Die verletzte Vorschrift bestimmen
Zunächst muss feststehen, welche konkrete gesetzliche Bestimmung verletzt sein soll und ob sie auf das tatsächliche Verhalten anwendbar ist. Eine allgemeine Vermutung rechtswidrigen Geschäftsgebarens reicht nicht. Ebenso wenig genügt ein bloßer Verstoß gegen eine freiwillige Branchenempfehlung als solcher für § 3a. Die rechtliche Pflicht, ihr persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich sowie ihr zeitlicher Geltungsstand sind genau zu benennen. Anschließend ist die wettbewerbsrechtliche Zusatzprüfung vorzunehmen.
Was ist eine Marktverhaltensregel?
Die gesetzliche Vorschrift muss zumindest auch dazu bestimmt sein, das Verhalten am Markt im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Es reicht nicht, dass ihre Befolgung irgendwo wirtschaftliche Kosten verursacht oder dem Staat Einnahmen sichert. Entscheidend ist ihre Schutzrichtung. Informationspflichten, produktbezogene Schutzvorgaben oder bestimmte Berufsausübungsregeln können entsprechende Fragen aufwerfen. Die Einordnung darf jedoch nicht allein anhand des Gesetzestitels erfolgen; maßgeblich sind Zweck und konkrete Regelung der verletzten Bestimmung.
Spürbarkeit gesondert untersuchen
Zusätzlich muss der Verstoß geeignet sein, Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer oder Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen. Die Prüfung ist daher mehrstufig. Ein bloßer Formalfehler und eine für die Entscheidung erhebliche Informationslücke können unterschiedlich zu beurteilen sein. Welche Interessen tatsächlich betroffen sind, sollte konkret erklärt werden. Eine andere behördliche Sanktion schließt einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch nicht automatisch aus, ersetzt aber auch nicht die Feststellung seiner eigenen Voraussetzungen.
EuGH zu Datenschutz und Wettbewerb
Im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-21/23, Lindenapotheke, entschied der EuGH, dass die Datenschutz-Grundverordnung einer nationalen Regelung über entsprechende wettbewerbsrechtliche Klagen von Mitbewerbern nicht entgegensteht. Die behördlichen Befugnisse und Betroffenenrechte machen diesen Rechtsweg also nicht grundsätzlich unzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Datenschutzverletzung ohne weitere Prüfung § 3a UWG erfüllt. Das nationale Recht und die konkret geltend gemachte Vorschrift bleiben für den Anspruch maßgeblich.
Beispiel einer fehlenden Produktinformation
Ein Händler lässt eine gesetzlich vorgeschriebene Angabe zu einem Produkt weg. Für einen wettbewerbsrechtlichen Angriff ist zunächst die einschlägige Informationsnorm zu prüfen. Danach kommt es darauf an, ob sie Marktteilnehmer schützen soll und der konkrete Fehler erheblich sein kann. Verwechselt der Angreifer eine freiwillige Empfehlung mit einer verbindlichen Pflicht oder verlangt Informationen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs, fehlt bereits eine tragfähige Grundlage. Der pauschale Vorwurf mangelnder Transparenz genügt nicht.
Abgrenzung zur Irreführung
Irreführende Werbung knüpft an den täuschenden Gesamteindruck einer geschäftlichen Handlung an. Der Rechtsbruchtatbestand untersucht dagegen die Verletzung einer außerhalb des UWG bestehenden gesetzlichen Regel. Beides kann zusammentreffen, muss es aber nicht. Auch muss eine Aussage nicht ausdrücklich falsch sein, um eine besondere gesetzliche Pflicht zu verletzen. Umgekehrt beweist die bloße Unzufriedenheit mit einer Werbung keinen Gesetzesverstoß. Die konkrete Anspruchsbegründung sollte die unterschiedlichen Tatbestände und ihre Belege getrennt darstellen.
Praktische Vorbereitung eines Anspruchs
Nötig sind eine gesicherte Fassung des beanstandeten Angebots, die relevante Rechtsnorm und eine nachvollziehbare Erklärung ihrer Marktbezogenheit. Zusätzlich sind Anspruchsberechtigung und gewünschte Rechtsfolge zu prüfen. Bei Änderungen von Gesetzen oder Internetseiten sollten frühere und aktuelle Fassungen getrennt archiviert werden. Unternehmen können umgekehrt anhand dieser Prüfung erkennen, ob ein erhobener Vorwurf tatsächlich die passende Pflicht betrifft oder nur eine vermeintliche Gleichsetzung von irgendeinem Rechtsfehler und unlauterem Wettbewerb enthält.