Nicht jeder doppelte Vertrag ist Mehrfachversicherung
Zwei Policen können unterschiedliche Personen, Gegenstände oder Risiken betreffen. Dann liegt nicht bereits wegen der Anzahl der Verträge eine Mehrfachversicherung vor. Zunächst sind versichertes Interesse, Gefahr, Zeitraum und Entschädigungsumfang gegenüberzustellen. Überschneiden sich die Verträge nur teilweise, betrifft die Mehrfachversicherung entsprechend nur diesen gemeinsamen Bereich. Unterschiedliche Selbstbehalte, Höchstbeträge oder Leistungsausschlüsse müssen dabei anhand der jeweiligen Bedingungen berücksichtigt werden. Eine übersichtliche Gegenüberstellung der versicherten Kostenpositionen hilft, echte Deckungsüberschneidungen von lediglich ähnlich benannten Versicherungsprodukten zu unterscheiden.
Wie weit der Versicherungsnehmer Zahlung verlangen kann
§ 78 Absatz 1 VVG sieht eine gesamtschuldnerische Haftung in dem dort bestimmten Umfang vor. Jeder Versicherer schuldet den Betrag, den er nach seinem eigenen Vertrag leisten muss. Insgesamt darf jedoch nicht mehr als der tatsächliche Schaden verlangt werden. Eine zusätzliche Versicherung beseitigt daher keine vertraglichen Höchstgrenzen und eröffnet keine doppelte Gewinnchance. Bereits erhaltene Zahlungen sind bei weiteren Forderungen transparent zu berücksichtigen.
Die Versicherer gleichen untereinander aus
Das Innenverhältnis der Versicherer ist von der Forderung des Versicherten zu unterscheiden. Grundsätzlich richtet sich der Ausgleich nach den Beträgen, die jeder Versicherer aufgrund seines Vertrags zu zahlen hätte. Eine starre Halbierung ist deshalb keine allgemeine gesetzliche Regel. Für bestimmte Konstellationen gelten besondere Vorgaben, etwa für Gespannhaftpflichtversicherungen. Auch ein Vertrag nach ausländischem Recht kann zusätzliche Fragen des gesetzlichen Ausgleichs auslösen.
Kollidierende Nachrangklauseln
Versicherungsverträge enthalten mitunter Klauseln, nach denen der jeweilige Anbieter nur nachrangig gegenüber einer anderen Versicherung eintritt. Der Bundesgerichtshof entschied am 19. Februar 2014, IV ZR 389/12, zu kollidierenden Subsidiaritätsklauseln. Bei entsprechenden Klauseln darf ihr Zusammenspiel nicht dazu führen, dass beide Versicherer allein auf den jeweils anderen verweisen und der Versicherungsnehmer trotz bezahlter Prämien schutzlos bleibt. Die konkrete Vertragsauslegung ist dabei maßgeblich.
Beispiel überlappender Reisekrankenverträge
Eine Person hat einen eigenständigen Auslandskrankenschutz und zusätzlich entsprechende Leistungen über eine weitere Police. Nach einer versicherten Behandlung entstehen notwendige Kosten von 4.000 Euro. Wenn beide Verträge dieselben Kosten abdecken, können nicht zweimal 4.000 Euro behalten werden. Zunächst muss festgestellt werden, welcher Vertrag welche Positionen erfasst. Der spätere Ausgleich zwischen den Anbietern ist eine eigene Frage und darf nicht mit einer zusätzlichen Forderung des Versicherten verwechselt werden.
Anzeigepflicht und Beseitigung der Überschneidung
Nach § 77 VVG sind andere Versicherungen desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr grundsätzlich unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. § 79 VVG eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung oder Herabsetzung des später geschlossenen Vertrags, insbesondere bei unwissentlich entstandener Mehrfachversicherung. Eine freie rückwirkende Erstattung sämtlicher Beiträge folgt daraus nicht. Die Entstehung der Überschneidung und die Voraussetzungen des konkreten Verlangens müssen geprüft werden.
Abgrenzung zur Summenversicherung und Täuschung
Nicht jede vertraglich festgelegte Geldleistung ist eine Erstattung eines konkreten Schadens. Bei Summenversicherungen kann das Zusammentreffen mehrerer Leistungen daher anders zu beurteilen sein. Die Mehrfachversicherung darf außerdem nicht absichtlich zur Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile vereinbart werden; § 78 Absatz 4 VVG regelt hierfür Nichtigkeit. Für eine ordentliche Leistungsprüfung sind deshalb alle einschlägigen Policen, die Schadenberechnung und bereits erhaltene Zahlungen vollständig zusammenzustellen und widerspruchsfrei offenzulegen.