Was bedeutet Zeitwert?
Der Zeitwert beschreibt im Sachversicherungsrecht einen Wert, der den bereits gebrauchten Zustand der versicherten Sache berücksichtigt. Er kann insbesondere Alter, Abnutzung und Erhaltungszustand einbeziehen. Anders als beim Neuwert wird der Unterschied zwischen einer gebrauchten und einer neuwertigen Sache nicht ohne Weiteres ausgeblendet. Welche Berechnung gilt, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und ergänzend dem Gesetz. Deshalb ist eine Zeitwertangabe immer im Zusammenhang mit dem versicherten Gegenstand und dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt zu lesen.
Die gesetzliche Ausgangsregel
§ 88 VVG knüpft den Versicherungswert einer Sache grundsätzlich an den Aufwand für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in neuwertigem Zustand. Davon ist der Minderwert abzuziehen, der sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergibt. Maßgeblich ist der Eintritt des Versicherungsfalls. Die Vorschrift lässt abweichende Vereinbarungen zu, etwa eine Neuwertdeckung. Für die konkrete Entschädigung müssen daher zunächst die Bedingungen geprüft werden. Nicht jede dort genannte Wertgröße ist mit dem gesetzlichen Ausgangspunkt oder mit dem endgültigen Auszahlungsbetrag identisch.
Alter allein bestimmt den Wert nicht
Ein allgemein verbindlicher jährlicher Prozentsatz für den Wertverlust sämtlicher Sachen besteht nicht. Die Nutzung einer Maschine kann anders zu bewerten sein als der Zustand eines Gebäudes oder eines Möbelstücks. Wartung, erkennbare Schäden, Erneuerungen und die voraussichtliche Nutzbarkeit können relevant werden. Eine Tabelle kann eine Schätzung unterstützen, ersetzt aber keine Prüfung ihrer Eignung. Wer einen Abzug ansetzt, sollte die Ausgangskosten und den berücksichtigten Minderwert nachvollziehbar darstellen. Dadurch wird erkennbar, ob dieselbe Abnutzung möglicherweise mehrfach berücksichtigt wurde.
Abgrenzung zu anderen Wertbegriffen
Der frühere Kaufpreis zeigt, was einmal gezahlt wurde; der Zeitwert betrifft dagegen die maßgebliche gegenwärtige Bewertung. Ein steuerlicher Buchwert folgt wiederum Abschreibungsregeln und muss den Versicherungswert nicht abbilden. Auch Marktwert, Wiederbeschaffungswert und Versicherungssumme sind nicht ohne Prüfung gleichzusetzen. Der Marktpreis kann zwar ein Bewertungsindiz liefern, erfüllt aber nicht zwingend die vertragliche Definition. Die Versicherungssumme bezeichnet vor allem eine vereinbarte Grenze. Erst wenn die verschiedenen Begriffe sauber getrennt werden, lässt sich eine Entschädigungsberechnung zuverlässig beurteilen.
Rechtsprechung zu Zeitwert und Neuwert
Mit Urteil vom 20. Juli 2011, Aktenzeichen IV ZR 148/10, erläuterte der BGH bei einer Gebäudeversicherung das Verhältnis zwischen Zeitwertentschädigung und zusätzlicher Neuwertleistung. Bei erfüllten Wiederherstellungsvoraussetzungen durfte die Neuwertzahlung nach den dortigen Bedingungen nicht allein deshalb entfallen, weil die tatsächlichen Wiederherstellungskosten niedriger waren. Bis zur erforderlichen Wiederherstellung oder Sicherstellung blieb es hingegen bei der begrenzten Leistung. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Vertragsgestaltung; sie legt keine allgemeine Abschreibungstabelle für versicherte Sachen fest.
Welche Nachweise helfen bei Streit?
Ausgangspunkt sind Versicherungsschein und vollständige Bedingungen. Anschaffungsbelege, Fotos, Wartungsunterlagen und Angaben zu Modernisierungen dokumentieren den früheren Zustand. Vergleichsangebote können zeigen, welche Kosten für eine gleichartige neue Sache anzusetzen sind. Ein Gutachten sollte Bewertungsstichtag, Ausgangswert und Abzüge verständlich erläutern. Bei älteren Gegenständen ist das Fehlen einer Rechnung nicht gleichbedeutend mit Wertlosigkeit; andere Beweismittel können berücksichtigt werden. Umgekehrt belegt eine hohe ursprüngliche Rechnung nicht automatisch einen ebenso hohen Wert am späteren Schadentag.
Zeitwert und tatsächliche Auszahlung
Der festgestellte Zeitwert ist nicht in jedem Fall der Betrag, den die Versicherung letztlich überweist. Es können etwa ein Selbstbehalt, besondere Leistungsgrenzen oder eine rechtlich zulässige Unterversicherungskürzung hinzukommen. Bei einer Neuwertversicherung kann außerdem später ein zusätzlicher Anspruch entstehen. Deshalb sollten Wertansatz und weitere Abzüge in der Abrechnung getrennt erscheinen. Bei Unstimmigkeiten ist konkret zu benennen, welche Position bestritten wird: der Ausgangspreis, der Altersabzug, die Vertragsauslegung oder ein zusätzlicher Kürzungsgrund. Das erleichtert eine sachliche Überprüfung der gesamten Berechnung.