Sachverhalt aus eigener Sicht nochmals vollständig zu erzählen. Entscheidend ist, ob das Berufungsgericht das maßgebliche Recht richtig angewendet und die Verfahrensregeln eingehalten hat. Auch die Auswirkungen eines Fehlers auf das Ergebnis müssen nachvollziehbar begründet werden.
Zulassung als Zugangsvoraussetzung
Nach § 543 ZPO findet die Revision grundsätzlich nur statt, wenn das Berufungsgericht oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde das Revisionsgericht sie zugelassen hat. Zulassungsgründe sind grundsätzliche Bedeutung sowie ein Bedarf an Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Die wirtschaftliche oder persönliche Bedeutung eines Streits für die betroffene Partei reicht dafür allein nicht. Ist die Revision zugelassen, ist das Revisionsgericht an die Zulassung gebunden. Gesondert zu prüfen bleibt, ob die Zulassung wirksam auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränkt worden ist.
Grundsätzliche Bedeutung konkret darlegen
Der BGH hat im Beschluss vom 27. März 2003, V ZR 291/02, erläutert, dass die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung nicht ausreicht. Eine bestimmte Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein. Auch bei auslaufendem Recht bedarf es einer Erklärung, weshalb die Klärung weiterhin Orientierung bieten kann. Für die Praxis bedeutet dies: Eine Revisionsprüfung beginnt mit einer präzisen Rechtsfrage und ihrer Bedeutung für weitere Fälle. Allgemeine Kritik an der vermeintlichen Ungerechtigkeit des Urteils ersetzt diese Arbeit nicht.
Einlegung, Begründung und Vertretung
Für die Revision gelten eigenständige Form- und Fristvorschriften. § 548 ZPO regelt die grundsätzlich einmonatige Einlegungsfrist; § 551 ZPO verlangt eine Begründung innerhalb der dort geregelten Frist. Der Beginn hängt insbesondere von der Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils ab. Vor dem Bundesgerichtshof ist im Zivilverfahren grundsätzlich ein dort zugelassener Rechtsanwalt erforderlich, § 78 ZPO. Die bisherige Prozessvertretung sollte deshalb frühzeitig die vollständige Akte und Zustellungsnachweise bereitstellen. Eine verspätete Beauftragung lässt sich nicht durch besonders ausführliche Sachargumente ausgleichen.
Bindung an die Tatsachengrundlage
Der Prüfungsstoff wird insbesondere durch § 559 ZPO begrenzt. Neue Tatsachen und Beweismittel können nicht beliebig nachgereicht werden, um eine bisher unzureichende Tatsachengrundlage zu ersetzen. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind grundsätzlich bindend, soweit kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff dagegen durchgreift. Das unterscheidet die Revision wesentlich von einer erneuten Beweisaufnahme. Wer die Übergehung eines Beweisangebots beanstandet, muss daher einen konkreten Verfahrensfehler anhand der Akte aufzeigen. Eine abweichende persönliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen genügt regelmäßig nicht.
Mögliche Entscheidungen des Revisionsgerichts
Hält die Revision der Zulässigkeitsprüfung nicht stand, wird sie verworfen. Ist sie zulässig, aber unbegründet, bleibt das Berufungsurteil bestehen. Bei einem durchgreifenden Rechtsfehler kann der BGH die Entscheidung aufheben und die Sache nach § 563 ZPO zurückverweisen. Ist die Sache zur Endentscheidung reif, kommt auch eine eigene Sachentscheidung in Betracht. Eine erfolgreiche Revision bedeutet deshalb nicht stets, dass sofort der ursprünglich verlangte Betrag zugesprochen wird. Häufig muss das Berufungsgericht weitere Feststellungen treffen und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben neu entscheiden.
Rechtskraft und Vollstreckungsrisiko
Revisionsmöglichkeiten, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind getrennt zu beurteilen. Ein Urteil kann bereits vor endgültigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens vollstreckbar sein. Schutzanträge richten sich nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 719 Absatz 2 ZPO, und benötigen eine eigene Begründung. Zugleich muss geprüft werden, ob tatsächlich eine zugelassene Revision oder zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich ist. Eine frühzeitige fachliche Bewertung verhindert, dass ein ungeeignetes Rechtsmittel gewählt wird. Maßgeblich bleiben die konkrete Entscheidung, ihr Zustellungsdatum, der Umfang der Beschwer und das erreichbare Verfahrensziel.