Welcher frühere Preis ist maßgeblich?
Entscheidend ist nach § 11 Absatz 1 PAngV grundsätzlich der niedrigste gegenüber Verbrauchern angewendete Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung. Ein Händler darf deshalb nicht beliebig den unmittelbar vorausgehenden, aber höheren Preis als Rabattbasis auswählen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Preise des betroffenen Angebots und der relevante Zeitraum. Der frühere Preis muss sich aus der Preisgeschichte nachvollziehbar ermitteln lassen. Eine bloße unverbindliche Herstellerempfehlung erfüllt eine andere Funktion.
Was entschied der EuGH zu Aldi Süd?
Am 26. September 2024 entschied der EuGH in C-330/23, dass ein beworbener prozentualer Preisnachlass auf dem maßgeblichen früheren Preis beruhen muss. Dasselbe gilt für werbliche Aussagen, die im Zusammenhang mit einer Preisermäßigung deren Vorteil betonen. Es genügt daher nicht, irgendwo zusätzlich den niedrigsten 30-Tage-Preis zu nennen, während die plakative Ersparnis mit einem anderen höheren Wert berechnet wird. Angabe und Berechnung des behaupteten Vorteils gehören zusammen.
Ein Zahlenbeispiel
Eine Ware kostete innerhalb der vergangenen 30 Tage mindestens 80 Euro. Kurz vor der Aktion erhöhte der Händler den Preis auf 100 Euro und verlangt nun wieder 80 Euro. Ein gegenüber 100 Euro berechneter Rabatt von 20 Prozent beschreibt den maßgeblichen 30-Tage-Vergleich nicht zutreffend. Denn gegenüber dem niedrigsten Preis des Zeitraums besteht keine Ersparnis. Ob weitere Preisvergleiche zulässig sind, hängt von deren eindeutiger Erklärung und den sonstigen rechtlichen Anforderungen ab.
Schrittweise sinkende Aktionspreise
§ 11 Absatz 2 enthält eine Sonderregel für schrittweise und ohne Unterbrechung ansteigende Preisermäßigungen. Während einer solchen Reduktionsfolge kann auf den maßgeblichen niedrigsten Preis vor ihrem Beginn zurückgegriffen werden. Eine beliebige Sammlung voneinander getrennter Aktionen erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Beginn, Fortgang und etwaige Unterbrechungen sollten daher dokumentiert werden. Entscheidend ist die gesetzlich beschriebene fortlaufende Ermäßigung, nicht allein die vom Marketing gewählte Bezeichnung einer Kampagne.
Welche Ausnahmen sind vorgesehen?
§ 11 Absatz 4 nennt individuelle Preisermäßigungen und bestimmte Reduzierungen bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit. Bei der zweiten Gruppe müssen drohender Verderb oder drohender Haltbarkeitsablauf Grund der Reduzierung sein und geeignet kenntlich gemacht werden. Eine allgemeine Sonderaktion für haltbare Lagerware fällt nicht allein deshalb darunter, weil der Händler Platz schaffen möchte. Für Gaststätten enthält § 13 PAngV zudem eine besondere Bereichsregel; Warenhandel und Bewirtung sind deshalb auseinanderzuhalten.
Grundpreis und Gesamtpreis unterscheiden
Die Vorschrift gilt entsprechend auch für bestimmte Angebote loser Waren, bei denen nur ein Grundpreis anzugeben ist. Die Prüfung darf daher nicht auf fertig verpackte Artikel beschränkt werden. Gesamtpreis, Preis je Mengeneinheit und zusätzlicher Pfandbetrag sind unterschiedliche Angaben. Ein Rabatt kann eine Anpassung mehrerer Darstellungen erforderlich machen. Gleichzeitig ersetzt ein korrekt angegebener Grundpreis nicht die zutreffende Berechnung der beworbenen Ersparnis. Maßgeblich bleibt jeweils die passende gesetzliche Preisgröße.
Preisverlauf beweissicher aufbewahren
Unternehmen sollten frühere Preise, Aktionsbeginn, betroffene Produkte und Werbefassungen nachvollziehbar archivieren. Bei verschiedenen Ausspielungen müssen Rabatttext und Referenzpreis technisch zusammenpassen. Nachträgliche Tabellen ohne überprüfbare Herkunft sind schwächere Belege als zeitnah dokumentierte Preisstände. Vor einer Kampagne ist außerdem zu klären, ob tatsächlich eine Preisermäßigung oder ein andersartiger Preisvergleich angekündigt wird. Eine kreative Werbeformulierung beseitigt die Pflicht nicht, wenn sie inhaltlich einen entsprechenden Preisvorteil behauptet.