Die jeweilige Fahrtrichtung muss gekennzeichnet sein
Die Pflicht richtet sich nach der Beschilderung der konkret benutzten Richtung. Ein Radweg kann auf einer Seite vorhanden sein, ohne dass daraus bereits dieselben Regeln für beide Richtungen folgen. Rechte Radwege ohne die genannten Zeichen dürfen grundsätzlich benutzt werden. Für linke Radwege ohne diese Zeichen verlangt § 2 Absatz 4 das alleinstehende Zusatzzeichen Radverkehr frei. Die genaue Zeichengruppe ist deshalb entscheidend. Eine farbliche Bodenmarkierung oder die umgangssprachliche Bezeichnung eines Streifens als Radweg ersetzt die gesetzlich notwendige Einordnung nicht.
Gemeinsamer und getrennter Weg haben unterschiedliche Nutzung
Zeichen 240 kennzeichnet einen gemeinsamen Fuß- und Radweg, Zeichen 241 einen getrennten Rad- und Fußweg. Die Benutzungspflicht steht deshalb in einem größeren Zusammenhang der für den jeweiligen Sonderweg geltenden Regeln. Die Anordnung erlaubt Radfahrern nicht, andere Nutzer ohne Rücksicht zu gefährden. Umgekehrt ist nicht jeder Gehweg allein durch seine Breite auch für Fahrräder freigegeben. Für Kinder und bestimmte begleitende Aufsichtspersonen enthält § 2 Absatz 5 besondere Regeln. Diese Ausnahmen sollten von der allgemeinen Benutzungspflicht sauber getrennt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Anordnung als Beschränkung
Im Urteil vom 18. November 2010, 3 C 42.09, behandelte das Bundesverwaltungsgericht eine Radwegbenutzungspflicht als Beschränkung des fließenden Verkehrs. Denn die Pflicht schließt die sonst grundsätzlich erlaubte Fahrbahnnutzung aus. Nach der damals maßgeblichen Fassung verlangte das Gericht eine besondere örtliche Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Ein vorhandener geeigneter Radweg allein genügte nicht. Die Entscheidung erklärt damit die Eingriffswirkung der Beschilderung. Ihr historischer Prüfungsmaßstab darf jedoch nicht ohne Abgleich mit späteren ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen übernommen werden.
Die aktuelle Gefahrenregel enthält ausdrückliche Ausnahmen
§ 45 Absatz 9 StVO verlangt grundsätzlich besondere Voraussetzungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs. Der aktuelle Text nimmt hiervon jedoch bestimmte Anordnungen aus. Dazu gehören insbesondere Sonderwege außerhalb geschlossener Ortschaften nach Zeichen 237,240 und 241 sowie Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften. Deshalb wäre die Aussage falsch, jede heutige Radwegbenutzungspflicht benötige ausnahmslos dieselbe qualifizierte Gefahrenlage wie im Urteil von 2010. Die jeweilige Straßenlage und Art der Anlage sind zuerst festzustellen. Weitere Anforderungen an eine rechtmäßige Anordnung sind dadurch nicht insgesamt gegenstandslos.
Beschilderung und eigene Zweifel sind zu unterscheiden
Ob eine Anordnung rechtmäßig ist, wird in einem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt. Eine persönliche Einschätzung, die Fahrbahn sei ungefährlich, macht ein vorhandenes Gebot nicht automatisch unverbindlich. Ebenso ist eine vermeintlich bessere Radverkehrsplanung kein Ersatz für die konkrete Prüfung. Einwände sollten Lage, Zeichen und tatsächliche Probleme benennen. Die Frage einer gefahrlosen und möglichen Nutzung kann zusätzlich relevant sein, darf aber nicht durch eine pauschale Selbstbefreiung für sämtliche Radwege ersetzt werden.
Beispiel eines Wegs am Ortsrand
Neben einer Straße verläuft ein gemeinsamer Fuß- und Radweg mit Zeichen 240. Für die Anordnungsprüfung ist zunächst festzustellen, ob der maßgebliche Abschnitt innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegt. Die aktuelle Ausnahme in § 45 Absatz 9 kann für diese Unterscheidung entscheidend sein. Ein Verweis auf das Urteil von 2010 ohne Normabgleich reicht deshalb nicht. Gleichzeitig ist zu klären, für welche Fahrtrichtung das Zeichen gilt und ob die Anlage tatsächlich ein benutzungspflichtiger Sonderweg ist. Die bloße räumliche Nähe zur Straße beantwortet dies nicht allein.
Für die Überprüfung den Streckenabschnitt genau erfassen
Sinnvoll sind Fotos sämtlicher Anfangs-, Wiederholungs- und Zusatzzeichen sowie Angaben zu Ortsgrenzen, Wegführung und Kreuzungen. Die behördliche Anordnung kann für ihre rechtliche Grundlage zusätzliche Erkenntnisse liefern. Tatsächliche Engstellen und Nutzungsprobleme sollten konkret dokumentiert werden. Die Prüfung trennt dann Verhaltenspflicht, verbindliche Verkehrsregel und Rechtmäßigkeit der Anordnung. So lässt sich ein bestimmter Abschnitt sachgerecht bewerten, ohne aus allgemeiner Radverkehrspolitik oder einem historischen Leitsatz ungeprüft eine für jede heutige Straße passende Lösung abzuleiten.