Rechtsglossar · Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, wesentlich Gleiches grundsätzlich gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Unterschiede zu behandeln.

Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Artikel 3 Absatz 1 GG bestimmt die Gleichheit vor dem Gesetz. Der Grundsatz bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte. Er verlangt nicht, jede Person in jeder Lage identisch zu behandeln. Vielmehr müssen relevante Gemeinsamkeiten und Unterschiede berücksichtigt werden. Eine unterschiedliche Belastung oder Begünstigung bedarf eines verfassungsrechtlich ausreichenden Grundes. Umgekehrt kann auch die undifferenzierte Gleichbehandlung erheblich verschiedener Situationen problematisch sein. Welche Unterschiede rechtlich zählen, richtet sich nach dem Gegenstand und Zweck der jeweiligen Regelung sowie nach den betroffenen geschützten Interessen.

Vergleichsgruppen und Benachteiligung

Am Anfang steht ein nachvollziehbarer Vergleich. Es muss bestimmt werden, welche Personen oder Sachverhalte im Hinblick auf die maßgebliche Regelung vergleichbar sind und worin die unterschiedliche Behandlung liegt. Eine bloße Gegenüberstellung zweier unähnlicher Fälle genügt nicht. Bei behördlichen Entscheidungen können unterschiedliche Zeitpunkte, Rechtsgrundlagen oder tatsächliche Voraussetzungen relevant sein. Deshalb sind Vergleichsfälle möglichst konkret zu beschreiben. Erst auf dieser Grundlage lässt sich sinnvoll prüfen, ob eine Benachteiligung vorliegt oder die unterschiedlichen Ergebnisse bereits durch rechtlich erhebliche Unterschiede erklärt werden.

Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Die Anforderungen an die Rechtfertigung reichen je nach Fall von einem Verbot sachfremder Willkür bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei können insbesondere personenbezogene Merkmale, die Beeinflussbarkeit der Unterscheidung und die Auswirkungen auf Freiheitsrechte Bedeutung haben. Ein sachlicher Grund muss zum Ziel und zum Gewicht der Ungleichbehandlung passen. Die bloße Behauptung, eine Regelung sei verwaltungspraktisch, beantwortet deshalb nicht jede verfassungsrechtliche Frage. Umgekehrt ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, stets die denkbar gerechteste oder für jeden Einzelfall günstigste Lösung zu wählen.

Besondere Gleichheitsgarantien

Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz enthält Artikel 3 GG besondere Gewährleistungen. Absatz 2 betrifft die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und staatliche Aufgaben bei ihrer tatsächlichen Durchsetzung. Absatz 3 verbietet Benachteiligungen oder Bevorzugungen wegen bestimmter Merkmale und enthält einen besonderen Schutz bei Behinderung. Diese Garantien müssen eigenständig geprüft werden. Sie lassen sich nicht durch eine pauschale Berufung auf allgemeine Zweckmäßigkeit beiseiteschieben. Ergänzend können einfachgesetzliche Regeln, etwa im Antidiskriminierungsrecht, besondere Ansprüche und eigene Fristen vorsehen.

Gleichbehandlung in der Verwaltungspraxis

Bei gesetzlich eingeräumten Spielräumen muss die Verwaltung vergleichbare Fälle grundsätzlich nach sachgerechten Maßstäben behandeln. Eine gleichmäßige rechtmäßige Praxis kann deshalb für die eigene Entscheidung erheblich sein. Daraus folgt jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Wiederholung einer rechtswidrigen Begünstigung anderer Personen. Auch eine zulässige Änderung der Verwaltungspraxis ist nicht generell ausgeschlossen. Erforderlich sind nachvollziehbare Gründe und eine rechtmäßige Anwendung des neuen Maßstabs. Für Betroffene ist deshalb zu klären, ob tatsächlich gleichartige Fälle vorliegen und ob die angeführte Vergleichspraxis rechtlich tragfähig war.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Im Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 50/79 und weitere Verfahren, formulierte das BVerfG grundlegende Anforderungen an die unterschiedliche Behandlung von Normadressaten. Unterschiede müssen nach Art und Gewicht geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Anlass waren damalige zivilprozessuale Regeln über verspätetes Vorbringen. Das Gericht hielt die angegriffene Regelung im Ergebnis für verfassungsgemäß. Der Fall verdeutlicht, dass die Benennung einer Ungleichheit den Verfassungsverstoß noch nicht beweist. Vergleichbarkeit, Regelungszusammenhang und Rechtfertigung müssen gemeinsam geprüft werden.

Praktische Darlegung und Rechtsschutz

Wer eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet, sollte den eigenen Fall und bekannte Vergleichsfälle geordnet darstellen. Hilfreich sind Bescheide, Richtlinien, veröffentlichte Vergabekriterien oder belastbare Angaben zur bisherigen Praxis. Persönliche Daten anderer Personen müssen dabei rechtmäßig behandelt werden. Anschließend ist zu prüfen, welcher Rechtsbehelf das konkrete Ziel erreicht, etwa Aufhebung einer Belastung oder erneute Entscheidung über eine Begünstigung. Gesetzliche Fristen bleiben auch bei laufenden Gleichbehandlungsbeschwerden bestehen. Der allgemeine Gleichheitssatz ersetzt weder den passenden Antrag noch die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

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