Die Partei als förmliches Beweismittel
Eine am Rechtsstreit beteiligte Partei ist in ihrem eigenen Prozess grundsätzlich nicht Zeuge. Die ZPO eröffnet mit der Parteivernehmung jedoch ein eigenständiges förmliches Beweismittel. Dabei wird die Partei zu konkreten, entscheidungserheblichen Tatsachen vernommen. Diese Möglichkeit ist besonders bei Vorgängen bedeutsam, die nur zwischen den Beteiligten stattgefunden haben. Sie bedeutet allerdings nicht, dass jede eigene Schilderung automatisch als förmlicher Beweis behandelt werden muss. Je nach Verfahrenslage sind unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen, bevor eine Parteivernehmung angeordnet werden kann.
Vernehmung des Gegners auf Antrag
Nach § 445 ZPO kann die beweisbelastete Partei unter den dort geregelten Voraussetzungen beantragen, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Sie muss dabei das Beweisthema konkret benennen. Die Regelung ist von der häufig geäußerten Bitte zu unterscheiden, einfach selbst als Zeuge gehört zu werden. Ob eine Vernehmung des Gegners sinnvoll ist, hängt auch davon ab, welche anderen Beweismittel vorhanden sind. Die Antragstellung sollte deshalb Teil einer durchdachten Beweisstrategie sein und nicht lediglich fehlende Tatsachenangaben ersetzen.
Vernehmung der eigenen Partei mit Zustimmung
§ 447 ZPO ermöglicht die Vernehmung der beweispflichtigen Partei, wenn eine Partei dies beantragt und die andere damit einverstanden ist. Die Zustimmung ist hier eine wesentliche Voraussetzung. Fehlt sie, kann die eigene Vernehmung nicht allein auf diese Vorschrift gestützt werden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer Anordnung von Amts wegen nach § 448 ZPO, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Für die Vorbereitung ist deshalb genau zu unterscheiden, auf welcher Grundlage die Vernehmung angeregt oder beantragt wird und welche Tatsachen damit aufgeklärt werden sollen.
Parteivernehmung von Amts wegen
Nach § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag und ohne Bindung an die Beweislast eine oder beide Parteien vernehmen. Voraussetzung ist, dass das bisherige Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme für seine Überzeugung nicht ausreicht. Die Rechtsprechung verlangt hierfür grundsätzlich eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache. Die Vorschrift schafft keinen allgemeinen Anspruch, fehlende andere Beweismittel durch die eigene Aussage zu ersetzen. Das Gericht muss die Voraussetzungen und sein Ermessen anhand der konkreten Verfahrenslage prüfen und nachvollziehbar ausüben.
BGH zur nachrangigen Stellung
Der BGH erläuterte im Urteil vom 12. Dezember 2019, III ZR 198/18, die Subsidiarität der Parteivernehmung nach § 448 ZPO. Zunächst müssen grundsätzlich die angebotenen Beweismittel ausgeschöpft und zumutbare Zeugenbeweise angetreten sein. Die beweisbelastete Partei muss dafür aber nicht eine im Lager des Gegners stehende Person als Zeugen benennen. Ebenso wenig muss sie zuvor die Parteivernehmung des Gegners beantragen. Diese Differenzierung verhindert eine schematische Ablehnung und verlangt eine genaue Betrachtung der tatsächlich verfügbaren Beweismöglichkeiten.
Abgrenzung zur persönlichen Anhörung
Die persönliche Anhörung nach § 141 ZPO dient insbesondere der Aufklärung des Sachverhalts und ist nicht mit der förmlichen Parteivernehmung gleichzusetzen. Äußerungen aus einer Anhörung können dennoch im Rahmen der Gesamtwürdigung Bedeutung gewinnen. Gerade bei Gesprächen unter vier Augen müssen die Anforderungen an ein faires Verfahren berücksichtigt werden. Welche Form der Befragung angezeigt ist, richtet sich nach der konkreten Beweislage. Die pauschale Annahme, eine Partei könne niemals beweiserheblich gehört werden, wäre ebenso falsch wie die Gleichsetzung jeder Anhörung mit einer förmlichen Vernehmung.
Vorbereitung ohne vorgefertigte Aussagen
Für die Vorbereitung sollten der zeitliche Ablauf, eigene Wahrnehmungen und noch vorhandene Unterlagen geordnet werden. Erinnerungslücken müssen von sicheren Angaben unterschieden werden; eine passende Geschichte darf nicht konstruiert werden. Die anwaltliche Prüfung sollte klären, welche Tatsachen bereits feststehen, welche anderen Beweismittel verfügbar sind und welche Voraussetzungen der Parteivernehmung erfüllt sein könnten. Auch das Verhalten bei einer verweigerten oder unvollständigen Aussage kann prozessuale Bedeutung haben. Eine realistische Einschätzung der Beweislage hilft, die Möglichkeiten dieses Beweismittels weder zu übersehen noch zu überschätzen.