Wer kann sich einer Revision anschließen?
§ 554 richtet sich an den Revisionsbeklagten. Er muss daher zunächst klären, gegen welchen Teil der Entscheidung sich die gegnerische Revision richtet und welches eigene Änderungsziel er verfolgt. Die Anschlussrevision erlaubt keine beliebige neue Tatsacheninstanz. Der revisionsrechtliche Prüfungsrahmen bleibt bestehen. Auch Zulässigkeitsfragen des konkreten Gegenangriffs und dessen Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren müssen geprüft werden. Eine ausführliche Erwiderung allein enthält nicht automatisch eine wirksame Anschließung.
Welche Frist gilt für die Erklärung?
Die Anschließung muss bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt werden. Maßgeblich ist damit nicht bereits der Zugang der bloßen Revisionsschrift. Zustellung und Fristende sind anhand des konkreten Verfahrens zu dokumentieren. Der Anschluss erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift beim Revisionsgericht. Die vorgeschriebene anwaltliche Vertretung und elektronische Einreichungsform müssen eingehalten werden. Ein an das falsche Gericht gerichteter privater Brief ersetzt die erforderliche Prozesshandlung nicht.
Muss die eigene Revision zugelassen sein?
Nach § 554 Absatz 2 ist die Anschließung auch möglich, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, seine Revisionsfrist abgelaufen oder die Revision für ihn nicht zugelassen worden ist. Daraus folgt keine selbständige Zulassung jedes beliebigen neuen Rechtsstreits. Die Anschließung bleibt ein gesetzlich begrenzter Gegenangriff im vorhandenen Revisionsverfahren. Sie muss bereits in der Anschlussschrift begründet werden. Eine bloße Ankündigung, später vielleicht ebenfalls Änderungen zu verlangen, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Was geschieht beim Ende der Hauptrevision?
§ 554 Absatz 4 lässt die Anschließung ihre Wirkung verlieren, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Deshalb bietet sie nicht dieselbe Unabhängigkeit wie eine zulässige eigene Revision. Das Prozessziel kann entfallen, ohne dass das Gericht seine materielle Berechtigung prüft. Wer zwischen eigener Revision und Anschluss abwägt, muss dieses Risiko frühzeitig berücksichtigen. Die längere Anschlussmöglichkeit ist daher kein in jeder Hinsicht gleichwertiger Ersatz für rechtzeitige eigene Rechtsmitteleinlegung.
Wie hat der BGH die Abhängigkeit angewendet?
Im Beschluss vom 13. Mai 2025 – V ZR 138/24 wies der BGH die Hauptrevision nach § 552a ZPO zurück. Über die Anschlussrevision entschied er inhaltlich nicht mehr, weil sie dadurch ihre Wirkung verloren hatte. Die Kosten wurden im Verhältnis der Werte beider Rechtsmittel geteilt. Das zeigt, dass Wirkungslosigkeit nicht automatisch Kostenfreiheit bedeutet. Die konkrete Kostenfolge muss anhand des Beendigungsgrundes und der einschlägigen Kostenregeln beurteilt werden.
Wie könnte sich ein eigener Gegenangriff darstellen?
Ein Kläger erhält einen Teil seines geltend gemachten Betrags zugesprochen. Nur der Beklagte legt Revision ein und verlangt vollständige Klageabweisung. Will der Kläger lediglich den zugesprochenen Teil verteidigen, genügt grundsätzlich die entsprechende Erwiderung. Möchte er zusätzlich den abgewiesenen Teil erreichen, benötigt er einen zulässigen eigenen Angriff. Ob dafür eine Anschlussrevision offensteht, wird anhand von Zulassungsumfang, Zusammenhang, Frist und formgerechter Begründung geprüft.
Welche Unterlagen gehören in die Vorbereitung?
Erforderlich sind das vollständige Berufungsurteil, Zustellungsnachweise, Revisionsschrift und Revisionsbegründung der Gegenseite sowie die eigenen bisherigen Anträge. Aus ihnen ergeben sich Beschwer, Änderungsziel und zeitlicher Rahmen. Die Anschlussbegründung muss konkrete revisionsrechtliche Beanstandungen entwickeln. Neue Tatsachenbehauptungen ersetzen keine Rechtsfehlerprüfung. Eine schriftliche Gegenüberstellung von bloßer Verteidigung und gewünschter zusätzlicher Änderung erleichtert die Entscheidung, ob sich das Abhängigkeits- und Kostenrisiko der Anschließung im konkreten Verfahren rechtfertigt.