Welche Fragen das Verfahren klären soll
Der Vertrag bestimmt, welche Tatsachen Sachverständige feststellen sollen. Das können beispielsweise Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert oder der Umfang einer Beschädigung sein. Eine solche Vereinbarung bedeutet nicht automatisch, dass jede rechtliche Deckungsfrage abschließend an Gutachter übertragen wurde. Zunächst muss deshalb der konkrete Prüfauftrag festgestellt werden. Ein Streit darüber, wie viel eine gedeckte Reparatur kostet, kann anders zu behandeln sein als die Frage, ob der behauptete Schaden überhaupt zur versicherten Gefahr gehört.
Wie die Beteiligten benannt werden
Viele Bedingungen sehen vor, dass jede Seite einen Sachverständigen benennt und ein weiterer Sachverständiger bei Uneinigkeit als Obmann entscheidet. Auswahl, Benennungsfristen und Entscheidungsrahmen folgen jedoch der konkreten Vereinbarung. Das Verfahren darf nicht nach frei erfundenen Standardregeln geführt werden. Wer zur Benennung aufgefordert wird, sollte die vereinbarte Frist und die Anforderungen an die Person prüfen. Ein einseitig eingeholtes Gutachten wird nicht allein durch seine Überschrift zum Ergebnis des vertraglichen Sachverständigenverfahrens.
Die Entscheidung zum Mitarbeiter des Versicherers
Am 10. Dezember 2014, IV ZR 281/14, entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Mitarbeiter einer Partei kein Sachverständiger im dort geregelten Verfahren nach den AKB war. Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied zwischen eigener Schadenprüfung und der vertraglich vorgesehenen neutralen Feststellung. Sie verbietet nicht allgemein jede Begutachtung durch Versicherungsmitarbeiter. Entscheidend ist, welche Rolle die betreffende Person übernimmt und ob sie die Anforderungen des konkret vereinbarten Verfahrens erfüllt.
Wann Feststellungen nicht verbindlich sind
Nach § 84 Absatz 1 VVG entfällt die Bindung, wenn die Feststellung offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht ohne Weiteres. Die Vorschrift sieht außerdem gerichtliche Feststellung vor, wenn Sachverständige ihre Aufgabe nicht erfüllen können oder wollen oder sie verzögern. Der Rechtsweg wird durch die Vereinbarung somit nicht in jeder Lage endgültig abgeschnitten. Der konkrete Mangel und seine Bedeutung müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
Beispiel eines Streits über Reparaturkosten
Nach einem Kaskoschaden bewertet die Versicherung die Reparatur wesentlich niedriger als die Werkstatt. Die Bedingungen enthalten ein Sachverständigenverfahren. Bevor eine weitere kostenpflichtige Begutachtung beauftragt wird, sollte geprüft werden, welche Positionen strittig sind und ob das vorgesehene Verfahren diese Fragen erfasst. Benennt die Versicherung lediglich ihren eigenen Angestellten als Verfahrensgutachter, kann dessen Eignung nach der zitierten Entscheidung problematisch sein. Ein bloßer Meinungsunterschied über Preise beweist dagegen noch keine Befangenheit.
Verfahrenskosten gesondert einordnen
Wer welche Kosten trägt, kann im Vertrag geregelt sein. Daneben enthält § 85 VVG Regeln über Schadensermittlungskosten und besondere Grenzen beim selbst hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand. Deshalb ist die Annahme riskant, jedes private Gutachten werde automatisch vom Versicherer bezahlt. Zweck, Beauftragung und vertragliche Verpflichtung sind auseinanderzuhalten. Auch eine fachlich hilfreiche Untersuchung ist nicht schon deshalb in jedem Fall vollständig erstattungsfähig. Vor Beauftragung sollten Kostenumfang und mögliche Kostentragung geklärt werden.
Welche Unterlagen für die Kontrolle nötig sind
Aufzubewahren sind Bedingungen, Benennungsschreiben, Prüfauftrag, Gutachten und das dokumentierte Ergebnis. Bei einem Einwand sollten konkrete Rechenfehler, unberücksichtigte Schäden oder Verfahrensmängel bezeichnet werden. Ein anderes Privatgutachten kann Ansatzpunkte liefern, ersetzt aber nicht die Prüfung des gesetzlichen Bindungsmaßstabs. Ebenso sind Deckungsfrage, festgestellte Schadenshöhe und verbleibende Zahlungspflicht getrennt zu betrachten. So wird erkennbar, ob tatsächlich eine verbindliche Feststellung vorliegt oder zunächst das vereinbarte Verfahren ordnungsgemäß nachzuholen ist.