Rechtsglossar · Versicherungsrecht

Rettungskosten im Versicherungsrecht

Rettungskosten sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens. Nach § 83 VVG können sie auch dann zu ersetzen sein, wenn die Maßnahme erfolglos bleibt. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte; nicht jede Reparatur- oder Einsatzrechnung fällt automatisch darunter.

Schadenbegrenzung und Kostenerstattung gehören zusammen

§ 82 VVG verlangt bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach Möglichkeit Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Diese Pflicht wäre schwer erfüllbar, wenn notwendige Aufwendungen stets beim Versicherungsnehmer verblieben. Deshalb regelt § 83 VVG deren Ersatz. Die Maßnahme muss sich allerdings auf einen vom Vertrag erfassten Schaden beziehen. Allgemeine Vorsorge für beliebige Risiken wird nicht allein durch ihre Nützlichkeit zu einer versicherten Rettungsmaßnahme.

Maßgeblich ist die damalige Entscheidungslage

Die Erforderlichkeit wird nicht ausschließlich daran gemessen, ob eine Maßnahme später tatsächlich erfolgreich war. Der Versicherungsnehmer darf sich an den im Handlungszeitpunkt erkennbaren Umständen orientieren. Ein objektiv unnötiger Aufwand ist deshalb nicht stets ausgeschlossen, wenn er vertretbar für geboten gehalten werden durfte. Umgekehrt lassen sich unverhältnismäßige oder erkennbar zweckfremde Kosten nicht allein mit einer allgemeinen Sorge vor Schäden rechtfertigen.

Weisungen und Vorschuss des Versicherers

Soweit die Umstände es gestatten, sind Weisungen einzuholen; zumutbare Weisungen des Versicherers müssen beachtet werden. Eine akute Gefahr verlangt jedoch häufig sofortiges Handeln. § 83 Absatz 1 VVG sieht auf Verlangen einen Vorschuss für erforderliche Aufwendungen vor. Bei auf Weisung vorgenommenen Maßnahmen erstreckt sich die Erstattung nach Absatz 3 auch auf Beträge, die zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

Das Feuerwehrurteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof behandelte am 20. Dezember 2006, IV ZR 325/05, Kosten nach dem Brand einer Zugmaschine und ausgelaufenem Öl. Maßnahmen zur Brandbekämpfung, Absperrung und Ölbindung begrenzten drohende Haftpflichtschäden. Das Gericht erkannte einen Anspruch aus den damaligen Regeln über Rettungskosten an. Die Entscheidung beruht auf älterem Gesetz und konkreten Bedingungen; heute sind insbesondere §§ 82 und 83 VVG gesondert heranzuziehen.

Beispiel eines Wasserrohrbruchs

Nach einem versicherten Rohrbruch wird eine Notfirma mit dem Absperren des Wassers und einer provisorischen Sicherung beauftragt. Diese Arbeiten können weiteren versicherten Wasserschaden verhindern. Die vollständige Modernisierung des Badezimmers ist damit nicht automatisch Rettungsaufwand. Die Rechnung sollte deshalb zwischen akuter Gefahrenabwehr, anschließender Schadenbeseitigung und zusätzlichen Verbesserungen unterscheiden. Fotos, Uhrzeiten und kurze Einsatzberichte helfen, Anlass und Umfang der Notmaßnahme später nachvollziehbar zu machen. Ein konkret erteilter Auftrag und eine nachvollziehbare Aufschlüsselung sind hilfreicher als eine Sammelposition ohne Leistungsbeschreibung. Versicherte sollten sich möglichst auch erläutern lassen, welche Arbeiten tatsächlich sofort erforderlich waren und welche später hätten erfolgen können.

Besonderheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

Für die Sachversicherung erweitert § 90 VVG den Aufwendungsersatz auf Maßnahmen gegen einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall. Eine nur abstrakte Möglichkeit eines späteren Schadens genügt dafür nicht ohne Weiteres. Versicherungszweig und konkrete Gefahr bleiben entscheidend. Für die Unfallversicherung bestimmt § 184 VVG ausdrücklich, dass §§ 82 und 83 nicht anzuwenden sind. Deshalb darf eine allgemeine Darstellung von Rettungskosten nicht unterschiedslos auf sämtliche Versicherungsverträge übertragen werden.

Abgrenzung von Schadenhöhe und Leistungsverkürzung

Rettungskosten sind ein eigener Erstattungsansatz neben der Entschädigung für den eingetretenen Sach- oder Haftpflichtschaden. Eine Rechnung kann mehrere rechtlich unterschiedliche Positionen enthalten. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann sich dies nach § 83 Absatz 2 VVG auch auf den Aufwendungsersatz auswirken. Bei Streit sollten daher Versicherungsumfang, Rettungszweck, gebotener Aufwand und etwaige Kürzungsgründe jeweils getrennt und anhand konkreter Belege geprüft werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen