Der Gehweg steht nicht allgemein als Parkraum zur Verfügung
Zum Parken ist grundsätzlich der ausreichend befestigte rechte Seitenstreifen und sonst der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. Die StVO setzt für das Parken auf dem Gehweg eine besondere Erlaubnis voraus. Eine fehlende zusätzliche Verbotstafel macht den Gehweg deshalb nicht automatisch frei. Auch die Sorge, auf der Fahrbahn könne es eng werden, schafft keine beliebige eigene Erlaubnis zum Ausweichen auf den Gehweg. Ob bestimmte Zeichen oder Markierungen tatsächlich Parken zulassen, muss anhand ihrer konkreten Anordnung geprüft werden.
Auch wenige verbleibende Meter sind rechtlich zu beurteilen
Ein Fahrzeug muss den Gehweg nicht vollständig versperren, um die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich zu beeinträchtigen. Begegnungsverkehr, Rollstühle und Kinderwagen können besondere Probleme zeigen. Die genaue Restbreite ist deshalb zu dokumentieren. Aus einem einzelnen Breitenwert folgt jedoch nicht ohne weitere Prüfung für sämtliche Straßen dieselbe Anspruchslage. Das allgemeine Parkverbot und die individuelle erhebliche Betroffenheit eines Anwohners sind unterschiedliche Fragen. Zusätzlich können Grundstückszufahrten, Übergänge und örtliche Besonderheiten den tatsächlichen Nutzen des verbleibenden Verkehrsraums beeinflussen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte begrenzten Anwohnerschutz an
Im Urteil vom 6. Juni 2024, 3 C 5.23, bejahte das Bundesverwaltungsgericht einen möglichen individuellen Schutz von Anwohnern. Werden sie in der bestimmungsgemäßen Nutzung erheblich beeinträchtigt, können sie eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein behördliches Einschreiten verlangen. Der Schutz ist regelmäßig auf die eigene Straßenseite bis zur nächsten Querstraße begrenzt, vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten. Ein allgemeiner Anspruch jedes beliebigen Gehwegnutzers für sämtliche Straßen der Stadt ergibt sich daraus nicht. Die räumliche Nähe des betroffenen Grundstücks hat daher konkrete Bedeutung.
Ermessensentscheidung bedeutet nicht sofortiges Abschleppen
Die Behörde muss die individuelle Situation rechtmäßig bewerten. Das Urteil verpflichtet sie nicht in jedem Fall unmittelbar zu einer bestimmten Maßnahme. Eine sachgerechte Priorisierung stark belasteter Straßen und ein nachvollziehbares Vorgehenskonzept können berücksichtigt werden. Das ist von einer pauschalen Ablehnung ohne angemessene Prüfung zu unterscheiden. Ebenso bleibt zu fragen, welche Maßnahmen tatsächlich geeignet sind. Der Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung und ein Anspruch auf sofortiges Tätigwerden mit einem bestimmten Mittel sind rechtlich unterschiedliche Stufen.
Langjährige Duldung macht verbotenes Parken nicht erlaubt
Im entschiedenen Fall wurde seit Jahren nahezu durchgehend auf Gehwegen geparkt. Das Gericht stellte klar, dass behördliche Duldung kein Gewohnheitsrecht zum Gehwegparken begründet. Wer seit langer Zeit denselben Abstellort nutzt, kann sich deshalb nicht allein auf die bisherige Praxis berufen. Andererseits beantwortet der Verbotsverstoß für sich genommen noch nicht jede Frage nach einer konkreten Abschleppmaßnahme oder den Kosten. Auch deren Voraussetzungen sind zu prüfen.
Beispiel einer dauerhaft eingeengten Wohnstraße
Ein Anwohner kann den Gehweg vor seinem Haus wegen regelmäßig abgestellter Fahrzeuge mit einem Rollstuhl kaum nutzen. Er dokumentiert die Engstellen und beantragt geeignete Maßnahmen. Entscheidend ist, ob seine eigene Nutzung erheblich beeinträchtigt wird und welcher Abschnitt geschützt ist. Er muss nicht zwangsläufig ein bestimmtes Fahrzeug als einzig zulässige Maßnahme abschleppen lassen wollen. Die Behörde darf den Antrag aber auch nicht allein mit dem Hinweis erledigen, die Situation bestehe schon lange. Erforderlich bleibt eine nachvollziehbare Entscheidung nach den einschlägigen Maßstäben.
Ein Begehren mit örtlichen Tatsachen begründen
Hilfreich sind datierte Fotos, verbleibende Breiten und Angaben zur Häufigkeit der Belegung. Aus dem Antrag sollte hervorgehen, welcher Gehwegabschnitt betroffen ist und wie seine Nutzung behindert wird. Dadurch lassen sich individuelle Betroffenheit und allgemeines Interesse trennen. Parkgenehmigungen oder vorhandene Markierungen sollten ebenfalls erfasst werden. Eine geordnete Darstellung ermöglicht die Prüfung des Verbots und einer geeigneten behördlichen Reaktion. Sie ersetzt keine pauschale Forderung nach stadtweit sofort identischen Maßnahmen, sondern knüpft an die konkrete erhebliche Beeinträchtigung an.