Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Uploadfilter

Uploadfilter sind technische Systeme, die hochgeladene Inhalte automatisiert auf Übereinstimmungen mit geschütztem Material prüfen und gegebenenfalls blockieren. Im Urheberrecht betrifft dies insbesondere bestimmte Plattformen für nutzergenerierte Inhalte. Eine technische Übereinstimmung beweist noch keine Rechtsverletzung: Lizenzen, gesetzliche Erlaubnisse und die Rechte der Nutzer müssen berücksichtigt werden.

Erkennung und rechtliche Bewertung unterscheiden

Ein System kann erkennen, dass eine Tonfolge oder ein Bildausschnitt mit hinterlegtem Referenzmaterial übereinstimmt. Damit ist noch nicht entschieden, ob die Verwendung unzulässig ist. Derselbe Ausschnitt kann etwa lizenziert sein oder in einem zulässigen Zitat verwendet werden. Die rechtliche Prüfung hängt vom Kontext ab. Ein bloßer Treffer darf deshalb nicht pauschal mit dem Nachweis eines Verstoßes gleichgesetzt werden. Umgekehrt macht ein ausbleibender Treffer eine ungeklärte Nutzung nicht automatisch rechtmäßig.

Warum Plattformen solche Systeme einsetzen

Artikel 17 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie enthält eine besondere Verantwortlichkeit bestimmter Diensteanbieter für das Teilen von Onlineinhalten. Unter den dortigen Voraussetzungen müssen diese Anbieter unter anderem Anstrengungen zur Verhinderung unerlaubter Nutzungen unternehmen. Bei großen Inhaltsmengen können hierfür automatische Erkennungssysteme erforderlich werden. Daraus folgt keine gleichartige allgemeine Filterpflicht für jede Webseite. Ob ein Anbieter überhaupt erfasst ist und welche konkreten Anforderungen gelten, muss anhand des jeweiligen gesetzlichen Anwendungsbereichs geprüft werden.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof wies am 26. April 2022, C-401/19, die polnische Klage gegen Artikel 17 zurück. Zugleich betonte er die erforderlichen Garantien für Meinungs- und Informationsfreiheit. Maßnahmen dürfen rechtmäßige Inhalte nicht unzulässig blockieren. Die Entscheidung ist daher kein Freibrief für ungeprüfte Vollsperren. Das Gleichgewicht zwischen Urheberrechten und zulässigen Nutzerbeiträgen ist gerade Bestandteil der rechtlichen Anforderungen an die Umsetzung und den Einsatz solcher Systeme.

Gesetzlich erlaubte Inhalte schützen

In Deutschland nennt § 5 UrhDaG unter anderem Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches als gesetzlich erlaubte Nutzungen unter ihren jeweiligen Voraussetzungen. Die §§ 9 bis 11 enthalten besondere Regeln für mutmaßlich erlaubte Nutzungen beim automatisierten Verfahren. Diese Regeln sind keine allgemeine Lizenz für jeden kurzen Ausschnitt. Voraussetzungen, Kombination mit anderem Inhalt und etwaige kommerzielle Verwendung müssen getrennt betrachtet werden. Eine technische Größen- oder Zeitgrenze ersetzt die sachliche Prüfung des Nutzungszwecks nicht.

Beispiel einer Videoanalyse

Eine Nutzerin lädt eine Besprechung eines Films hoch und bindet einen kurzen Ausschnitt als konkreten Gegenstand ihrer Erörterung ein. Ein Filter erkennt die Bildfolge und sperrt den Beitrag. Nun muss geprüft werden, ob die Einbindung tatsächlich eine gesetzliche Erlaubnis erfüllt oder eine Lizenz besteht. Die Bezeichnung als Kritik genügt ebenso wenig wie der automatische Treffer. Entscheidend sind der konkrete Zusammenhang, die erforderliche Nutzung und die jeweils einschlägigen Voraussetzungen.

Beschwerde und menschliche Entscheidung

§ 14 UrhDaG verlangt ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren. Beschwerden müssen begründet werden; alle Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung muss grundsätzlich unverzüglich und spätestens innerhalb einer Woche erfolgen. Über Beschwerden entscheiden unparteiische natürliche Personen. Damit soll eine strittige Rechtsfrage nicht lediglich durch denselben automatischen Abgleich wiederholt beantwortet werden. Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt nach § 13 UrhDaG daneben erhalten und wird durch die Teilnahme am Verfahren nicht ersetzt.

Welche Nachweise Nutzer aufbewahren sollten

Hilfreich sind die konkrete Uploadfassung, die Sperrmitteilung und die Grundlage der behaupteten Erlaubnis. Dazu können Lizenzunterlagen oder eine nachvollziehbare Erklärung des Zitatzwecks gehören. Ein Hinweis auf fremde Urheber ersetzt keine Nutzungserlaubnis, während eine berechtigte Erlaubnis durch einen technischen Treffer nicht verschwindet. Auch Rechteinhaber müssen zutreffende Angaben machen. Der geeignete nächste Schritt hängt davon ab, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung, eine fehlerhafte Zuordnung oder eine zu weit gehende Blockierung vorliegt.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen