Rechtsglossar · Vertragsrecht

Vertragsübernahme

Bei einer Vertragsübernahme tritt eine neue Person in die gesamte Rechtsstellung einer bisherigen Vertragspartei ein. Übertragen werden grundsätzlich Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag. Das ist mehr als die Abtretung einer Forderung oder die Übernahme einer einzelnen Schuld. Für eine rechtsgeschäftliche Übernahme müssen die beteiligten Vertragspositionen wirksam aufeinander abgestimmt werden.

Warum reicht eine Vereinbarung mit dem Nachfolger nicht?

Ein Vertragspartner hat regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, wer ihm gegenüber zur Leistung verpflichtet ist. Deshalb setzt eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme grundsätzlich die Mitwirkung oder Zustimmung aller betroffenen Parteien voraus. Möglich ist eine dreiseitige Vereinbarung oder eine Übernahmeabrede mit entsprechender Zustimmung des verbleibenden Partners. Vorweggenommene Zustimmungsklauseln sind nach ihrem Inhalt und ihrer Wirksamkeit zu prüfen. Gesetzliche Vertragsübergänge, etwa in bestimmten besonderen Erwerbskonstellationen, folgen eigenen Regeln. Wer lediglich einem Nachfolger den Geschäftsbetrieb überlässt, bewirkt damit daher nicht automatisch den Übergang aller laufenden Verträge.

Welche Verträge sind praktisch betroffen?

Häufig geht es um Mietverträge, Lieferverträge, Wartungsvereinbarungen oder langfristige Geschäftsbeziehungen bei einem Betreiberwechsel. Jede Vertragsposition muss gesondert betrachtet werden. Ein Unternehmenskauf kann wirtschaftlich viele Verträge erfassen, ohne dass jeder einzelne Partner bereits zugestimmt hat. Auch Genehmigungen, personenbezogene Berechtigungen oder bestimmte Versicherungsverhältnisse gehen nicht beliebig durch eine pauschale Übernahmeklausel über. Bei zusammenhängenden Finanzierungen sollte geprüft werden, ob Darlehen, Sicherheiten und Lieferbindungen dieselben Übertragungsvoraussetzungen haben. Eine vollständige Vertragsliste hilft, notwendige Zustimmungen und noch offene Hindernisse frühzeitig sichtbar zu machen.

Was geschieht mit alten Forderungen und Pflichtverletzungen?

Der Übernahmevertrag sollte festlegen, ob und in welchem Umfang bereits entstandene Zahlungsansprüche, Rückstände und sonstige Verpflichtungen erfasst werden. Auch Ansprüche wegen früherer Mängel oder Pflichtverletzungen können relevant sein. Ein bloßer Stichtag beantwortet nicht jede Zuordnungsfrage. Der verbleibende Vertragspartner muss erkennen können, wen er wegen alter und neuer Verpflichtungen in Anspruch nehmen darf. Im Innenverhältnis können zusätzliche Ausgleichsregeln vereinbart werden. Diese ändern die Außenhaftung jedoch nur, soweit der betroffene Gläubiger entsprechend mitwirkt. Eine klare Trennung beider Ebenen verhindert spätere Überraschungen.

Was gilt bei verweigerter Zustimmung?

Scheitert die vorgesehene Vertragsübernahme an der erforderlichen Zustimmung, bleibt der bisherige Vertragspartner grundsätzlich gebunden. Er kann sich gegenüber seinem Gläubiger nicht allein auf den Verkauf des Betriebs oder die Nutzung durch den Nachfolger berufen. Die interne Übernahmevereinbarung kann gleichwohl Ansprüche auf Zahlung oder Freistellung begründen. Solche Ansprüche ersetzen aber keine wirksame Haftungsentlassung. Der bisherige Vertragspartner trägt insbesondere das Risiko, dass der Nachfolger seine internen Verpflichtungen nicht erfüllt. Vor Übergabe sollte deshalb geklärt sein, welche Folgen ein endgültiges Scheitern der Zustimmung haben soll.

Rechtsprechung: Interne Freistellung trotz gescheiterter Übernahme

Im Urteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 307/10 – befasste sich der BGH mit einer verweigerten Zustimmung zur Vertragsübernahme. Der vorgesehene Übernehmer kann danach im Zweifel verpflichtet bleiben, den ausscheidungswilligen Partner intern von den fortbestehenden Verbindlichkeiten freizustellen. Grundlage ist eine entsprechende Anwendung des § 415 Absatz 3 BGB. Die Entscheidung unterscheidet damit wirksamen Parteiwechsel und interne Erfüllungsübernahme. Sie verspricht keine automatische Entlassung aus dem ursprünglichen Vertrag; gerade dessen Fortbestand macht den Freistellungsanspruch praktisch bedeutsam.

Wie wird ein Wechsel rechtssicher vorbereitet?

Benötigt werden der Ausgangsvertrag, sämtliche Nachträge und eine Übersicht offener Forderungen sowie Sicherheiten. Der Übernahmevertrag sollte Zustimmungen, Wirksamkeitsstichtag, Haftung für Altverbindlichkeiten und die Behandlung von Kautionen oder Bürgschaften regeln. Bei formbedürftigen Vertragsverhältnissen sind die jeweiligen Formanforderungen zu beachten. Übergabe und Rechnungsumstellung sollten erst auf einer geklärten Vertragsgrundlage erfolgen. Hilfreich ist außerdem eine Regelung für den Fall, dass einzelne Zustimmungen ausbleiben. So kann ein wirtschaftlich geplanter Nachfolgerwechsel umgesetzt werden, ohne dass unbemerkt Verpflichtungen beim bisherigen Betreiber zurückbleiben.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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