Bedeutung der Grundrechte
Grundrechte sichern grundlegende Freiheits- und Gleichheitspositionen gegenüber staatlicher Gewalt. Zu ihnen gehören beispielsweise Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsschutz und der allgemeine Gleichheitssatz. Artikel 1 Absatz 3 GG bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar. Grundrechte sind damit verbindliches Recht und keine bloßen politischen Leitlinien. Ihre konkrete Bedeutung hängt jedoch vom jeweiligen Schutzbereich und den verfassungsrechtlichen Grenzen ab. Nicht jeder persönlich als ungerecht empfundene Nachteil verletzt bereits ein Grundrecht. Erforderlich ist eine Prüfung der geschützten Position und der dafür maßgeblichen staatlichen Handlung.
Wer sich auf Grundrechte berufen kann
Viele Grundrechte stehen grundsätzlich jedem Menschen zu, während andere ihrem Wortlaut nach Deutschen vorbehalten sind. Für ausländische Personen und unionsrechtliche Konstellationen können ergänzende Schutzmaßstäbe Bedeutung haben. Nach Artikel 19 Absatz 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Diese Voraussetzung ist für jedes betroffene Recht gesondert zu prüfen. Eine Gesellschaft kann deshalb nicht unterschiedslos sämtliche Rechte einer natürlichen Person geltend machen. Auch die staatliche oder private Einordnung des Rechtsträgers kann entscheidend sein.
Schutzbereich und Eingriff
Bei einem Freiheitsgrundrecht wird zunächst geprüft, welches Verhalten oder welche Rechtsposition geschützt ist und ob der Betroffene zum geschützten Personenkreis gehört. Anschließend ist zu untersuchen, ob staatliches Handeln diesen Bereich beeinträchtigt. Ein Eingriff kann durch ein Gesetz, einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Je nach Grundrecht kommen auch tatsächliche Maßnahmen oder mittelbare Belastungen in Betracht. Die genaue Einordnung beeinflusst die Anforderungen an die Rechtfertigung. Deshalb sollte der konkrete Vorgang beschrieben werden, statt sich nur allgemein auf sämtliche Grundrechte zu berufen.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Viele Grundrechte lassen Beschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Maßgeblich sind die Schranken des jeweiligen Grundrechts sowie weitere verfassungsrechtliche Anforderungen. Dazu gehören insbesondere eine ausreichende gesetzliche Grundlage, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Ein legitimer Zweck erlaubt nicht automatisch jede staatliche Maßnahme. Die Behörde oder der Gesetzgeber muss die betroffene Freiheit im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang berücksichtigen. Manche Gewährleistungen, insbesondere der Schutz der Menschenwürde, folgen besonders strengen Grenzen. Die Prüfung darf deshalb nicht schematisch unterstellen, alle Grundrechte seien auf dieselbe Weise einschränkbar.
Wirkung zwischen Privatpersonen
Grundrechte richten sich in erster Linie gegen den Staat. Sie können aber auch bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen über die Auslegung und Anwendung des Zivilrechts Bedeutung erlangen. Gerichte müssen etwa bei kollidierenden Persönlichkeits- und Kommunikationsinteressen die betroffenen grundrechtlichen Positionen berücksichtigen. Daraus folgt nicht, dass jede private Handlung unmittelbar denselben Bindungen wie eine behördliche Maßnahme unterliegt. Die Wirkungsweise hängt vom jeweiligen Recht und der konkreten gesetzlichen Grundlage ab. Zusätzlich können staatliche Schutzpflichten verlangen, bestimmte Gefährdungen privater Rechtspositionen durch geeignete Regelungen abzufangen.
Die Lüth-Entscheidung
Im Urteil vom 15. Januar 1958, 1 BvR 400/51, erläuterte das BVerfG am Beispiel eines zivilrechtlichen Verbots eines Boykottaufrufs die Bedeutung der Grundrechte für das gesamte Recht. Die Grundrechte schützen nicht nur gegen staatliche Eingriffe, sondern enthalten zugleich verbindliche Wertentscheidungen. Diese wirken insbesondere bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln. Das Gericht beanstandete im konkreten Fall die unzureichende Berücksichtigung der Meinungsfreiheit. Die Entscheidung bedeutet keine allgemeine Freiheit von zivilrechtlicher Verantwortung, sondern verlangt eine grundrechtsgerechte Anwendung der jeweils einschlägigen Vorschriften.
Durchsetzung im konkreten Verfahren
Grundrechtliche Einwände sollten bereits im einschlägigen fachgerichtlichen Verfahren präzise vorgetragen werden. Gegen Verwaltungsmaßnahmen sind zunächst die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe zu prüfen; bei drohenden irreversiblen Nachteilen kann zusätzlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein. Eine Verfassungsbeschwerde kommt nur unter ihren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen in Betracht und ersetzt reguläre Rechtsmittel nicht. Für die Prüfung werden angegriffene Entscheidungen, Zustellungsdaten und die konkrete Darstellung der eigenen Betroffenheit benötigt. Entscheidend ist, welches Grundrecht durch welchen staatlichen Vorgang in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt worden sein soll.