Rechtsglossar · Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht

Sicherungskopie von Software

Eine Sicherungskopie von Software ist eine zusätzliche Programmkopie, die den berechtigten Nutzer gegen Verlust oder Beschädigung absichern soll. § 69d Absatz 2 UrhG schützt ihre erforderliche Herstellung. Die Kopie dient der eigenen erlaubten Nutzung und ist kein frei handelbarer Ersatz für einen verlorenen Originaldatenträger.

Wozu das gesetzliche Recht dient

Ein Datenträger kann unlesbar werden, eine Festplatte ausfallen oder eine Installation beschädigt sein. Das Gesetz berücksichtigt deshalb, dass die weitere Programmnutzung technisch abgesichert werden muss. Entscheidend ist eine erforderliche Sicherung für eine bestehende Nutzungsberechtigung. Wer eine beliebige fremde Installationsdatei besitzt, wird dadurch weder Lizenznehmer noch zur zusätzlichen Nutzung auf weiteren Arbeitsplätzen berechtigt.

Berechtigung und Erforderlichkeit

Die Kopie muss von einer Person hergestellt werden, die zur Benutzung des betreffenden Programms berechtigt ist. Außerdem muss sie zur Sicherung seiner künftigen Benutzung erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen. Ein vorhandener Kaufbeleg kann die Erwerbskette stützen, ersetzt aber nicht die Prüfung, welche Programmversion, Nutzerzahl und technische Verwendung die konkrete Lizenz umfasst. Die technische Möglichkeit, eine Installationsdatei herunterzuladen, genügt für sich genommen nicht. Bei älterer Software sollte deshalb nachvollziehbar bleiben, von wem die Kopie stammt und worauf die eigene Nutzungsberechtigung beruht.

Ein Verbot im Vertrag reicht nicht

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, darf die erforderliche Sicherungskopie nach § 69d Absatz 2 UrhG nicht vertraglich untersagt werden. Ein formularmäßiger Satz, der jede zusätzliche Kopie unabhängig von ihrem Zweck verbietet, beseitigt dieses Recht daher nicht. Umgekehrt erweitert die Vorschrift die erlaubte Betriebsnutzung nicht: Aus einer Einzellizenz werden durch ein Backup keine mehreren gleichzeitig verwendbaren Lizenzen.

Die Entscheidung Ranks und Vasiļevičs

Der Europäische Gerichtshof entschied am 12. Oktober 2016, C-166/15, dass ein Ersterwerber seine Sicherungskopie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht einfach an einen Zweiterwerber weitergeben darf, wenn der ursprüngliche körperliche Datenträger beschädigt, zerstört oder verloren ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts und das Recht zur Herstellung einer Sicherungskopie dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Beispiel beim Verkauf alter Bürosoftware

Eine Firma hat eine dauerhaft lizenzierte Software auf einer Original-DVD erworben und zusätzlich eine Sicherung erstellt. Jahre später ist die DVD verschwunden; die Firma möchte ihre selbst gebrannte Kopie verkaufen und löscht die eigene Installation. Allein diese Löschung macht die Sicherung nicht zum zulässigen Verkaufsdatenträger. Auch die ursprüngliche rechtmäßige Anschaffung beantwortet die besondere Weitergabefrage noch nicht.

Abgrenzung zu Erschöpfung und Neuinstallation

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Weiterverkauf dauerhaft erworbener Software ausgeschlossen wäre. Ob eine gebrauchte Programmkopie rechtmäßig weitergegeben und vom Erwerber installiert werden kann, ist anhand des konkreten Vertriebswegs und der europäischen Erschöpfungsregeln zu prüfen. Die Sicherungsausnahme gestattet dagegen eine zweckgebundene Vervielfältigung für den bisherigen Nutzungsberechtigten. Ein Aktivierungsschlüssel allein beweist weder Originalität noch die erforderliche Rechtekette.

Welche Unterlagen erhalten bleiben sollten

Aufbewahrt werden sollten Lizenzbedingungen, Erwerbsbelege, Versionsangaben und Informationen zum ursprünglichen Lieferweg. Bei einer Unternehmenssicherung ist zusätzlich nachvollziehbar festzuhalten, welche Installationen produktiv laufen und welche Datenträger ausschließlich der Wiederherstellung dienen. Vor einem Verkauf sollte die zulässige Übertragungsform geklärt werden. Rechte an weiteren Bestandteilen, etwa Schriftarten oder mitgelieferten Medien, können gesonderte Bedingungen haben und werden durch die Software-Sicherungsvorschrift nicht automatisch erfasst. Eine Datensicherung sollte zudem Programm und eigene Geschäftsdaten unterscheidbar halten. Das gesetzliche Recht, ein Programm zu sichern, beantwortet nicht automatisch die datenschutzrechtlichen Anforderungen an darin enthaltene Kundendaten. Werden Sicherungen einem Dienstleister anvertraut, sollten Zugriff, Zweck und Wiederherstellungsvorgang entsprechend begrenzt sein. Die technische Wiederherstellbarkeit sollte vor einem tatsächlichen Ausfall überprüft werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen