Welche Entscheidungen angegriffen werden können
§ 511 ZPO eröffnet die Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte. Nach der aktuellen Fassung muss der Wert des Beschwerdegegenstands grundsätzlich 1.000 Euro übersteigen, sofern das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat. Maßgeblich ist die mit dem Rechtsmittel verfolgte Beseitigung der eigenen Beschwer, nicht automatisch der gesamte Streitwert. Für ältere Verfahren sind Übergangsregelungen zu prüfen. Andere Verfahrensordnungen, etwa das Arbeitsgerichtsgesetz, enthalten eigene Regeln, die nicht mit der zivilprozessualen Berufung gleichgesetzt werden dürfen.
Einlegung beim richtigen Gericht
Die Berufung wird nach § 519 ZPO durch einen Schriftsatz beim Berufungsgericht eingelegt. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt wird. Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Zusätzlich sind die Vorschriften über elektronische Einreichung zu beachten. Eine an das erstinstanzliche Gericht gerichtete Unmutsäußerung wahrt die Voraussetzungen nicht verlässlich. Urteil, Zustellungsnachweis und eindeutige Mandatsentscheidung sollten daher frühzeitig der mit dem Rechtsmittel beauftragten Kanzlei vorliegen.
Einlegungsfrist und Begründungsfrist
Die Berufungsfrist beträgt nach § 517 ZPO grundsätzlich einen Monat; die Begründungsfrist beträgt nach § 520 ZPO grundsätzlich zwei Monate. Beide knüpfen an die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils an und enthalten zusätzliche gesetzliche Regeln zum spätesten Fristbeginn. Die Einlegungsfrist ist eine Notfrist und kann nicht einfach verlängert werden. Für die Begründungsfrist sieht das Gesetz dagegen unter bestimmten Voraussetzungen Verlängerungsmöglichkeiten vor. Die bloße Beantragung einer Verlängerung sichert deren Bewilligung nicht. Eine konkrete Fristberechnung benötigt deshalb verlässliche Zustellungsdaten und die vollständige Verfahrenslage.
Das Urteil gezielt angreifen
Die Begründung muss nach § 520 Absatz 3 ZPO erkennen lassen, in welchem Umfang die Entscheidung angegriffen und welche Änderung beantragt wird. Außerdem sind die maßgeblichen Rechtsfehler oder konkrete Zweifel an den Tatsachenfeststellungen darzulegen. Es genügt regelmäßig nicht, sämtliche erstinstanzlichen Schriftsätze erneut einzureichen oder lediglich die eigene Sicht zu wiederholen. Ausgangspunkt sind vielmehr die tragenden Gründe des Urteils. Zu jedem angegriffenen Entscheidungsteil muss nachvollziehbar erläutert werden, weshalb der behauptete Fehler für das Ergebnis erheblich sein kann.
Rechtsprechung zu mehreren Urteilsgründen
Im Beschluss vom 11. Februar 2020, VI ZB 54/19, hat der BGH die Anforderungen an eine fallbezogene Berufungsbegründung verdeutlicht. Stützt das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere voneinander unabhängige Gründe, muss das Rechtsmittel jeden selbständig tragenden Grund angreifen. Im entschiedenen Verfahren blieb ein Verjährungsargument ohne ausreichenden Angriff. Eine Auseinandersetzung mit einem anderen Abweisungsgrund konnte das nicht ausgleichen. Die Entscheidung zeigt, weshalb zunächst die gesamte Begründungsstruktur untersucht werden muss, bevor einzelne vermeintliche Fehler ausführlich dargestellt werden.
Neue Tatsachen und Beweismittel
Die Berufungsinstanz ist keine uneingeschränkte Wiederholung des ersten Prozesses. § 529 ZPO regelt die Bindung an erstinstanzliche Feststellungen und die Voraussetzungen erneuter Feststellungen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können nach § 531 ZPO ausgeschlossen sein oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Wer erst im Rechtsmittel wichtige Unterlagen oder Zeugen benennt, muss deshalb auch erklären, weshalb sie zuvor nicht vorgebracht wurden. Für eine Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage bestehen zusätzliche Anforderungen. Eine sorgfältige Vorbereitung beginnt folglich bereits in der ersten Instanz.
Vollstreckung und wirtschaftliche Entscheidung
Ein angefochtenes Urteil kann trotz laufender Berufung vorläufig vollstreckbar sein. Soll eine Vollstreckung verhindert werden, bedarf es einer gesonderten Prüfung der Schutzmöglichkeiten, insbesondere nach §§ 707, 719 ZPO. Die Berufung allein schafft keinen allgemeinen Vollstreckungsaufschub. Daneben sind das Kostenrisiko, eine mögliche Anschlussberufung und Vergleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Eine belastbare Entscheidung verbindet die Erfolgsaussichten der konkreten Angriffe mit dem wirtschaftlichen Ziel. Bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil ersetzt weder eine zulässige Begründung noch eine realistische Einschätzung des weiteren Verfahrens.