Rechtsglossar · Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Indemnität

Indemnität schützt Abgeordnete vor bestimmten außerparlamentarischen Folgen ihres Abstimmungsverhaltens und ihrer parlamentarischen Äußerungen. Für Mitglieder des Bundestages steht die Regel in Artikel 46 Absatz 1 GG. Sie sichert die freie parlamentarische Arbeit und gilt für geschützte Handlungen auch nach dem Ende des Mandats. Der Schutz ist von der Immunität zu unterscheiden, die grundsätzlich ein verfahrensrechtliches Hindernis für bestimmte Maßnahmen bildet. Nicht jede öffentliche politische Äußerung fällt unter die Indemnität.

Welche Handlungen sind geschützt?

Artikel 46 Absatz 1 nennt Abstimmungen und Äußerungen im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse. Entscheidend ist der geschützte parlamentarische Zusammenhang. Eine Rede im Plenum ist deshalb anders einzuordnen als eine außerhalb des Parlaments neu getätigte Erklärung. Die bloße Eigenschaft als Abgeordneter macht nicht sämtliche privaten, beruflichen oder parteipolitischen Handlungen zu parlamentarischer Tätigkeit. Für die Prüfung müssen konkrete Äußerung, Ort, Funktion und Zusammenhang feststehen. Eine allgemein politische Zielsetzung ersetzt diese Zuordnung nicht.

Welche Folgen soll die Regel verhindern?

Wegen der geschützten Handlung darf der Abgeordnete grundsätzlich weder gerichtlich noch dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Damit soll die parlamentarische Entscheidung nicht durch die Angst vor nachträglichen außerparlamentarischen Sanktionen beeinflusst werden. Der Wortlaut erfasst mehr als ein bloßes zeitweiliges Ermittlungshemmnis. Der Schutz bezieht sich auf den gesetzlich beschriebenen Verantwortungszusammenhang. Ob eine konkrete spätere Maßnahme gerade darauf beruht, muss anhand ihres Inhalts und ihrer tatsächlichen Begründung untersucht werden.

Welche ausdrückliche Ausnahme besteht?

Das Grundgesetz nimmt verleumderische Beleidigungen ausdrücklich aus. Nicht jede scharfe, polemische oder unangenehme Äußerung erfüllt allerdings automatisch diese Ausnahme. Die konkrete rechtliche Einordnung bleibt erforderlich. Ebenso folgt aus dem Ausnahmebegriff keine allgemeine Befugnis, den parlamentarischen Meinungskampf außerhalb des Parlaments nach Belieben zu sanktionieren. Inhalt und Verantwortungsform sind genau zu bestimmen. Besteht zusätzlich Immunität, können für ein entsprechendes Verfahren weitere Genehmigungsanforderungen bestehen. Beide Schutzbereiche müssen dann getrennt geprüft werden.

Kann der Bundestag die Indemnität einfach aufheben?

Die verfassungsrechtliche Indemnität steht nicht wie eine bloße Zustimmung zu Ermittlungen zur freien Disposition. Die Aufhebung einer Immunität beseitigt deshalb nicht automatisch den Schutz parlamentarischer Äußerungen. Zugleich bleiben innerparlamentarische Ordnungsbefugnisse eigenständig zu beurteilen. Eine Maßnahme innerhalb des Bundestages ist nicht schon deshalb eine verbotene außerparlamentarische Verfolgung. Für Landtagsmitglieder gelten die jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Regelungen. Der Wortlaut des Grundgesetzes darf nicht ungeprüft als vollständige Zuständigkeits- und Verfahrensordnung sämtlicher Landesparlamente behandelt werden.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht zum Parteiverbot?

Im Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 erläuterte das Bundesverfassungsgericht, dass parlamentarische Äußerungen im Parteiverbotsverfahren grundsätzlich zur Feststellung der Ziele einer Partei herangezogen werden können. Es verlangte einen Ausgleich mit der wehrhaften Demokratie. Daraus folgt kein allgemeiner Wegfall des persönlichen Indemnitätsschutzes. Die Entscheidung betrifft den besonderen verfassungsrechtlichen Zusammenhang des Parteiverbots. Eine beliebige Strafverfolgung allein wegen einer geschützten Parlamentsrede lässt sich daraus nicht ableiten.

Wie könnte ein Abgrenzungsfall aussehen?

Ein Abgeordneter äußert sich in einer Ausschusssitzung und wiederholt einen ähnlichen Vorwurf später auf einer privaten Presseveranstaltung. Für beide Vorgänge ist der rechtliche Zusammenhang getrennt zu bestimmen. Die außerparlamentarische Wiederholung wird nicht allein wegen der früheren Ausschussäußerung automatisch identisch geschützt. Ebenso wenig darf der erste Vorgang ohne nähere Prüfung wie eine gewöhnliche private Erklärung behandelt werden. Wortlaut, Verantwortungsgrund und Ort der jeweils maßgeblichen Handlung sind daher entscheidend.

Warum ist die zeitliche Reichweite bedeutsam?

Der Schutz für die erfassten Handlungen endet nicht einfach mit der Wahlperiode. Gerade diese Fortwirkung ermöglicht unabhängige parlamentarische Entscheidungen ohne spätere persönliche Vergeltungsrisiken. Sie macht allerdings spätere neue Handlungen außerhalb des geschützten Bereichs nicht ebenfalls frei von Verantwortung. Für eine konkrete Prüfung sollten Protokolle, genaue Äußerungen und die beanstandete staatliche Maßnahme vorliegen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob eine geschützte parlamentarische Handlung betroffen ist oder ein anderer Verantwortungszusammenhang vorliegt.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen