Warum die endgültige Leistung noch nicht fällig sein kann
Nach § 14 Absatz 1 VVG werden Geldleistungen grundsätzlich fällig, wenn die notwendigen Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang beendet sind. Ein Schaden muss häufig technisch oder wirtschaftlich untersucht werden. Das bedeutet aber nicht, dass bei jeder noch offenen Einzelposition sämtliche bereits absehbaren Zahlungen unbegrenzt zurückgehalten werden dürfen. Der gesetzliche Abschlagsanspruch schafft eine Möglichkeit für denjenigen Teil, den der Versicherer nach dem erreichten Erkenntnisstand voraussichtlich jedenfalls leisten muss.
Welche Monatsfrist das Gesetz vorsieht
Sind die notwendigen Erhebungen einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls noch nicht abgeschlossen, kann eine Abschlagszahlung verlangt werden. Der Fristlauf ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. Entscheidend ist daher nicht allein der Kalender. Fehlende Unterlagen, ihre tatsächliche Erforderlichkeit und die Verantwortlichkeit für Verzögerungen müssen geprüft werden. Ein bloßer Hinweis auf eine interne Bearbeitungsschlange erklärt umgekehrt noch keine vom Versicherungsnehmer verschuldete Hemmung.
Was voraussichtlich mindestens geschuldet bedeutet
Der verlangte Abschlag benötigt eine belastbare Grundlage im gedeckten Anspruch. Eine unsichere Maximalschätzung ist nicht automatisch der gesetzliche Mindestbetrag. Bestehen unterschiedliche Entschädigungsbestandteile, müssen sie getrennt werden. Beispielsweise kann ein zusätzlicher Neuwertanteil von Voraussetzungen abhängen, die beim Zeitwert nicht in gleicher Weise bestehen. Die Bezeichnung als Vorschuss beseitigt solche materiellen Vertragsbedingungen nicht. Auch eine vorläufige Zahlung bleibt deshalb an den tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz und dessen konkrete Voraussetzungen gebunden.
Ein aktueller Hinweisbeschluss aus Brandenburg
Das Oberlandesgericht Brandenburg erläuterte im Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2025, 11 U 37/25, einen Vorschussstreit nach Leitungswasserschaden. Die Klägerin hatte insbesondere die gesicherte Wiederherstellung und den Zeitwertschaden nicht hinreichend dargelegt. Das Gericht hielt Abschläge grundsätzlich für möglich, verneinte aber eine ausreichende Grundlage des konkret verlangten Betrags. Der Beschluss kündigte eine Berufungszurückweisung an; er ist deshalb nicht als gesondert nachgewiesenes rechtskräftiges Endurteil darzustellen.
Beispiel einer teilweise geklärten Schadenregulierung
Nach einem Gebäudeschaden steht ein Teil der gedeckten Aufwendungen nachvollziehbar fest, während über weitere Reparaturpositionen noch gestritten wird. Der Eigentümer kann einen entsprechenden Mindestbetrag unter Bezug auf die vorliegenden Unterlagen verlangen. Will er dagegen die vollständigen geschätzten Bruttokosten, obwohl besondere Entschädigungsvoraussetzungen ungeklärt sind, braucht dies eine zusätzliche Grundlage. Ein Kostenvoranschlag allein beantwortet nicht jede Frage zu Zeitwert, Umsatzsteuer oder Sicherung einer vertraglich verlangten Wiederherstellung.
Abschlag, Anerkenntnis und endgültige Abrechnung unterscheiden
Eine Abschlagszahlung ist nicht automatisch eine abschließende Anerkennung sämtlicher behaupteter Schäden. Die Zahlungserklärung und etwaige Vorbehalte sind genau zu lesen. Umgekehrt sollte eine Abfindung oder Erledigungsvereinbarung nicht versehentlich wie ein bloßer Abschlag behandelt werden. Bei der späteren Endabrechnung sind erhaltene Beträge anzurechnen. Ob eine Überzahlung zurückgefordert werden kann, hängt von der rechtlichen Grundlage und der konkreten Vereinbarung ab. Eine vorläufige Zahlung ersetzt keine sorgfältige Schlussberechnung.
Wie ein nachvollziehbares Verlangen aufgebaut wird
Hilfreich sind das Datum der Schadenanzeige, die Vertragsgrundlage, der erreichte Prüfstand und eine konkrete Berechnung des Mindestbetrags. Belege sollten dem jeweils verlangten Teil zugeordnet werden. § 18 VVG schützt die gesetzliche Abschlagsregel vor nachteiligen Abweichungen im dort festgelegten Umfang. Weitere vertragliche Verbesserungen können bestehen. Statt lediglich eine beliebige Sofortsumme zu fordern, sollte erkennbar werden, weshalb gerade dieser Betrag bereits unabhängig von den noch offenen Punkten voraussichtlich geschuldet ist.