Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Softwareerschöpfung

Softwareerschöpfung begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Weiterverkauf einer rechtmäßig in Verkehr gebrachten Programmkopie zu untersagen. Der Grundsatz kann auch heruntergeladene Software betreffen. Er bedeutet keine allgemeine Freigabe zusätzlicher Kopien, befristeter Zugänge oder beliebig aufgeteilter Nutzerlizenzen.

Verbreitungsrecht und Vervielfältigung auseinanderhalten

Der Erschöpfungsgrundsatz betrifft das Verbreitungsrecht an einer bestimmten Programmkopie. Er besagt nicht, dass das gesamte Urheberrecht erlischt. Insbesondere bleibt die Vervielfältigung gesondert zu prüfen. Wer eine gebrauchte Softwarekopie erwirbt, benötigt eine rechtlich nachvollziehbare Erwerbsgrundlage. Die bloße Funktionsfähigkeit eines Produktschlüssels beweist diese nicht vollständig. Auch ursprüngliche Lizenzbedingungen und die tatsächliche Übertragung sind wichtig. Eine rechtmäßige Nutzung kann deshalb nicht allein aus einem erfolgreichen Aktivierungstest abgeleitet werden. Die technische Freischaltung und die urheberrechtliche Berechtigung sind unterschiedliche Fragen.

Die Entscheidung UsedSoft

Im Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11 erläuterte der EuGH den Weiterverkauf heruntergeladener Programme. Nach der dazu veröffentlichten Gerichtsmitteilung kann Erschöpfung eintreten, wenn der Rechteinhaber gegen Entgelt eine Kopie und ein unbefristetes Nutzungsrecht bereitstellt. Der Downloadvertrieb ist dann nicht allein wegen fehlender CD vom Grundsatz ausgeschlossen. Ein vertragliches Weiterverkaufsverbot verhindert die gesetzliche Folge nicht automatisch. Die Entscheidung betrifft jedoch diese konkrete Erwerbskonstellation. Sie ist keine pauschale Freigabe jedes online angebotenen Abonnements, Cloudzugangs oder isoliert weitergereichten Aktivierungscodes.

Der bisherige Erwerber muss die Nutzung beenden

Nach dem EuGH muss der ursprüngliche Erwerber seine eigene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen. Andernfalls würde die weitere parallele Nutzung zusätzliche Vervielfältigungsfragen aufwerfen. Ein Verkauf darf deshalb nicht als beliebige Verdoppelung vorhandener Nutzungsplätze verstanden werden. Für die Prüfung sind entsprechende Nachweise wichtig. Die pauschale Behauptung, die Software werde eigentlich nicht mehr benötigt, ist weniger aussagekräftig als eine nachvollziehbare Übertragung mit tatsächlich beendeter eigener Nutzung. Erschöpfung ermöglicht einen Weiterverkauf unter Voraussetzungen und keine unbegrenzte Vermehrung derselben Programmberechtigung.

Mehrnutzerlizenzen nicht beliebig aufspalten

Die Entscheidungsdarstellung betont, dass der Ersterwerber eine erworbene Lizenz für mehr Nutzer als benötigt nicht einfach teilweise weiterverkaufen darf. Welche Lizenzstruktur tatsächlich vorliegt, muss anhand der Unterlagen geprüft werden. Eine einheitliche Mehrnutzerlizenz ist nicht automatisch mit mehreren unabhängig erworbenen Einzelkopien gleichzusetzen. Die bloße Zahl technisch möglicher Installationen entscheidet daher nicht allein. Eine gebrauchte Lizenz sollte konkret identifizierbar sein. Ohne nachvollziehbare Herkunft und Umfang kann nicht sicher beurteilt werden, ob die angebotene Teilmenge überhaupt eigenständig übertragen werden durfte.

Ein Beispiel eines unbefristeten Programmkaufs

Ein Unternehmen hat eine bestimmte Programmkopie gegen einmaliges Entgelt dauerhaft erworben und möchte sie vollständig weiterverkaufen. Die Erschöpfungsprüfung untersucht die ursprüngliche Bereitstellung, das erstmalige Inverkehrbringen in der EU oder im EWR und die Beendigung der bisherigen Nutzung. Eine monatlich bereitgestellte Onlineanwendung kann rechtlich anders einzuordnen sein. Das Beispiel erklärt den Unterschied zwischen dauerhaft erworbener Kopie und bloßem Dienstzugang. Es garantiert nicht, dass jedes als gebraucht beworbene Angebot die Voraussetzungen erfüllt. Für eine belastbare Bewertung sind die ursprünglichen Vertrags- und Erwerbsbelege erforderlich.

Aktualisierte Fassungen sachlich zuordnen

UsedSoft erläutert außerdem die im Rahmen eines Wartungsvertrags verbesserten oder aktualisierten Fassungen der ursprünglich erworbenen Kopie. Solche Bestandteile sind von beliebigen anderen Produkten oder zusätzlichen Leistungen zu unterscheiden. Aus dem Erwerb einer alten Lizenz folgt nicht automatisch ein Anspruch auf jeden künftigen Service des Herstellers. Auch die technische Verfügbarkeit eines Downloads ersetzt diese Prüfung nicht. Der rechtmäßige spätere Erwerber kann die für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Vervielfältigungen vornehmen; deren konkrete Reichweite ist an die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen und die übertragene Kopie gebunden.

Die Erwerbskette nachvollziehbar dokumentieren

Hilfreich sind Erstvertrag, Zahlungs- und Übertragungsbelege, genauer Produktumfang sowie Nachweise zur bisherigen Nutzungsbeendigung. Eine anonymisierte Händlerbestätigung kann je nach Inhalt weniger aussagekräftig sein als konkret zuordenbare Unterlagen. Der Erschöpfungsgrundsatz wird nicht allein durch das Wort gebraucht ausgelöst. Auch andere Lizenzmodelle dürfen nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden. Eine belastbare Dokumentation ermöglicht die Unterscheidung zwischen rechtmäßigem Weiterverkauf und zusätzlicher unbefugter Nutzung. So lässt sich das konkrete Softwareangebot bewerten, ohne digitale Kopien pauschal vom Weiterverkauf auszuschließen oder jeden funktionierenden Schlüssel automatisch für rechtmäßig zu halten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen